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Reglement über den Tourismus

Fribourg · 951.11 · regulation

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Contents: 65 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 Art. 23 Definitionen – Zweitwohnung (
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65

65 provisions

Art. 1

Externe Aufträge (Art. 7 Abs. 3 TG) 1 Die regionalen Tourismusorganisationen und die Rechtseinheiten, die ihnen angegliedert sind, informieren den Freiburger Tourismusverband über die externen Aufträge, die sie ausführen. 1.2 Freiburger Tourismusverband (FTV)

Art. 2

Vertretung des Staats (Art. 8 Abs. 2 TG) 1 Der Staat wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der für den Tourismus zuständigen Direktion in den leitenden Organen des FTV vertreten.

Art. 3

Tätigkeitsprogramm und Tätigkeitsbericht, Voranschlag und Jahresrechnung (Art. 8 Abs. 3 TG) 1 Der Tätigkeitsbericht und die Jahresrechnung des FTV werden auf den 31. Dezember abgeschlossen und der Direktion spätestens am 30. Juni des folgenden Jahres vorgelegt. 2 Das Tätigkeitsprogramm und der Voranschlag des FTV werden der Direktion spätestens am 31. August vorgelegt.

Art. 4

Dienstleistungen des FTV gegenüber Dritten (Art. 9 Abs. 1 Bst. c TG) 1 Für Dienstleistungen, die der FTV im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse gegenüber Dritten erbringt, werden Gebühren erhoben und die Kosten in Rechnung gestellt. 2 Den offiziellen Tourismusträgern werden nur für amtliche Handlungen Gebühren und Auslagen in Rechnung gestellt.

Art. 5

Private Fachorganisationen (Art. 9 Abs. 3 TG) 1 Bei der Ausführung seiner Aufgaben arbeitet der FTV mit anerkannten privaten Fachorganisationen wie dem Verein Fribourg Rando, dem Schweizer Alpen-Club und dem Verband Schweizer Wanderleiter und Wanderleiterin zusammen. 2 Der FTV führt eine Liste dieser Organisationen. 1.3 Regionale Tourismusorganisationen

Art. 6

Stellung (Art. 11 TG) 1 Die touristischen, wirtschaftlichen und fachlichen Organisationen, Verbände und Unternehmen, die in der Region tätig sind, können auch Mitglied der regionalen Tourismusorganisation (die regionale Organisation) werden. Die Gemeinden sind ihnen automatisch angegliedert.

Art. 7

Anerkennung (Art. 12 TG) 1 Der FTV entscheidet über die offizielle Anerkennung der Rechtseinheiten, die den regionalen Organisationen angegliedert sind, je nach Zweck, den sie verfolgen.

Art. 8

Wichtigste touristische Werte (Art. 12 Abs. 1 Bst. a TG) 1 Als wichtigste touristische Werte gelten die Angebote einer Region, die für die Tourismusförderung nötig sind. Grundlage dafür sind die Übernachtungen, die Gästezahlen und die Besucherzahlen der touristischen Anlagen.

Art. 9

Begriff der professionellen Strukturen (Art. 12 Abs. 1 Bst. c TG) 1 Eine regionale Organisation verfügt über professionelle Strukturen, wenn sie: a) eine ausgebildete verantwortliche Person angestellt hat, der sie ausreichende Befugnisse gibt und deren Pflichtenheft die Planung und Durchführung der Aktionsprogramme, die Leitung der laufenden Aktivitäten sowie Vertretungsaufgaben umfasst; b) ständig geeignetes Personal, ausreichende finanzielle Mittel sowie geeignete Räume, Verwaltungsgeräte und -einrichtungen hat.

Art. 10

Anerkennungsverfahren (Art. 12 Abs. 2 TG) 1 Der Antrag einer regionalen Organisation auf Anerkennung muss folgende Unterlagen enthalten: a) ein Exemplar der von der Generalversammlung angenommenen Statuten; b) die Ziele und einen Finanzplan über drei Jahre; c) einen ausführlichen Tätigkeitsplan und einen detaillierten Voranschlag für das kommende Geschäftsjahr. 2 Der FTV prüft, ob die Unterlagen den Anforderungen des Gesetzes genügen, und verlangt wenn nötig weitere Informationen. 3 Der Entscheid des FTV wird der Antragstellerin, der Direktion und dem Oberamt mitgeteilt.

