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Verfassung des Kantons Luzern

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Contents: 88 provisions
  1. § 1 Kanton Luzern
  2. § 2 Grundsätze staatlichen Handelns
  3. § 3 Individuelle Verantwortung
  4. § 4 Solidarität und Subsidiarität
  5. § 5 Zusammenarbeit mit Bund und Kantonen
  6. § 6 Gliederung des Kantons
  7. § 7 Amtssprache
  8. § 8 Wappen
  9. § 9 Hauptort
  10. § 10 Gewährleistung der Grundrechte
  11. § 11 Aufgaben
  12. § 12 Grundsätze
  13. § 13 Erfüllung der Aufgaben
  14. § 14 Übertragung von Aufgaben
  15. § 15 Überprüfung der Aufgaben
  16. § 16 Stimmberechtigung
  17. § 17 Inhalt des Stimmrechts
  18. § 18 Volkswahlen
  19. § 19 Wahlverfahren und Wahlkreise
  20. § 20 Verfassungsinitiative
  21. § 21 Gesetzesinitiative
  22. § 22 Verfahrensbestimmungen
  23. § 23 Obligatorisches Referendum
  24. § 24 Fakultatives Referendum
  25. § 25 Verfahrensbestimmungen zum fakultativen Referendum
  26. § 26 Parteien
  27. § 27 Vernehmlassungen
  28. § 28
  29. § 29 Grundsätze
  30. § 30 Wählbarkeit
  31. § 31 Amtsdauer
  32. § 32 Eid und Gelübde
  33. § 33 Unvereinbarkeiten
  34. § 34 Immunität
  35. § 35 Information
  36. § 36 Stellung und Zusammensetzung
  37. § 37 Amtsantritt
  38. § 38 Sitzungen
  39. § 39 Beschlussfassung
  40. § 40 Unabhängigkeit der Mitglieder
  41. § 41 Kommissionen
  42. § 42 Fraktionen
  43. § 43 Verhältnis zum Regierungsrat
  44. § 44 Wahlen
  45. § 45 Rechtsetzung
  46. § 46 Planung
  47. § 47 Finanzgeschäfte
  48. § 48 Verträge
  49. § 49 Weitere Geschäfte
  50. § 50 Oberaufsicht
  51. § 51 Stellung und Zusammensetzung
  52. § 52 Amtsantritt
  53. § 53 Kollegialprinzip
  54. § 54 Verhältnis zum Kantonsrat
  55. § 55 Regierungstätigkeit
  56. § 56 Rechtsetzung
  57. § 57 Führung der Verwaltung
  58. § 58 Finanzgeschäfte
  59. § 59 Verträge
  60. § 60 Weitere Geschäfte
  61. § 61 Grundsätze
  62. § 62 Aufgabe und Organisation
  63. § 63 Kantonsgericht
  64. § 64 Erstinstanzliche Gerichtsbarkeit
  65. § 65 Gerichtsverwaltung
  66. § 66 Aufsicht
  67. § 67
  68. § 68 Stellung
  69. § 69 Aufgaben
  70. § 70 Organisation
  71. § 71 Zusammenarbeit der Gemeinden
  72. § 72 Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden
  73. § 73 Aufsicht
  74. § 74 Veränderungen in Bestand und Gebiet der Gemeinden
  75. § 75 Korporationen
  76. § 76 Finanzhaushalt
  77. § 77 Beschaffung von Mitteln
  78. § 78 Finanzausgleich
  79. § 79 Öffentlich-rechtliche Anerkennung
  80. § 80 Organisation und Finanzierung
  81. § 81 Grundsatz
  82. § 82 Teilrevision
  83. § 83 Aufhebung der Staatsverfassung
  84. § 84 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
  85. § 85 Neuwahlen
  86. § 86 Referendum der Gemeinden
  87. § 87 Formelle Anpassung von Teilrevisionen
  88. § 88 Inkrafttreten

88 provisions

§ 41 Kommissionen

1 Der Kantonsrat bildet aus seiner Mitte Kommissionen. 2 Die Kommissionen beraten die Geschäfte vor, treffen Abklärungen, erstatten dem Kantonsrat Bericht und stellen Antrag. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen sie über die vom Gesetz bezeichneten Verfahrensrechte und besonderen Untersuchungsbefugnisse. 3 Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich. Die Kommissionen können Ausnahmen beschliessen.

§ 42 Fraktionen

1 Die Mitglieder des Kantonsrates können sich zu Fraktionen zusammenschliessen. 2 Fraktionen bestehen aus mindestens fünf Kantonsratsmitgliedern.

