Law

Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim)

Schaffhausen · 343.130 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of SchaffhausenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 99efd8f44a335335fa02d09804b4664537cd9709d5fdb8cafc950a7ccbcbda99

Contents: 23 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 e) Zuwendungen Dritter
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 d) die Heimleitung
  12. Art. 12
  13. Art. 13 g) beschliesst über Nachtragskredite
  14. Art. 14 Heimleitung zu ausserordentlichen Sitzungen
  15. Art. 15
  16. Art. 16 c) Wahl des ständigen Personals
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23

23 provisions

Art. 1

Zweck 1 Die Vertragspartner errichten und führen unter dem Namen «Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim)» eine gemeinsame Therapiestation für Drogenabhängige. 2 Das Drogenheim ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. 3 Sein Sitz ist Lutzenberg. 1) SR 812.121. 2) SR 311.0. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 343.130 Kanton Schaffhausen 2 Erwerb, Betrieb und Finanzierung

Art. 2

Erwerb 1 Für den Betrieb des Drogenheims werden vom Verein Lärchenheim Lutzenberg die im Grundbuchkreis Lutzenberg liegenden Liegenschaften Parzellen Nrn. 244, 256, 213 und 188 sowie die im Grundbuchkreis Rheineck liegenden Liegenschaften Parzellen Nrn. 440, 443, 444 und 445 zum Preis von Fr. 3'300'000.00, einschliesslich Zugehör und Betriebsinventar, erworben.

Art. 3

Kosten: Errichtung 1 Die Kosten für den Erwerb der Liegenschaften und die Errichtung des Drogenheims werden durch Beiträge des Bundes und der Vertragspartner sowie durch Zuwendungen Dritter gedeckt. 2 Die Vertragspartner tragen die nicht anderweitig gedeckten Kosten im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl. Massgebend ist das Ergebnis der eidgenössischen und der liechtensteinischen Volkszählung.

Art. 4

Kosten: Liegenschaftskäufe und Erweiterungsbauten 1 Allfällige Ankäufe von Liegenschaften und Erweiterungsbauten, die über kleinere Ergänzungen der Anlagen des Drogenheims hinausgehen, sowie die Deckung der daraus erwachsenden Kosten bleiben besonderen Vereinbarungen der Vertragspartner vorbehalten.

Art. 5

Kosten: Betrieb: Grundsatz 1 Die Betriebskosten umfassen die laufenden Aufwendungen für den Betrieb des Drogenheims, den Ersatz von Einrichtungen und den ordentlichen baulichen Unterhalt.

Art. 6

Kosten: Betrieb: Deckung 1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch: a) Betriebsbeiträge b) Beiträge des Bundes c) Kostgelder d) Defizitbeiträge Kanton Schaffhausen 343.130

Art. 7 e) Zuwendungen Dritter

Kosten: Betrieb: Kostgeld 1 Das Drogenheim erhebt für den Insassen ein Kostgeld.

Art. 8

Kosten: Betrieb: Defizitbeiträge 1 Die Vertragspartner tragen das Betriebsdefizit. 2 Die Beiträge werden je zur Hälfte nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung und im Verhältnis der auf die Vertragspartner entfallenden Verpflegungstage berechnet.

Art. 9

Steuerbefreiung 1 Das Drogenheim ist von den Staats- und Gemeindesteuern der Vertragspartner befreit. 3 Organisation

Art. 10

Organe 1 Organe sind: a) die Aufsichtskommission b) die Betriebskommission c) die Kontrollstelle

Art. 11 d) die Heimleitung

Aufsichtskommission: Zusammensetzung 1 Die Aufsichtskommission besteht aus je einem Regierungsmitglied der Vertragspartner. 2 Sie konstituiert sich selber und ernennt einen Sekretär.

