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Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel

Basel-Landschaft · 195.3 · intercantonal agreement

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Contents: 42 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29 das Nähere festzusetzen, vor.»
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42

42 provisions

§ 41

1 Den ander'n, vom Bisthum Konstanz losgetrennten Löblichen Ständen bleibt der Zutritt zum neu umschriebenen Bisthum Basel auf den Fall ebenfalls vorbehalten und zugesichert, wo von Seite des päbstlichen Stuhls die Einwilligung dazu erhalten werden kann. Ihre daherigen Verhältnisse bleiben einer später'n Übereinkunft vorbehalten. In Kraft dessen gegenwärtiger Akt in vier Doppeln ausgefertiget, mit der Ratifikazion der höchsten Landesbehörden und daher mit den behörigen Unterschriften versehen, sowie mit den Standes-Siegeln verwahrt worden ist. 10 195.3

§ 42

Zusatz-Artikel 1 zum Vertrag zwischen den Hohen Diozesan-Ständen, den acht und zwanzigsten Märzmonat Tausend acht Hundert acht und zwanzig / : 28ten März 1828: / abgeschlossen. - Die Hohen Diozesan-Stände Luzern, Bern, Solothurn und Zug, unvorgegriffen der im Artikel acht und zwanzig des zwischen ihnen abgeschlossenen Grund-Vertrages, über die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bisthums Basel vom gestrigen Datum, sich vorbehaltenen, spätem Verabredung über die nähere Anwendung des sich gegenseitig gewährleisteten Jus inspectionis und cavendi für die einmal errichteten Seminarien, nehmen schon vorläufig durch gegenwärtigen Nachtrag förmlich unter sich den Grundsatz an: dass unter diesem Aufsichtsrechte der hohen Diozesan-Stände namentlich die Zustimmung derselben für den bey einem solchen Seminar anzustellenden sowohl Vorstehen als Lehrer, sowie die volle Befugniss mitbegriffen seyn solle, durch eigene Commissarien an den Prüfungen, die mit den Alumnen eines solchen Seminars vorgenommen werden, Theil zu nehmen. - Dieser Zusatz-Artikel soll gleiche Kraft und Verbindlichkeit in sich tragen, als wäre derselbe dem obenher geruffenen Grund-Vertrage unmittelbar einverleibt. - In Kraft dessen hierüber gegenwärtiger Nachtrags-Akt in vier Urdoppeln ausgefertigt, mit der Ratifikazion der höchsten Landesbehörden und daher mit den behörigen Unterschriften versehen, sowie mit den Standes-Siegeln verwahrt worden ist. 11 195.3 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 26.03.1828 26.03.1828 Erlass Erstfassung GS – 12 195.3 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 26.03.1828 26.03.1828 Erstfassung GS –

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