§ 43 Verhältnis zum Regierungsrat

1 Der Kantonsrat kann vom Regierungsrat die Vorbereitung von Geschäften verlangen, deren Behandlung in seiner Zuständigkeit liegt. 2 Arbeitet der Kantonsrat ein Geschäft selbst aus, legt er es dem Regierungsrat zur Stellungnahme vor.

§ 44 Wahlen

1 Der Kantonsrat wählt a. aus seiner Mitte einen Präsidenten oder eine Präsidentin und einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin für ein Jahr, b. seine Kommissionen, c. den Regierungspräsidenten oder die Regierungspräsidentin und den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin für ein Jahr, d. auf Antrag des Regierungsrates den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin für vier Jahre, e. die Mitglieder der Gerichte und für zwei Jahre das Präsidium des Kantonsgerichtes. 2 Das Gesetz kann weitere Wahlzuständigkeiten festlegen. 3 Bei seinen Wahlen berücksichtigt der Kantonsrat die Vertretung der politischen Parteien in angemessener Weise.

§ 45 Rechtsetzung

1 Der Kantonsrat erlässt die wichtigen Rechtssätze in der Form des Gesetzes. 2 Zu den wichtigen Rechtssätzen gehören insbesondere die Bestimmungen, für welche die Kantonsverfassung ausdrücklich ein Gesetz vorsieht, und die wesentlichen Bestimmungen über a. die Rechtsstellung Einzelner, namentlich bei der Ausübung der politischen Rechte, b. die Organisation der Behörden und die Verfahren, c. die Aufgaben des Kantons und Zweck, Art und Umfang seiner Leistungen, d. den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe. 3 Das Gesetz kann die Befugnis, Rechtssätze zu erlassen, dem Regierungsrat, dem Kantonsgericht oder den mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben beauftragten weiteren Personen und Organisationen übertragen, soweit dies nicht durch die Kantonsverfassung ausgeschlossen wird. 4 Der Kantonsrat kann in den Bereichen Organisation und Personal Verordnungen erlassen, soweit das Gesetz dies vorsieht.

§ 46 Planung

Der Kantonsrat behandelt grundlegende Planungsvorlagen.

§ 47 Finanzgeschäfte

Der Kantonsrat beschliesst über a. die jährliche Festsetzung des Voranschlags und des Steuerfusses, b. die Ausgaben, welche die Befugnisse des Regierungsrates übersteigen, c. die Genehmigung der Jahresrechnung und weiterer Rechnungen, soweit das Gesetz dies vorsieht.

§ 48 Verträge

1 Der Kantonsrat genehmigt interkantonale Verträge und Verträge mit rechtsetzendem Inhalt, soweit nicht der Regierungsrat allein für den Abschluss zuständig ist. 2 Der Regierungsrat konsultiert die Kommissionen des Kantonsrates zu Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss genehmigungspflichtiger Verträge.

§ 49 Weitere Geschäfte

Der Kantonsrat a. übt die Rechte auf Einreichung des fakultativen Referendums und der Kantonsinitiative beim Bund aus, b. entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen dem Kantonsrat, dem Regierungsrat und dem Kantonsgericht, c. beschliesst über Amnestien und Begnadigungen, d. behandelt Petitionen, e. entscheidet über die Gültigkeit von Volksinitiativen, f. behandelt weitere Geschäfte, die ihm das Gesetz zuweist.

§ 50 Oberaufsicht

1 Der Kantonsrat hat die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Verwaltung und andere Träger öffentlicher Aufgaben sowie über die Geschäftsführung des Kantonsgerichtes. 2 Er behandelt namentlich die Rechenschaftsberichte.

§ 51 Stellung und Zusammensetzung

1 Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons. 2 Er besteht aus fünf Mitgliedern. 3 Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin hat den Vorsitz.

§ 52 Amtsantritt

Nach der Gesamterneuerungswahl treten die Mitglieder des Regierungsrates ihr Amt am 1. Juli an.

§ 53 Kollegialprinzip

Der Regierungsrat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.

§ 54 Verhältnis zum Kantonsrat

1 Der Regierungsrat bereitet die Geschäfte des Kantonsrates vor, sofern dieser sie nicht selbständig ausarbeitet. 2 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen beratend an den Sitzungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen teil und können Anträge stellen. Das Gesetz kann für die Sitzungsteilnahme Ausnahmen vorsehen. 3 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin stellt die Koordination zwischen dem Regierungsrat und dem Kantonsrat sicher und leitet die Staatskanzlei.

§ 55 Regierungstätigkeit

Der Regierungsrat a. plant und koordiniert die Ziele und Mittel für die Erfüllung der kantonalen Aufgaben, b. vertritt den Kanton nach innen und aussen, c. pflegt die Beziehungen mit den Behörden inner- und ausserhalb des Kantons.