Art. 12

Aufsichtskommission: Zuständigkeit 1 Die Aufsichtskommission ist das oberste Organ des Drogenheims. 343.130 Kanton Schaffhausen 2 Sie: a) erlässt ergänzende Vorschriften über Organisation und Zuständigkeiten, insbesondere das Personalrecht und die Heimordnung b) genehmigt das Betriebskonzept und legt den Stellenplan fest c) setzt das Kostgeld fest d) regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Drogenabhängigen aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht angehören e) wählt die Betriebskommission, die Kontrollstelle und die Heimleitung f) genehmigt Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung

Art. 13 g) beschliesst über Nachtragskredite

Aufsichtskommission: Sitzungen 1 Die Aufsichtskommission tritt zusammen: a) in der Regel jährlich zweimal zu einer ordentlichen Sitzung b) auf Verlangen eines Mitgliedes, der Betriebskommission oder der

Art. 14 Heimleitung zu ausserordentlichen Sitzungen

Betriebskommission: Zusammensetzung 1 Die Betriebskommission besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Ihr gehören der Präsident der Aufsichtskommission als Präsident und wenigstens ein weiteres Mitglied der Aufsichtskommission an.

Art. 15

Betriebskommission: Zuständigkeit 1 Die Betriebskommission führt die unmittelbare Aufsicht über die Heimleitung. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Ausführung und Überwachung der Beschlüsse der Aufsichtskommission b) Vorbereitung der Sitzungen der Aufsichtskommission

Art. 16 c) Wahl des ständigen Personals

Kontrollstelle 1 Die Kontrollstelle besteht aus drei Mitgliedern. Kanton Schaffhausen 343.130 2 Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet der Aufsichtskommission Bericht und Antrag. 3 Als Kontrollstelle kann die Finanzkontrolle eines beteiligten Kantons eingesetzt werden.

Art. 17

Heimleitung 1 Die unmittelbare Leitung des Drogenheims obliegt der Heimleitung. 2 Zusammensetzung und Aufgabenkreis werden von der Aufsichtskommission geregelt. 4 Verantwortlichkeit und Rechtsschutz

Art. 18

Verantwortlichkeit 1 Die Verantwortlichkeit des Drogenheims, seiner Organe und seines Personals richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Kantons Appenzell A.Rh. über die Verantwortlichkeit für den von Beamten und Angestellten des Gemeinwesens verursachten Schaden.

Art. 19

Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen der Heimleitung ist die Beschwerde an die Betriebskommission zulässig. 2 Gegen Verfügungen und Entscheide der Betriebskommission ist die Beschwerde an die Aufsichtskommission zulässig. Diese entscheidet endgültig. 3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen. 5 Schlussbestimmungen

Art. 20

Kündigung 1 Die Vertragspartner können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Jahresende kündigen. 2 Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet. 343.130 Kanton Schaffhausen

Art. 21

Schiedsgericht 1 Über Anstände zwischen den Vertragspartnern aus dieser Vereinbarung entscheidet ein für den Streitfall bestelltes Schiedsgericht. 2 Die Parteien bezeichnen je einen Schiedsrichter; diese wählen einen weiteren Schiedsrichter als Obmann. 3 Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. 4 Im Übrigen werden die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 19693) sachgemäss angewendet. Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches und dessen Zustellung durch die richterliche Behörde wird verzichtet.

Art. 22

Vollstreckbarkeit von Verfügungen und Entscheiden 1 Verfügungen und Entscheide über öffentlich-rechtliche Forderungen des Drogenheims sind in den Vertragskantonen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt4).

Art. 23

Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn 1 Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt von vier Vertragspartnern mit zusammen wenigstens 600'000 Einwohnern rechtsgültig5). 2 Die Aufsichtskommission bestimmt den Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung6) und legt sie dem Bundesrat zur Einsichtnahme vor. 3) SR 279. 4) Art. 80 Abs. 2 SchKG. 5) Beitritt des Kantons Schaffhausen durch GRB vom 8. März 1982 6) Inkraft seit dem 1. Juli 1982 Kanton Schaffhausen 343.130 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.08.1981 01.07.1982 Erlass Erstfassung Abl. 1982, S. 487 343.130 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.08.1981 01.07.1982 Erstfassung Abl. 1982, S. 487

← Find another law