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Verfassung des Kantons Luzern

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Contents: 88 provisions
  1. § 1 Kanton Luzern
  2. § 2 Grundsätze staatlichen Handelns
  3. § 3 Individuelle Verantwortung
  4. § 4 Solidarität und Subsidiarität
  5. § 5 Zusammenarbeit mit Bund und Kantonen
  6. § 6 Gliederung des Kantons
  7. § 7 Amtssprache
  8. § 8 Wappen
  9. § 9 Hauptort
  10. § 10 Gewährleistung der Grundrechte
  11. § 11 Aufgaben
  12. § 12 Grundsätze
  13. § 13 Erfüllung der Aufgaben
  14. § 14 Übertragung von Aufgaben
  15. § 15 Überprüfung der Aufgaben
  16. § 16 Stimmberechtigung
  17. § 17 Inhalt des Stimmrechts
  18. § 18 Volkswahlen
  19. § 19 Wahlverfahren und Wahlkreise
  20. § 20 Verfassungsinitiative
  21. § 21 Gesetzesinitiative
  22. § 22 Verfahrensbestimmungen
  23. § 23 Obligatorisches Referendum
  24. § 24 Fakultatives Referendum
  25. § 25 Verfahrensbestimmungen zum fakultativen Referendum
  26. § 26 Parteien
  27. § 27 Vernehmlassungen
  28. § 28
  29. § 29 Grundsätze
  30. § 30 Wählbarkeit
  31. § 31 Amtsdauer
  32. § 32 Eid und Gelübde
  33. § 33 Unvereinbarkeiten
  34. § 34 Immunität
  35. § 35 Information
  36. § 36 Stellung und Zusammensetzung
  37. § 37 Amtsantritt
  38. § 38 Sitzungen
  39. § 39 Beschlussfassung
  40. § 40 Unabhängigkeit der Mitglieder
  41. § 41 Kommissionen
  42. § 42 Fraktionen
  43. § 43 Verhältnis zum Regierungsrat
  44. § 44 Wahlen
  45. § 45 Rechtsetzung
  46. § 46 Planung
  47. § 47 Finanzgeschäfte
  48. § 48 Verträge
  49. § 49 Weitere Geschäfte
  50. § 50 Oberaufsicht
  51. § 51 Stellung und Zusammensetzung
  52. § 52 Amtsantritt
  53. § 53 Kollegialprinzip
  54. § 54 Verhältnis zum Kantonsrat
  55. § 55 Regierungstätigkeit
  56. § 56 Rechtsetzung
  57. § 57 Führung der Verwaltung
  58. § 58 Finanzgeschäfte
  59. § 59 Verträge
  60. § 60 Weitere Geschäfte
  61. § 61 Grundsätze
  62. § 62 Aufgabe und Organisation
  63. § 63 Kantonsgericht
  64. § 64 Erstinstanzliche Gerichtsbarkeit
  65. § 65 Gerichtsverwaltung
  66. § 66 Aufsicht
  67. § 67
  68. § 68 Stellung
  69. § 69 Aufgaben
  70. § 70 Organisation
  71. § 71 Zusammenarbeit der Gemeinden
  72. § 72 Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden
  73. § 73 Aufsicht
  74. § 74 Veränderungen in Bestand und Gebiet der Gemeinden
  75. § 75 Korporationen
  76. § 76 Finanzhaushalt
  77. § 77 Beschaffung von Mitteln
  78. § 78 Finanzausgleich
  79. § 79 Öffentlich-rechtliche Anerkennung
  80. § 80 Organisation und Finanzierung
  81. § 81 Grundsatz
  82. § 82 Teilrevision
  83. § 83 Aufhebung der Staatsverfassung
  84. § 84 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
  85. § 85 Neuwahlen
  86. § 86 Referendum der Gemeinden
  87. § 87 Formelle Anpassung von Teilrevisionen
  88. § 88 Inkrafttreten

88 provisions

§ 1 Kanton Luzern

1 Der Kanton Luzern ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat. 2 Er ist ein Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