Art. 11

Obligatorische statutarische Bestimmungen (Art. 12 Abs. 2 TG) 1 Die Statuten der regionalen Organisationen müssen: a) die Ziele der regionalen Organisation nennen, namentlich diejenigen gemäss Artikel 15 des Gesetzes; b) die Aufnahmebedingungen für die Mitglieder festlegen; c) die obligatorische Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der regionalen Organisation vorsehen; d) die Befugnisse der verantwortlichen Person festlegen und ihr das Recht geben, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Organe der regionalen Organisation teilzunehmen; e) bestimmen, dass die Jahresrechnung auf den 31. Dezember abgeschlossen wird; f) bestimmen, dass die Generalversammlung zum Geschäftsabschluss des Vorjahres bis spätestens am 30. Juni durchgeführt wird.

Art. 12

Tätigkeitsbericht der regionalen Tourismusorganisationen (Art. 12 Abs. 2 TG) 1 Die regionalen Organisationen informieren den FTV jährlich über ihre Tätigkeitsprogramme, Tätigkeitsberichte, Voranschläge und Jahresrechnungen. 2 Der FTV legt fest, zu welchem Zeitpunkt ihm diese Unterlagen vorgelegt werden müssen.

Art. 13

Entzug der Anerkennung (Art. 16 TG) 1 Erfüllt eine regionale Organisation die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr, so verwarnt sie der FTV und setzt ihr eine angemessene Frist, innerhalb der die Organisation sich den Vorschriften anpassen muss. Die betroffenen Oberämter werden darüber informiert. 2 Hat die regionale Organisation nach Ablauf der Frist der Verwarnung keine Folge geleistet, so entzieht ihr der FTV die Anerkennung. Die Direktion wird darüber informiert. 3 Mit dem Entzug der Anerkennung verliert die regionale Organisation alle gesetzlichen Ansprüche, insbesondere den Anspruch auf Beiträge des Fonds für koordiniertes Tourismusmarketing. 2 Fonds für koordiniertes Tourismusmarketing

Art. 14

Bedingungen für die Verwendung des Marketingfonds (Art. 20 TG) 1 Beiträge aus dem Marketingfonds werden nur an die Marketingprojekte vergeben, die von einer regionalen Organisation und den ihr angegliederten Rechtseinheiten ausgehen. Die Projekte müssen ausserdem genehmigt und im Jahresprogramm für koordiniertes Marketing aufgeführt sein. 2 Weitere Marketing- und Tourismuswerbeaktionen können gemeinsam mit Dachorganisationen, privaten Partnern oder im Rahmen der Kommission für Marketing und Tourismusförderung durchgeführt und finanziert werden. 3 Artikel 16 bleibt vorbehalten.

Art. 15

Anmeldeverfahren und Fristen (Art. 20 TG) 1 Der FTV arbeitet im Einvernehmen mit den Vertreterinnen und Vertretern der regionalen Tourismusorganisationen jeweils bis am 15. Juli den Entwurf des Jahresprogramms für das folgende Geschäftsjahr aus. 2 Der Vorstand des FTV genehmigt dieses Programm im Rahmen der Ausarbeitung des Budgets bis spätestens am 31. August. 3 Sofern äussere Umstände dies rechtfertigen, können die betroffenen regionalen Tourismusorganisationen nachträglich Ergänzungs- oder Ersatzprojekte anmelden.

Art. 16

Beiträge der regionalen Tourismusorganisationen (Art. 20 TG) 1 Die regionalen Tourismusorganisationen und die ihnen angegliederten Rechtseinheiten leisten ihren Beitrag an die freigegebenen Projekte auf der Grundlage einer Jahresrechnung mit zwei Fälligkeitsdaten auf den 30. Juni und den 30. September.

Art. 17

Zuteilung der übrigen Mittel Ende Jahr (Art. 20 Bst. 4 TG) 1 Der Saldo der jeweils am 31. Dezember verfügbaren Mittel des Marketingfonds bleibt im Fonds. 3 Aufenthaltstaxen 3.1 Grundsatz und Taxpflicht

Art. 18

Online-Plattform (Art. 21 TG) 1 Die von der Inkassostelle betriebene Online-Plattform muss mit den Informationssystemen der Tourismusdienstleisterinnen und -leister so weit wie möglich kompatibel sein.

