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Verfassung des Kantons Luzern

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Contents: 88 provisions
  1. § 1 Kanton Luzern
  2. § 2 Grundsätze staatlichen Handelns
  3. § 3 Individuelle Verantwortung
  4. § 4 Solidarität und Subsidiarität
  5. § 5 Zusammenarbeit mit Bund und Kantonen
  6. § 6 Gliederung des Kantons
  7. § 7 Amtssprache
  8. § 8 Wappen
  9. § 9 Hauptort
  10. § 10 Gewährleistung der Grundrechte
  11. § 11 Aufgaben
  12. § 12 Grundsätze
  13. § 13 Erfüllung der Aufgaben
  14. § 14 Übertragung von Aufgaben
  15. § 15 Überprüfung der Aufgaben
  16. § 16 Stimmberechtigung
  17. § 17 Inhalt des Stimmrechts
  18. § 18 Volkswahlen
  19. § 19 Wahlverfahren und Wahlkreise
  20. § 20 Verfassungsinitiative
  21. § 21 Gesetzesinitiative
  22. § 22 Verfahrensbestimmungen
  23. § 23 Obligatorisches Referendum
  24. § 24 Fakultatives Referendum
  25. § 25 Verfahrensbestimmungen zum fakultativen Referendum
  26. § 26 Parteien
  27. § 27 Vernehmlassungen
  28. § 28
  29. § 29 Grundsätze
  30. § 30 Wählbarkeit
  31. § 31 Amtsdauer
  32. § 32 Eid und Gelübde
  33. § 33 Unvereinbarkeiten
  34. § 34 Immunität
  35. § 35 Information
  36. § 36 Stellung und Zusammensetzung
  37. § 37 Amtsantritt
  38. § 38 Sitzungen
  39. § 39 Beschlussfassung
  40. § 40 Unabhängigkeit der Mitglieder
  41. § 41 Kommissionen
  42. § 42 Fraktionen
  43. § 43 Verhältnis zum Regierungsrat
  44. § 44 Wahlen
  45. § 45 Rechtsetzung
  46. § 46 Planung
  47. § 47 Finanzgeschäfte
  48. § 48 Verträge
  49. § 49 Weitere Geschäfte
  50. § 50 Oberaufsicht
  51. § 51 Stellung und Zusammensetzung
  52. § 52 Amtsantritt
  53. § 53 Kollegialprinzip
  54. § 54 Verhältnis zum Kantonsrat
  55. § 55 Regierungstätigkeit
  56. § 56 Rechtsetzung
  57. § 57 Führung der Verwaltung
  58. § 58 Finanzgeschäfte
  59. § 59 Verträge
  60. § 60 Weitere Geschäfte
  61. § 61 Grundsätze
  62. § 62 Aufgabe und Organisation
  63. § 63 Kantonsgericht
  64. § 64 Erstinstanzliche Gerichtsbarkeit
  65. § 65 Gerichtsverwaltung
  66. § 66 Aufsicht
  67. § 67
  68. § 68 Stellung
  69. § 69 Aufgaben
  70. § 70 Organisation
  71. § 71 Zusammenarbeit der Gemeinden
  72. § 72 Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden
  73. § 73 Aufsicht
  74. § 74 Veränderungen in Bestand und Gebiet der Gemeinden
  75. § 75 Korporationen
  76. § 76 Finanzhaushalt
  77. § 77 Beschaffung von Mitteln
  78. § 78 Finanzausgleich
  79. § 79 Öffentlich-rechtliche Anerkennung
  80. § 80 Organisation und Finanzierung
  81. § 81 Grundsatz
  82. § 82 Teilrevision
  83. § 83 Aufhebung der Staatsverfassung
  84. § 84 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
  85. § 85 Neuwahlen
  86. § 86 Referendum der Gemeinden
  87. § 87 Formelle Anpassung von Teilrevisionen
  88. § 88 Inkrafttreten

88 provisions

§ 81 Grundsatz

Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.

§ 82 Teilrevision

Mit einer Teilrevision können einzelne Verfassungsbestimmungen oder mehrere sachlich zusammenhängende Verfassungsbestimmungen geändert werden.

§ 83 Aufhebung der Staatsverfassung

Die Staatsverfassung des Kantons Luzern vom 29. Januar 1875 wird aufgehoben. G VI 79 und Z I 41 (SRL Nr. 1). Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

§ 84 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts

1 Erlasse, die von einer Behörde beschlossen wurden, die nicht mehr zuständig ist, oder die in einem Verfahren beschlossen wurden, das nicht mehr gleich geregelt ist, bleiben in Kraft. Ihre Änderung richtet sich nach neuem Recht. 2 Die Mitglieder der Behörden bleiben bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bisherigem Recht im Amt. 3 Bis zur gesetzlichen Neuordnung der obersten richterlichen Behörde nach den §§ 63, 65 und 66 gelten die §§ 73, 77 und 86bis der Staatsverfassung von 1875. Die übrigen Bestimmungen dieser Verfassung über die Gerichte gelten sinngemäss für das Obergericht und das Verwaltungsgericht. 4 Bis zu einer neuen gesetzlichen Regelung bilden die Stadt Luzern, die übrigen Gemeinden des Amtes Luzern, die Gemeinden des Amtes Hochdorf, jene des Amtes Sursee, jene des Amtes Willisau und jene des Amtes Entlebuch je einen Wahlkreis nach bisherigem Recht. 5 Für Initiativen und Referenden, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung die Sammelfrist läuft oder bei denen die Volksabstimmung ausstehend ist, gilt bisheriges Recht. 6 Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung gelten die §§ 17, 45 Absatz 3, 75 Absatz 1, 85, 91 und 92 der Staatsverfassung von 1875 weiter.

§ 85 Neuwahlen

1 Die nächsten Neuwahlen der Gemeinderäte und der Gemeindeparlamente sowie der Amtsgerichte finden im Jahr 2008 statt. 2 Die nächsten Neuwahlen des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Luzerner Mitglieder des Ständerates finden im Jahr 2011 statt. 3 Die Wahl der Mitglieder des Ständerates findet gleichzeitig mit der Neuwahl des Nationalrates statt.

§ 86 Referendum der Gemeinden

Die Stimmberechtigten oder, wenn ein solches besteht, das Gemeindeparlament sind zuständig, für die Gemeinde das Referendum zu ergreifen, sofern in der Gemeindeordnung kein anderes Organ bestimmt ist.

§ 87 Formelle Anpassung von Teilrevisionen

Änderungen der Staatsverfassung von 1875 nach Verabschiedung dieser Verfassung durch den Grossen Rat werden formal an diese Verfassung angepasst. Die entsprechenden Beschlüsse des Grossen Rates unterliegen nicht dem Referendum.

§ 88 Inkrafttreten

Die Verfassung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

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