§ 56 Rechtsetzung

1 Der Regierungsrat erlässt Vollzugsverordnungen und, soweit ihn das Gesetz dazu ermächtigt, weitere Verordnungen. 2 Er kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit Verordnungen zur Einführung übergeordneten Rechts erlassen. Diese Verordnungen sind innert zweier Jahre in das ordentliche Recht zu überführen. 3 Um ausserordentlichen Lagen, wie unmittelbar drohenden erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit oder sozialen Notständen, zu begegnen, kann der Regierungsrat die notwendigen Verordnungen erlassen. Diese Verordnungen fallen spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten dahin.

§ 57 Führung der Verwaltung

1 Der Regierungsrat führt die kantonale Verwaltung und bestimmt ihre Aufgaben. 2 Die Mitglieder des Regierungsrates stehen je einem Departement vor.

§ 58 Finanzgeschäfte

1 Der Regierungsrat entwirft den Voranschlag und erstellt die Jahresrechnung sowie weitere Rechnungen. 2 Er beschliesst über a. einmalige freibestimmbare Ausgaben bis zu dem im Gesetz festgelegten Betrag, b. nicht im Voranschlag enthaltene gebundene Ausgaben, c. die Bewirtschaftung der Anlagen des Finanzvermögens, d. die Beschaffung der für die Finanzierung notwendigen Mittel.

§ 59 Verträge

1 Der Regierungsrat führt die Verhandlungen bei interkantonalen und anderen Verträgen. 2 Er schliesst Verträge unter Vorbehalt des Genehmigungsrechtes des Kantonsrates ab. 3 Er ist allein für den Abschluss zuständig a. innerhalb seiner Finanz- und Rechtsetzungsbefugnisse, b. wenn ihn ein Gesetz oder ein genehmigter Vertrag dazu ermächtigt.

§ 60 Weitere Geschäfte

Der Regierungsrat a. sorgt für die Umsetzung der Gesetzgebung und der Beschlüsse des Kantonsrates sowie für die Umsetzung und Durchsetzung der rechtskräftigen Urteile, b. entscheidet über Beschwerden, soweit das Gesetz dies vorsieht, c. trifft Massnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, d. legt Rechenschaft über die kantonale Verwaltung ab, e. übt die Mitwirkung im Bund aus, soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist, f. behandelt weitere Geschäfte, die ihm die Rechtsordnung zuweist.

§ 61 Grundsätze

1 Der Kanton gewährleistet eine unabhängige, unparteiische und verlässliche Rechtsprechung. 2 Wo es die Art der Rechtssache zulässt, soll Vermittlung angeboten und Verständigung angestrebt werden.

§ 62 Aufgabe und Organisation

1 Die Gerichte entscheiden über Rechtsstreitigkeiten in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen. 2 Das Gesetz regelt Organisation, Zuständigkeit und Verfahren und bezeichnet die weiteren Justizbehörden. 3 Es können interkantonale Justizbehörden geschaffen werden.

§ 63 Kantonsgericht

1 Das Kantonsgericht ist die oberste richterliche Behörde des Kantons. 2 Es urteilt in Abteilungen, denen Sachgebiete zugewiesen sind. 3 Das Gesetz bestimmt die Wahl- und die Rechtsetzungsbefugnisse.

§ 64 Erstinstanzliche Gerichtsbarkeit

1 Das Gesetz sieht erstinstanzliche Gerichte für Zivil- und Strafsachen vor und bezeichnet die erstinstanzlichen richterlichen Behörden für Verwaltungssachen. 2 Es regelt die richterlichen Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden und die Strafbefugnis von Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden.

§ 65 Gerichtsverwaltung

1 Das Kantonsgericht leitet die Gerichtsverwaltung. 2 Es stellt dem Kantonsrat und dem Regierungsrat Anträge und vertritt alle ihm unterstellten Justizbehörden. 3 Es erstattet dem Kantonsrat Bericht.

§ 66 Aufsicht

1 Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die übrigen Gerichte und die anderen ihm unterstellten Justizbehörden aus. 2 Durch Gesetz können weitere Aufsichtsorgane eingesetzt werden.

§ 67

Durch Gesetz kann eine Ombudsstelle geschaffen werden. Sie vermittelt in Konflikten zwischen Privaten und Behörden.

§ 68 Stellung

1 Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften und haben im Rahmen des kantonalen Rechts Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse. 2 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Die Gesetzgebung bestimmt ihren Umfang und gewährt einen möglichst grossen Handlungsspielraum.