§ 2 Grundsätze staatlichen Handelns

1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. 2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

§ 3 Individuelle Verantwortung

1 Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Rechtsordnung auferlegt werden. 2 Sie trägt Verantwortung für sich selbst und Mitverantwortung für die Gemeinschaft und die Erhaltung der Lebensgrundlagen. 3 Sie trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

§ 4 Solidarität und Subsidiarität

1 Kanton und Gemeinden beachten den Grundsatz der Solidarität. Sie setzen sich für den Ausgleich in der Gesellschaft und zwischen den Kantonsteilen ein. Wer Ausgleichsleistungen in Anspruch nehmen will, hat selbst alles Zumutbare zu unternehmen, um seine Lage zu verbessern. 2 Kanton und Gemeinden handeln nach dem Grundsatz der Subsidiarität. Sie übernehmen Aufgaben von öffentlichem Interesse, soweit Einzelne oder Organisationen sie nicht angemessen erfüllen. Der Kanton übernimmt jene Aufgaben, welche die Kraft der Gemeinden übersteigen oder die einer einheitlichen Regelung bedürfen.

§ 5 Zusammenarbeit mit Bund und Kantonen

1 Der Kanton wirkt an der Gestaltung des Bundes mit und unterstützt ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben. 2 Er wahrt seine Interessen beim Bund. 3 Er nimmt seinen Gestaltungsspielraum bei der Erfüllung der Aufgaben wahr, die ihm der Bund überträgt. 4 Er arbeitet mit den anderen Kantonen zusammen.

§ 6 Gliederung des Kantons

1 Das Kantonsgebiet gliedert sich in Gemeinden. 2 Es wird in Wahlkreise aufgeteilt. 3 Zur dezentralen Erfüllung von Gerichts- und Verwaltungsaufgaben werden weitere Einteilungen gebildet.

§ 7 Amtssprache

Die Amtssprache ist Deutsch.

§ 8 Wappen

Das Wappen des Kantons ist hälftig gespalten in Blau und Weiss.

§ 9 Hauptort

Hauptort des Kantons ist die Stadt Luzern.

§ 10 Gewährleistung der Grundrechte

1 Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. 2 Die Grundrechte sind nach Massgabe der Bundesverfassung gewährleistet. SR 101

§ 11 Aufgaben

Kanton und Gemeinden nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen durch die Gesetzgebung übertragen sind, namentlich in den Bereichen a. öffentliche Sicherheit und Ordnung, b. wirtschaftliche Entwicklung, c. Bildung, d. Gesundheit, e. soziale Sicherheit, f. Raumplanung, g. Verkehr und Infrastruktur, h. Umweltschutz und Energie, i. Kultur, j. Sport.

§ 12 Grundsätze

1 Kanton und Gemeinden beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, dass Würde, Rechte und Freiheiten der Menschen geschützt werden und dass die öffentliche Ordnung gewahrt bleibt. 2 Sie achten darauf, dass die Familie als Grundgemeinschaft der Gesellschaft geschützt und in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative gefördert wird, insbesondere durch finanzielle Ausgleichsleistungen und familienergänzende Kinderbetreuung. 3 Sie achten darauf, dass die natürlichen Lebensgrundlagen erhalten werden und dass die wirtschaftliche Entwicklung allen dient.

§ 13 Erfüllung der Aufgaben

1 Kanton und Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben bevölkerungsnah, wirksam und kostenbewusst. 2 Der Kanton erfüllt seine Aufgaben dezentral, wenn sie sich dafür eignen und der wirtschaftliche Einsatz der Mittel es erlaubt.

§ 14 Übertragung von Aufgaben

1 Kanton und Gemeinden können die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen. 2 Sie können Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts schaffen oder sich daran beteiligen. 3 Das Gesetz stellt den Rechtsschutz und die Aufsicht sicher.

§ 15 Überprüfung der Aufgaben

Die Aufgaben sind regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie notwendig und finanziell tragbar sind und ob sie wirksam, wirtschaftlich und vom geeigneten Leistungserbringer erfüllt werden.

