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6 provisions
§ 1
Zuständigkeit
1 Die Baudirektion erteilt die Bewilligungen nach § 4 Abs. 1 GNU.
2 Sie trifft die weiteren Entscheide, sofern Gesetz und Verordnung keine
andere Behörde als zuständig bezeichnet (§ 4 Abs. 2 GNU).
3 Das Amt für Umweltschutz erteilt die Bewilligungen gemäss
§ 11 Abs. 1 lit. b GNU und entscheidet über die Weitergabe von Daten gemäss § 18 Abs. 4 GNU.
§ 2
Ausgleichsanspruch
1 Die Anspruchstellerin bzw. der Anspruchsteller hat die erforderlichen
Auslagen mittels vollständigem Kostennachweis zu belegen und zu begründen.
2 Ein Gewinn gemäss § 10 Abs. 2 GNU ist dann angemessen, wenn er derjenigen Marge entspricht, die ein durchschnittlicher Betrieb in der jeweiligen
Branche zu erwirtschaften in der Lage ist.
1) BGS 721.6
GS 2018/054 1
721.61
§ 3
Offenlegungspflicht
1 Mit dem Gesuch für die Erteilung einer Konzession oder einer Bewilligung der Nutzung des Untergrunds sind insbesondere offen zu legen:
a) das Arbeitsverfahren bzw. die Technologie unter Angabe der relevanten Parameter;
b) sämtliche Stoffe samt Mengenangaben, welche in den Untergrund eingebracht werden.
2 Die Vollzugsbehörde entscheidet darüber, welche Bestandteile des Gesuchs öffentlich aufgelegt werden, wobei sie das Interesse der Öffentlichkeit
an umfassender Information gegenüber dem Interesse der Gesuchstellenden
an der Geheimhaltung abwägt.
§ 4
Geologische Begleitmassnahmen
1 Die Vollzugsbehörde verfügt in der Konzession oder Bewilligung die erforderlichen Auflagen und Bedingungen bei Eingriffen in den Untergrund.
Sie kann insbesondere vorschreiben:
a) Geologische Begutachtung und Begleitung durch eine Fachperson;
b) Hydrologische Begutachtung und Begleitung durch eine Fachperson;
c) Seismische Erkundung;
d) Seismisches Monitoring;
e) Frühwarnsysteme;
f) die Erhebung von Rissprotokollen bei der umliegenden Infrastruktur.
§ 5
Versicherung
1 Für die Bestimmung der Versicherungsdeckung gemäss § 13 Abs. 1 GNU
hat die Bewerberin bzw. der Bewerber eine Risikobeurteilung der geplanten
Nutzung vorzunehmen. Die Versicherung muss das mögliche Schadenspotential für die Bau- und die Betriebsphase der geplanten Nutzung abdecken.
2 Die Konzessionärin oder der Konzessionär bzw. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss der Vollzugsbehörde neue Erkenntnisse gemäss § 13 Abs. 2 GNU, die sich auf die Risikobeurteilung auswirken können, unverzüglich mitteilen.
3 Die Vollzugsbehörde legt die Bedingungen der Versicherungsdeckung, namentlich Höhe und Dauer, für die Bau- und die Betriebsphase fest.
§ 6
Datenverwaltung
1 Das Amt für Umweltschutz führt ein Verzeichnis nach § 18 Abs. 1 GNU.
721.61
2 Es hört die Konzessionärin bzw. den Konzessionär oder die Bewilligungsinhaberin bzw. den Bewilligungsinhaber an, bevor es die Daten Dritten weitergibt.
3 Für die Datenweitergabe gilt eine Karenzfrist von 5 Jahren (§ 18 Abs. 4
GNU).
721.61
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
23.10.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2018/054
721.61
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 23.10.2018 01.01.2019 Erstfassung GS 2018/054