Art. 19

Kontrolle über die Verwendung der Aufenthaltstaxe (Art. 23 TG) 1 Der FTV sorgt dafür, dass die regionalen Aufenthaltstaxen im Sinne von Artikel 23 des Gesetzes verwendet werden. 2 Von einer Finanzierung durch die Aufenthaltstaxe ausgeschlossen sind die Leistungen, die unter die touristische Marketingtätigkeit und unter die ordentlichen Aufgaben der öffentlichen Körperschaften fallen, sowie die rein kommerziellen oder vorrangig für die lokale oder regionale Bevölkerung bestimmten Anlässe. 3 Der FTV verteilt den Saldo der Taxen unter Berücksichtigung a) der bereits vorhandenen Rücklagen und verfügbaren Mittel im Tourismusförderungsfonds; b) der bekannten und geplanten neuen Projekte. 4 Die vom FTV und den regionalen Tourismusorganisationen gebildeten Rücklagen für eine künftige Nutzung im Interesse der Gäste dürfen 50 % der jährlich kassierten Aufenthaltstaxen nicht überschreiten. 5 Die zugunsten des Tourismusförderungsfonds gebildeten Rücklagen werden den einzelnen Regionen im Verhältnis zu ihrem Beitrag an diese Rücklagen zugeordnet.

Art. 20

Finanzierung von Anlässen und Veranstaltungen (Art. 23 Abs. 2 TG) 1 Veranstalterinnen und Veranstalter können nur einen Beitrag aus der kantonalen und regionalen Aufenthaltstaxe verlangen, wenn sie nachweisen können, dass sie die üblichen Massnahmen für die Erteilung einer Bewilligung getroffen haben. Dazu gehören insbesondere Massnahmen, um über die nötigen Patente zu verfügen, um die Belastung der Umwelt und der Menschen zu begrenzen und weniger Abfall zu produzieren sowie diesen wiederzuverwerten.

Art. 21

Definitionen – Touristische Anlagen von allgemeinem Interesse (Art. 23 Abs. 2 TG) 1 Als touristische Anlagen von allgemeinem Interesse gelten jene, die ohne besondere Einschränkungen zugänglich sind und Logiernächte oder Ausflugstourismus generieren. 2 Davon ausgeschlossen sind die öffentlichen Anlagen, die unter die ordentlichen Aufgaben der öffentlichen Körperschaften fallen.

Art. 22

Definitionen – Beherbergungsbetrieb (Art. 24 Abs. 1 Bst. a TG) 1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Beherbergungsbetrieb: a) Hotelbetriebe, Aparthotels, Institutionen mit Hotelservice aller Art und ähnliche Betriebe; b) Institute und Ausbildungszentren; c) Massenunterkünfte, Wohnungen und Gästezimmer; d) Campingplätze, Hütten und Klubhäuser.

Art. 23

Art. 24 Art. 23 Definitionen – Zweitwohnung (

Bst. b TG) 1 Einer Zweitwohnung gleichgestellt ist jede feste oder bewegliche Baute oder Einrichtung, die für die Beherbergung bestimmt und eindeutig auf Dauer eingerichtet ist. 2 Für die Beurteilung werden insbesondere die folgenden Kriterien herangezogen: a) äussere Gestaltung wie Einfriedungen, Lattenzäune, Hecken, Bepflanzungen, Plattenabdeckungen, Terrassen usw.; b) zur Grundeinrichtung hinzugefügte Elemente und Installationen. Art. 24 Definitionen – Wohnschiff (Art. 24 Bst. b TG) 1 Als Wohnschiff gilt jedes Boot mit Kojen für mindestens zwei Personen.

Art. 25

Berufliche Aufenthalte (Art. 25 Abs. 1 Bst. a TG) 1 Personen, die sich beruflich im Kanton aufhalten und von der Zahlung der Aufenthaltstaxe befreit werden möchten, legen der Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltstaxe (die Zentralkasse) eine Bestätigung ihres Arbeitgebers über die Dauer ihres Aufenthalts und einen Nachweis über die Miete oder das Eigentum der Unterkunft vor, in der sie untergebracht sind. 2 Das Gesuch um Befreiung muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung der Zentralkasse eingereicht werden.

