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Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des Untergrunds

Zug · 721.61 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6

6 provisions

§ 1

Zuständigkeit 1 Die Baudirektion erteilt die Bewilligungen nach § 4 Abs. 1 GNU. 2 Sie trifft die weiteren Entscheide, sofern Gesetz und Verordnung keine andere Behörde als zuständig bezeichnet (§ 4 Abs. 2 GNU). 3 Das Amt für Umweltschutz erteilt die Bewilligungen gemäss § 11 Abs. 1 lit. b GNU und entscheidet über die Weitergabe von Daten gemäss § 18 Abs. 4 GNU.

§ 2

Ausgleichsanspruch 1 Die Anspruchstellerin bzw. der Anspruchsteller hat die erforderlichen Auslagen mittels vollständigem Kostennachweis zu belegen und zu begründen. 2 Ein Gewinn gemäss § 10 Abs. 2 GNU ist dann angemessen, wenn er derjenigen Marge entspricht, die ein durchschnittlicher Betrieb in der jeweiligen Branche zu erwirtschaften in der Lage ist. 1) BGS 721.6 GS 2018/054 1 721.61

§ 3

Offenlegungspflicht 1 Mit dem Gesuch für die Erteilung einer Konzession oder einer Bewilligung der Nutzung des Untergrunds sind insbesondere offen zu legen: a) das Arbeitsverfahren bzw. die Technologie unter Angabe der relevanten Parameter; b) sämtliche Stoffe samt Mengenangaben, welche in den Untergrund eingebracht werden. 2 Die Vollzugsbehörde entscheidet darüber, welche Bestandteile des Gesuchs öffentlich aufgelegt werden, wobei sie das Interesse der Öffentlichkeit an umfassender Information gegenüber dem Interesse der Gesuchstellenden an der Geheimhaltung abwägt.

§ 4

Geologische Begleitmassnahmen 1 Die Vollzugsbehörde verfügt in der Konzession oder Bewilligung die erforderlichen Auflagen und Bedingungen bei Eingriffen in den Untergrund. Sie kann insbesondere vorschreiben: a) Geologische Begutachtung und Begleitung durch eine Fachperson; b) Hydrologische Begutachtung und Begleitung durch eine Fachperson; c) Seismische Erkundung; d) Seismisches Monitoring; e) Frühwarnsysteme; f) die Erhebung von Rissprotokollen bei der umliegenden Infrastruktur.

§ 5

Versicherung 1 Für die Bestimmung der Versicherungsdeckung gemäss § 13 Abs. 1 GNU hat die Bewerberin bzw. der Bewerber eine Risikobeurteilung der geplanten Nutzung vorzunehmen. Die Versicherung muss das mögliche Schadenspotential für die Bau- und die Betriebsphase der geplanten Nutzung abdecken. 2 Die Konzessionärin oder der Konzessionär bzw. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss der Vollzugsbehörde neue Erkenntnisse gemäss § 13 Abs. 2 GNU, die sich auf die Risikobeurteilung auswirken können, unverzüglich mitteilen. 3 Die Vollzugsbehörde legt die Bedingungen der Versicherungsdeckung, namentlich Höhe und Dauer, für die Bau- und die Betriebsphase fest.

§ 6

Datenverwaltung 1 Das Amt für Umweltschutz führt ein Verzeichnis nach § 18 Abs. 1 GNU. 721.61 2 Es hört die Konzessionärin bzw. den Konzessionär oder die Bewilligungsinhaberin bzw. den Bewilligungsinhaber an, bevor es die Daten Dritten weitergibt. 3 Für die Datenweitergabe gilt eine Karenzfrist von 5 Jahren (§ 18 Abs. 4 GNU). 721.61 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 23.10.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2018/054 721.61 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 23.10.2018 01.01.2019 Erstfassung GS 2018/054

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