§ 16 Stimmberechtigung

Das Stimmrecht steht allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die im Kanton Luzern politischen Wohnsitz haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.

§ 17 Inhalt des Stimmrechts

Das Stimmrecht umfasst das Recht, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, Initiativen und Referenden zu unterzeichnen und, unter Vorbehalt besonderer Wählbarkeitsvoraussetzungen, gewählt zu werden.

§ 18 Volkswahlen

Die Stimmberechtigten wählen a. den Kantonsrat, b. den Regierungsrat, c. die Luzerner Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates, d. den Gemeinderat, e. die Mitglieder des Gemeindeparlamentes, sofern ein solches besteht, f. weitere in der Rechtsordnung bezeichnete Behörden.

§ 19 Wahlverfahren und Wahlkreise

1 Der Kantonsrat wird nach dem Proporzverfahren gewählt. 2 Das Gesetz bestimmt mindestens fünf Wahlkreise. Eine angemessene Vertretung der Kantonsteile ist zu gewährleisten. 3 Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Wahlkreise verteilt. 4 Der Regierungsrat und die Mitglieder des Ständerates werden nach dem Majorzverfahren gewählt. Dabei bildet der Kanton einen einzigen Wahlkreis.

§ 20 Verfassungsinitiative

5000 Stimmberechtigte können die Einleitung des Verfahrens zur Totalrevision oder die Änderung einzelner Teile der Kantonsverfassung verlangen.

§ 21 Gesetzesinitiative

4000 Stimmberechtigte können den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes verlangen.

§ 22 Verfahrensbestimmungen

1 Die Frist zur Einreichung der Unterschriften beträgt ein Jahr seit der amtlichen Veröffentlichung des Begehrens. 2 Der Kantonsrat beschliesst die Annahme oder die Ablehnung der Initiative. 3 Für die Initiative auf Teilrevision der Kantonsverfassung und die Gesetzesinitiative gilt: a. Die Begehren können in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht werden. b. Sie müssen die Einheit der Form und die Einheit der Materie beachten. c. Einer Initiative kann der Kantonsrat einen Gegenentwurf gegenüberstellen.

§ 23 Obligatorisches Referendum

Den Stimmberechtigten sind zur Abstimmung vorzulegen: a. der Beschluss über die Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung und Änderungen der Kantonsverfassung, b. Gesetze und Beschlüsse des Kantonsrates, mit denen freibestimmbare Ausgaben für Vorhaben im Gesamtbetrag von mehr als 25 Millionen Franken bewilligt werden; bei wiederkehrenden Ausgaben ist vom Gesamtbetrag der einzelnen Betreffnisse auszugehen; ist dieser nicht feststellbar, ist der zehnfache Betrag einer Jahresausgabe massgebend, c. interkantonale und andere Verträge, die für den Kanton freibestimmbare Ausgaben von mehr als 25 Millionen Franken zur Folge haben, d. Vorlagen, die dem fakultativen Referendum unterliegen, wenn der Kantonsrat dies beschliesst, e. Initiativen, die der Kantonsrat ablehnt, f. Änderungen des Kantonsgebietes, ausgenommen Grenzbereinigungen, g. weitere, im Gesetz vorgesehene Beschlüsse des Kantonsrates.

§ 24 Fakultatives Referendum

Den Stimmberechtigten sind auf Verlangen zur Abstimmung vorzulegen: a. Gesetze, b. Beschlüsse des Kantonsrates, mit denen freibestimmbare Ausgaben für Vorhaben im Gesamtbetrag von 3 bis 25 Millionen Franken bewilligt werden; bei wiederkehrenden Ausgaben ist vom Gesamtbetrag der einzelnen Betreffnisse auszugehen; ist dieser nicht feststellbar, ist der zehnfache Betrag einer Jahresausgabe massgebend, c. interkantonale und andere Verträge, die für den Kanton freibestimmbare Ausgaben von 3 bis 25 Millionen Franken zur Folge haben oder Gesetzesrecht beinhalten, d. Vereinigungen oder Aufteilungen von Gemeinden, die der Kantonsrat beschliesst, e. weitere, im Gesetz vorgesehene Beschlüsse des Kantonsrates.