Art. 26

Definitionen – Heim und Betrieb mit sozialem Charakter (Art. 25 Abs. 1 Bst. c TG) 1 Als Heime für Betagte gelten die Heime, die in den von den Oberämtern erstellten Bedarfsdeckungsplänen für Alters- und Pflegeheime aufgeführt sind. 2 Als Betriebe mit sozialem Charakter für Behinderte gelten die von der Direktion für Gesundheit und Soziales anerkannten Institutionen.

Art. 27

Definitionen – nahestehende Familienmitglieder (Art. 31 Abs. 2 TG) 1 Als nahestehende Familienmitglieder gelten die Ehegattin oder der Ehegatte sowie die Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegattinnen und Ehegatten. Eingetragene Partnerinnen und Partner sind Ehegattinnen und Ehegatten gleichgestellt.

Art. 28

Sonderfälle – Eigentumsübertragung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a und d TG) 1 Bei der Eigentumsübertragung einer Zweitwohnung im Sinne von Artikel 24 des Gesetzes gehen die von der Verkäuferin oder vom Verkäufer für das laufende Jahr bereits beglichenen finanziellen Verpflichtungen auf die Käuferin oder den Käufer über. 2 Das Datum der Urkunde für die Eigentumsübertragung ist massgebend. 3 Die Eigentumsübertragung einer mobilen Zweitwohnung oder eines Wohnschiffs wird sinngemäss gehandhabt.

Art. 29

Sonderfälle – Zweitwohnung und Wohnschiff (Art. 31 Abs. 1 TG) 1 Eine Person, die einen Liege- oder Ankerplatz in einem Hafen mietet, ist von der Zahlung der pauschalen Aufenthaltstaxe für Wohnschiffe ausgenommen, wenn sie bereits als Eigentümerin oder Eigentümer oder Langzeitmieterin oder Langzeitmieter einer Zweitwohnung oder eines Standplatzes auf einem Campingplatz (Art. 31 Abs. 1 Bst. a, b und c TG) auf dem Gebiet derselben regionalen Tourismusorganisation die Pauschaltaxe zahlen muss. 3.2 Berechnung der Taxe

Art. 30

Tarif (Art. 28 TG) 1 Der Tarif der Aufenthaltstaxen wird regelmässig innerhalb des Rahmens von Artikel 29 und 30 des Gesetzes an die Lebenshaltungskosten angepasst. Der Indexstand vom 1. Januar 2021 gilt als Basis.

Art. 31

Anpassung des Tarifs an die Leistungen (Art. 28 TG) 1 Der Staatsrat ist dafür zuständig, den Tarif der kantonalen und der regionalen Aufenthaltstaxe aufgrund eines nachgewiesenen Leistungsausbaus anzupassen. 2 Jedes Gesuch um Anpassung des Tarifs der regionalen Taxe aufgrund eines Leistungsausbaus muss schriftlich an den FTV gerichtet werden. Dem Gesuch sind die erforderlichen Belege beizulegen. 3 Der FTV prüft das Gesuch und unterbreitet es danach zusammen mit seiner Stellungnahme dem Staatsrat. 4 Jeder neue Tarif tritt auf Jahresbeginn in Kraft, frühestens jedoch sechs Monate nach Veröffentlichung des Anpassungsentscheids.

Art. 32

Kantonale Aufenthaltstaxe (Art. 28 TG) 1 Die kantonale Aufenthaltstaxe beträgt: a) 1.50 Franken pro Person und Übernachtung in Hotels oder ähnlichen Betrieben, in Aparthotels, Institutionen mit Hotelservice aller Art, in Ausbildungszentren, Ferienhäusern und -wohnungen, Mietwohnungen oder -zimmern, in Zweitwohnungen oder beweglichen Bauten, die wie Zweitwohnungen benützt werden können, in Kurbetrieben oder paramedizinischen Institutionen und in allen anderen ähnlichen Beherbergungsbetrieben; b) 1.50 Franken pro Person und Übernachtung in Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen, in Wohnschiffen, Massenunterkünften, auf Campingplätzen, in Hütten oder Klubhäusern; c) 2.50 Franken pro Person und Monat oder Teil eines Monats von mehr als 10 Tagen in Instituten, Pensionaten, Hochschulen, Studentenwohnungen und -zimmern und ähnlichen Einrichtungen.

