Art. 1
1 Die Kirchgemeinden erheben Steuern auf Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen, auf Gewinn und Kapital juristischer Personen, auf Vermögensgewinnen sowie nach Massgabe der Steuergesetzgebung eine Quellensteuer für bestimmte natürliche und juristische Personen. 1a Die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet werden. * 2 Kirchgemeinden bestehen nach den Vorschriften des Gesetzes vom 21. März 2018 über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG)2). Wo Gesamtkirchgemeinden im Sinne von Artikel 13 LKG bestehen, gelten sie als Kirchgemeinden und ihre entsprechenden Organe als Kirchgemeindeversammlung oder Kirchgemeinderat. * 2 Steuerpflicht Art. 2 * Natürliche Personen 1. im Allgemeinen 1 Der Kirchensteuerpflicht unterliegen die natürlichen Personen, die a * im Gebiet einer Kirchgemeinde nach Massgabe des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)3) ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder wirtschaftlich zugehörig sind und 1) BSG 101.1 2) BSG 410.11 3) BSG 661.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 94-80 415.0 2 b am Ende des Steuerjahres, beim Ende der Steuerpflicht im Kanton Bern oder beim Ende der Kirchensteuerpflicht einer bernischen Landeskirche oder einer ihr entsprechenden Konfession oder kirchlichen Namensbezeichnung angehören. Art. 3 2. Beginn und Ende 1 Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche richtet sich nach ihrem Recht. * 2 Bei Austritt aus einer Landeskirche erlischt die Kirchensteuerpflicht mit der rechtsverbindlichen Austrittserklärung. Art. 4 3. Steuernachfolge 1 Beim Tod einer steuerpflichtigen Person treten ihre Erben ohne Rücksicht auf ihre eigene Konfessionszugehörigkeit für die bis zum Tod geschuldete Kirchensteuer in die Steuerpflicht ein. Art. 5 * Ehegatten, eingetragene Partnerschaft 1 Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben, sind für die Steuern auf Einkommen und Vermögen gemeinsam steuerpflichtig. 2 Gehören gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner verschiedenen Landeskirchen an oder ist nur ein Ehegatte beziehungsweise eine eingetragene Partnerin oder ein eingetragener Partner Mitglied einer Landeskirche, so berechnet sich der Steueranteil der anspruchsberechtigten Kirchgemeinde auf der Hälfte der gemeinsam veranlagten einfachen Steuer. Art. 6 5. Ausnahmen 1 Von der Kirchensteuer befreit sind die nach Artikel 17 des Steuergesetzes4) steuerbefreiten Personen. * Art. 7 Juristische Personen 1. im allgemeinen 1 Juristische Personen sind unter Vorbehalt von Artikel 8 steuerpflichtig in den Kirchgemeinden, die in ihrer Sitzgemeinde bestehen oder in denen die juristische Person die Voraussetzungen der teilweisen Steuerpflicht erfüllt. * 4) BSG 661.11 3 415.0 Art. 8 2. Ausnahmen 1 Von der Kirchensteuerpflicht sind diejenigen juristischen Personen befreit, die selber einen religiösen oder kirchlichen Zweck verfolgen oder die nach Artikel 83 des Steuergesetzes5) steuerbefreit sind. * Art. 9 Grundstücksgewinn 1 Natürliche und juristische Personen unterliegen für Grundstücksgewinne der Steuerpflicht derjenigen Kirchgemeinde, in deren Gebiet das veräusserte Grundstück liegt. 3 Festsetzung der Kirchensteuer Art. 10 * Bemessungsgrundlagen 1 Die steuerbaren Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, Gewinne und Kapital der juristischen Personen sowie die Grundstückgewinne natürlicher und juristischer Personen bemessen sich ausschliesslich nach dem Steuergesetz. 2 Die sich daraus ergebenden Steuerfaktoren und allfällige Steuererleichterungen gelten auch für die Kirchensteuer. Art. 11 * Tarife 1 Für die Kirchensteuern gelten die für die Kantonssteuern festgesetzten Einheitssätze, die mit der Steueranlage multipliziert werden. 2 Die Kirchensteuer auf Geldspielgewinnen beträgt acht Prozent der vom Kanton erhobenen Einkommenssteuer auf diesen Gewinnen. * 3 … * Art. 12 Steueranlage 1 Die Steueranlage wird alljährlich in einem Bruchteil der einfachen Steuer festgesetzt. 2 Die Steueranlage wird von der Kirchgemeinde zusammen mit der Abstimmung über das Budget festgesetzt. * 3 Die Kirchensteuer der juristischen Personen wird zum gewogenen Mittel der Steueranlagen der betroffenen Kirchgemeinden erhoben. 5) BSG 661.11 415.0 4 4 Verfahren Art. 13 Registerführung 1 Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden führen die Kirchensteuerregister. 2 Die Steuerregisterführer und Steuerregisterführerinnen der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden leiten die vollständigen Angaben aus dem Register der Kirchensteuerpflichtigen an die kantonale Steuerverwaltung weiter. 3 Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden erhalten von den Kirchgemeinden für die Registerführung einen festen Betrag je steuerpflichtigen Konfessionsangehörigen. 4 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen über die Anlage und die Führung der Kirchensteuerregister und setzt periodisch die Höhe der Entschädigung im Sinne von Absatz 3 fest. Art. 14 * Veranlagung 1 Die kantonale Steuerverwaltung veranlagt gleichzeitig mit den Kantons- und Gemeindesteuern die Kirchensteuern der kirchensteuerpflichtigen Personen und eröffnet ihnen die Veranlagung durch Verfügung. 2 Jede rechtskräftige Änderung der Kantonssteuerveranlagung durch Revision, Berichtigung oder Nachsteuer führt zu einer entsprechenden Änderung der Kirchensteuerveranlagung. Art. 15 Anfechtung der Kirchensteuerpflicht 1 Die Unterstellung unter die Kirchensteuerpflicht kann mit Einsprache beim Kirchgemeinderat angefochten werden. 2 Gegen die neue Verfügung des Kirchgemeinderates kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz geführt werden. * 3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)6). * Art. 16 * Anfechtung der Steuerberechnung 1 Die Bemessungsgrundlage, die Anwendung der Tarife und die Steuerberechnung können ausschliesslich zusammen mit der entsprechenden Veranlagung der Kantonssteuern angefochten werden. 6) BSG 155.21 5 415.0 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Steuergesetz. 5 Steuerbezug Art. 17 Grundsatz 1 Der Bezug der Kirchensteuer erfolgt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen gemäss den Vorschriften des Steuergesetzes . * 2 Die Bezugsbehörden überweisen die bezogenen Kirchensteuern an die Kirchgemeinden. Art. 18 Zuständigkeit 1 Der Bezug der Kirchensteuer obliegt der für die Kantonssteuer zuständigen Behörde. * 2 Die Bezugsbehörde erhält für den Bezug und die Überweisung der Kirchensteuer eine Provision von zwei Prozent der abgerechneten Steuern. Art. 19 Steueransprüche 1 Die Kirchensteuer einer juristischen Person wird auf die Kirchgemeinden, die nach Artikel 7 anspruchsberechtigt sind, aufgeteilt. 2 Der Anteil der Kirchgemeinden bemisst sich nach der Zahl ihrer Konfessionsangehörigen in der Sitz- oder Ansprechergemeinde im Verhältnis zur Zahl der Konfessionsangehörigen der anspruchsberechtigten Kirchgemeinden. 3 Für die Ermittlung der Konfessionsangehörigkeit sind die letzten gültig erklärten Ergebnisse einer eidgenössischen Volkszählung massgebend.