§ 25 Verfahrensbestimmungen zum fakultativen Referendum

1 3000 Stimmberechtigte oder ein Viertel der Gemeinden können eine Volksabstimmung verlangen. 2 Die Frist zur Einreichung der Unterschriften beträgt 60 Tage seit der amtlichen Veröffentlichung der Vorlage.

§ 26 Parteien

1 Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung mit. 2 Kanton und Gemeinden können sie in dieser Aufgabe unterstützen.

§ 27 Vernehmlassungen

1 Jede Person hat das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu kantonalen Verfassungs- und Gesetzesentwürfen sowie zu weiteren kantonalen Vorhaben von allgemeiner Tragweite Stellung zu nehmen. 2 Die politischen Parteien, die Gemeinden und die interessierten Kreise werden zur Stellungnahme eingeladen.

§ 28

1 Wer das Bürgerrecht einer Luzerner Gemeinde besitzt, ist Bürger oder Bürgerin des Kantons. 2 Das Gesetz regelt die Einbürgerung.

§ 29 Grundsätze

1 Der Kantonsrat, der Regierungsrat und das Kantonsgericht nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen Verfassung und Gesetz zuweisen. 2 Keine Behörde übt ihre Macht unbegrenzt und unkontrolliert aus. 3 Die Behörden wirken zusammen und stimmen ihre Tätigkeiten aufeinander ab.

§ 30 Wählbarkeit

1 In den Kantonsrat, in den Regierungsrat und in die Gerichte ist wählbar, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. 2 Das Gesetz kann für die Mitglieder der Gerichte weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen festlegen.

§ 31 Amtsdauer

1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Gerichte werden für vier Jahre gewählt. 2 Die Wahlen des Kantonsrates und des Regierungsrates finden gleichzeitig statt.

§ 32 Eid und Gelübde

1 Jedes Mitglied des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Gerichte legt vor Amtsantritt den Eid oder das Gelübde ab. 2 Wer den Eid oder das Gelübde nicht ablegt, verzichtet auf das Amt.

§ 33 Unvereinbarkeiten

1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantonsgerichtes können nur einer dieser Behörden angehören. 2 Das Gesetz bestimmt, welche weiteren Funktionen in der Kantonsverwaltung und in den Gerichten mit der Mitgliedschaft in diesen Behörden nicht vereinbar sind. 3 Es legt weitere Unvereinbarkeiten fest.

§ 34 Immunität

Wer von seinem Rederecht im Kantonsrat und in dessen Kommissionen Gebrauch macht, kann für seine Äusserungen rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden.

§ 35 Information

Die Behörden informieren die Öffentlichkeit rechtzeitig über ihre Ziele und Tätigkeiten.

§ 36 Stellung und Zusammensetzung

1 Der Kantonsrat ist die gesetzgebende Behörde des Kantons und führt die Oberaufsicht. 2 Er besteht aus 120 Mitgliedern.

§ 37 Amtsantritt

Nach der Neuwahl treten die Mitglieder des Kantonsrates vor Ende Juni zur konstituierenden Sitzung zusammen.

§ 38 Sitzungen

1 Der Kantonsrat versammelt sich regelmässig zu Sitzungen. 2 Ein Viertel seiner Mitglieder können eine ausserordentliche Sitzung verlangen. 3 Die Sitzungen des Kantonsrates sind öffentlich. Aus wichtigen Gründen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. 4 Der Kantonsratspräsident oder die Kantonsratspräsidentin hat den Vorsitz.

§ 39 Beschlussfassung

1 Der Kantonsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Verfassungsänderungen und Gesetze sind zweimal zu beraten. 3 Im Kantonsrat entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Das Gesetz kann für bestimmte Geschäfte eine andere Stimmenzahl festlegen.

§ 40 Unabhängigkeit der Mitglieder

1 Die Mitglieder des Kantonsrates beraten und stimmen ohne Weisungen. 2 Sie legen ihre Interessenbindungen offen.

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