Art. 33

Regionale Aufenthaltstaxe (Art. 28 TG) 1 Die regionale Aufenthaltstaxe beträgt: a) 1.50 Franken pro Person bei einer Abrechnung pro Übernachtung gemäss Artikel 31 Abs. 1 Bst. a und b dieses Reglements; b) 2.50 Franken pro Person bei einer Abrechnung pro Monat gemäss Artikel 31 Abs. 1 Bst. c dieses Reglements.

Art. 34

Monatliche Aufenthaltstaxe (Art. 30 TG) 1 Von Studierenden, die im Sinne von Artikel 30 des Gesetzes eine Aufenthaltstaxe schulden und die eine Ausbildungsstätte ohne Beherbergungsleistung besuchen, wird die Aufenthaltstaxe vom betreffenden Institut einkassiert. 2 Eine pauschale Aufenthaltstaxe kann zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwands erhoben werden. 3 Gegebenenfalls werden die Modalitäten für das Inkasso des Pauschalbetrags in einem Vertrag zwischen dem Institut und dem FTV festgelegt; der Vertrag muss von der Direktion genehmigt werden. 4 Personen, welche die Aufenthaltstaxe in einer Ausbildungsstätte bezahlen müssen, sind von der Bezahlung der Taxe an ihrem Aufenthaltsort befreit.

Art. 35

Pauschaltaxe (Art. 31 und 32 TG) 1 Der Pauschalbetrag nach Artikel 31 und 32 des Gesetzes wird für das laufende Jahr ab dem 1. März fällig. 2 Er kann nicht aufgeteilt werden; Artikel 27 dieses Reglements bleibt vorbehalten. 3.3 Erhebung und Inkasso der Taxe

Art. 36

Freiburger Zentralkasse – Erhebungsanzeige (Art. 33 Abs. 1 TG) 1 Die Zentralkasse stellt der Schuldnerin oder dem Schuldner jeden geschuldeten Betrag regelmässig, wenn die Aufenthaltstaxen pro Übernachtung berechnet werden, oder jährlich, wenn ein Pauschalbetrag bezahlt wird, in Rechnung. Artikel 34 Abs. 4 des Gesetzes und Artikel 42 des Reglements bleiben vorbehalten. 2 Auf jeder Rechnung werden eine Rechtsmittelbelehrung mit Angaben über die Beschwerdefrist und die Beschwerdemodalitäten sowie die wichtigsten gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über die Aufenthaltstaxen aufgeführt. 3 Ab Erhalt der Rechnung gilt eine Zahlungsfrist von dreissig Tagen.

Art. 37

Freiburger Zentralkasse – Kontrollbefugnis (Art. 33. Abs. 1 TG) 1 Die Zentralkasse kann jederzeit bei den für das Inkasso der Aufenthaltstaxen zuständigen Dienstleistungserbringern Kontrollen durchführen.

Art. 38

Freiburger Zentralkasse – Fristen für die Überweisung der Taxen (Art. 33. Abs. 1 TG) 1 Für die Überweisung der Taxen gelten folgende Fristen: a) der 30. des Monats nach der Rechnungsstellung für die Zahlung der in Rechnung gestellten Taxen; b) der 15. Juni für die Zahlung der Pauschaltaxen. 2 Die Beträge der bereits überwiesenen Taxen, die nicht vollständig einkassiert werden konnten, werden der Zentralkasse mit den allfälligen entstandenen Kosten zurückerstattet.

Art. 39

Freiburger Zentralkasse – Zusammenarbeit der Behörden (Art. 33. Abs. 1 TG) 1 Die Zentralkasse kann bei der betreffenden Gemeindebehörde die Liste der Eigentümerinnen und Eigentümer der auf dem Gemeindegebiet gelegenen Unterkünften verlangen. 2 Sie kann auch alle nützlichen Auskünfte von de öffentlichen Diensten verlangen, die ihr helfen könnten. 3 Artikel 26 des Gesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 40

Inkassokommission (Art. 33 Abs. 2 TG) 1 Die gesetzliche Inkassokommission wird vom Gesamtbetrag abgezogen, der in den Fristen nach Artikel 37 des Reglements überwiesen wird.

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