§ 69 Aufgaben

Die Gemeinden erfüllen ihre eigenen und die ihnen vom Kanton übertragenen Aufgaben.

§ 70 Organisation

1 Die Gemeinden geben sich eine demokratische Organisation und legen deren Grundzüge in einer Gemeindeordnung fest. 2 Organe der Gemeinden sind insbesondere die Stimmberechtigten und der Gemeinderat. Die Gemeinden können ein Parlament einsetzen.

§ 71 Zusammenarbeit der Gemeinden

1 Die Gemeinden können zusammenarbeiten. Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten sind zu wahren. 2 Das Gesetz kann Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten, wenn eine Aufgabe nur so zweckmässig erfüllt werden kann. 3 Der Kanton ermöglicht die Zusammenarbeit mit Gemeinden benachbarter Kantone.

§ 72 Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden

1 Kanton und Gemeinden arbeiten partnerschaftlich zusammen. 2 Der Kanton fördert die Gemeinden mit dem Ziel, ihre Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit zu steigern. Er unterstützt insbesondere die Zusammenarbeit der Gemeinden und kann Gebietsreformen fördern.

§ 73 Aufsicht

1 Die Gemeinden sorgen bei der Aufgabenerfüllung und der Festlegung ihrer Organisation für eine wirksame Kontrolle und Steuerung. 2 Der Kanton bezeichnet die Behörden, welche die Gemeinden unter Respektierung ihres Gestaltungsfreiraumes beaufsichtigen. Das Gesetz regelt die aufsichtsrechtlichen Massnahmen. 3 Die Gemeindeerlasse sind dem Kanton zur Genehmigung zu unterbreiten, sofern das Gesetz dies vorsieht. Wenn das Gesetz nichts anderes festlegt, beschränkt sich die Prüfung der Erlasse auf deren Rechtmässigkeit. Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Juli 2014, Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 und (BBl 2016 2301 Art. 1, 2015 7615).

§ 74 Veränderungen in Bestand und Gebiet der Gemeinden

1 Über Veränderungen im Bestand und im Gebiet von Gemeinden beschliessen deren Stimmberechtigte. 2 Vereinigungen und Aufteilungen von Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates, Verlegungen von Gemeindegrenzen jener des Regierungsrates. 3 Auf Antrag einer betroffenen Gemeinde kann der Kantonsrat die Vereinigung oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen, sofern eine wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung dies erfordert. Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören. Der Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. 4 Haben Bestandes- oder Gebietsveränderungen einen Kantonswechsel zur Folge, bedürfen sie der Zustimmung der Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden und des Kantons.

§ 75 Korporationen

Korporationen sind öffentlich-rechtliche Körperschaften nach kantonalem Recht. Das Gesetz regelt das Nähere.

§ 76 Finanzhaushalt

1 Kanton und Gemeinden verwenden die öffentlichen Mittel wirtschaftlich und wirksam. 2 Das Gesetz stellt sicher, dass die Finanzhaushalte von Kanton und Gemeinden ausgeglichen sind und allfällige Fehlbeträge innert einer angemessenen Frist abgetragen werden. 3 Die Finanzhaushalte von Kanton und Gemeinden sind unabhängig und fachkundig zu prüfen.

§ 77 Beschaffung von Mitteln

Kanton und Gemeinden beschaffen ihre Mittel insbesondere a. durch Erhebung von Steuern und anderen Abgaben, b. aus Leistungen des Bundes und Dritter, c. aus Anlagen und ihren Erträgen, d. durch Aufnahme von Darlehen und von Anleihen.

§ 78 Finanzausgleich

1 Der Kanton sorgt für einen angemessenen Ausgleich der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden. 2 Er stärkt ihre finanzielle Autonomie, insbesondere indem er ihnen ausreichende Finanzierungsquellen belässt.

§ 79 Öffentlich-rechtliche Anerkennung

1 Die römisch-katholische, die evangelisch-reformierte und die christkatholische Landeskirche sind anerkannte Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2 Der Kantonsrat kann weitere Religionsgemeinschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkennen. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren.

§ 80 Organisation und Finanzierung

1 Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind autonom. Sie regeln das Stimm- und Wahlrecht ihrer Mitglieder und die Grundzüge ihrer Organisation in einem Erlass, der ihren Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen ist. 2 Der Erlass kann eine Gliederung in öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften vorsehen. 3 Die Körperschaften sind berechtigt, bei ihren Mitgliedern und bei juristischen Personen Steuern zu erheben. 4 Die Erträge der Besteuerung juristischer Personen sind für soziale und kulturelle Tätigkeiten einzusetzen. 5 Das Gesetz regelt das Nähere.

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