Inkasso durch Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer – Liste der Übernachtungen und der Taxen (Art.
34 TG)
1 Die Person, die nach Artikel 34 des Gesetzes für das Inkasso der Aufenthaltstaxe zuständig ist, zeichnet die registrierten Übernachtungen auf, führt
eine Liste der Schuldnerinnen und Schuldner einer Pauschaltaxe und führt
Buch über den Stand der einkassierten Aufenthaltstaxen.
2 Die Übernachtungsstatistik wird monatlich erstellt und für jeden abgelaufenen Monat der Zentralkasse bis zum 15. des Folgemonats über die Online-
Plattform nach Artikel 21 des Gesetzes zugestellt.
3 Die Liste der Schuldnerinnen und Schuldner einer Pauschaltaxe wird der
Zentralkasse vor dem 1. März zugestellt.
Art. 42
Inkasso durch Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer – Wohnschiffe: Verantwortliche für das Inkasso
(Art. 34 TG)
1 Die Inhaberin oder der Inhaber des Heimathafens kann das Einkassieren der
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Wohnschiffes geschuldeten Aufenthaltstaxe übernehmen.
Art. 43
Inkasso durch Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer – Plattformen für Online-Reservationen (Art. 34
Abs. 2 TG)
1 Die Plattformen für die Online-Reservation und Online-Vermietung von
Unterkünften können die Aufenthaltstaxe gestützt auf die besonderen Modalitäten nach Artikel 22 des Gesetzes einziehen.
Art. 44
Gemeinsame Finanz- und Verwaltungsbestimmungen – Verzugsgebühr (Art. 34 Abs. 4 TG)
1 Die nicht fristgemäss bezahlten Taxen werden zusätzlich zur gesetzlichen
Verzugsgebühr und unter Vorbehalt des Mindestbetrags nach Absatz 2 mit
der folgenden Verzugsgebühr belegt:
a) 10 % des geschuldeten Betrags bei monatlichen Taxen und jährlichen
Pauschaltaxen;
b) 5 % des Betrags der Taxen pro Übernachtung, der gemäss der monatlichen Abrechnung oder der Einschätzung von Amtes wegen geschuldet
wird.
2 Die Verzugsgebühr beträgt jedoch mindestens 10 Franken für jede unbezahlte Rechnung.
Art. 45
Gemeinsame Finanz- und Verwaltungsbestimmungen – Mahnung (Art. 35 Abs. 1 TG)
1 Werden die Aufstellung und/oder Statistik nach Artikel 41 des Reglements
nicht innerhalb der gesetzten Frist geliefert, so gewährt die Zentralkasse eine
neue Frist von zehn Tagen.
2 Bleibt diese Mahnung erfolglos, so wird eine Einschätzung von Amtes wegen vorgenommen.
Art. 46
Gemeinsame Finanz- und Verwaltungsbestimmungen –
Einschätzung von Amtes wegen (Art. 35 Abs. 2 TG)
1 Die geschuldeten Gebühren, Verzugszinsen und Verzugsgebühren werden
auf der Einschätzungsverfügung aufgeführt.
2 Auf dieser Verfügung werden die Rechtsmittelbelehrung mit Angaben über
die Beschwerdefrist und die Beschwerdemodalitäten sowie die wichtigsten
gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über die Aufenthaltstaxen
aufgeführt.
Art. 47
Gemeinsame Finanz- und Verwaltungsbestimmungen – Gebühr
(Art. 34 Abs. 5 und 35 Abs. 3 TG)
1 Ab der zweiten Mahnung wird eine Gebühr von 20 Franken erhoben.
2 Die Gebühr für Mahnung, Zwangsvollstreckung oder Einschätzung von
Amtes wegen beläuft sich auf höchstens 500 Franken.
Art. 48
Gemeinsame Finanz- und Verfahrensbestimmungen – Verfahrenskosten
1 Die Kosten von Zwangsvollstreckungs- oder Gerichtsverfahren werden,
falls sie nicht zurückgefordert werden können, den betroffenen Organen im
Verhältnis zu den kantonalen und regionalen Forderungen in Rechnung gestellt.
4 Tourismustaxe
Art. 49
Verwendungsbericht (Art. 37 TG)
1 Die betroffene Gemeinde richtet jährlich einen Bericht über die Einnahmen
aus der Taxe und ihre Verwendung an den FTV.
Art. 50
Gemeindereglement (Art. 38 TG)
1 Das Gemeindereglement über die Tourismustaxe wird gemäss der Gesetzgebung über die Gemeinden ausgearbeitet.
5 Tourismusförderungsfonds
Art. 51
Zusätzliche Beiträge (Art. 40 Abs. 2 TG)
1 Auf Antrag des Verwaltungsausschusses ersucht der Staatsrat um zusätzliche Beiträge nach Artikel 40 Abs. 2 des Gesetzes, wenn die Gewährung eines
angemessenen Beitrags die verfügbaren Mittel des Fonds übersteigen oder
seine Möglichkeiten zu späteren ordentlichen Beiträgen beträchtlich gefährden würde.
Art. 52
Organisation und Funktionsweise des Verwaltungsausschusses
(Art. 41 TG)
1 Der Verwaltungsausschuss (der Ausschuss) tritt je nach den zu behandelnden Geschäften zusammen, grundsätzlich jedoch einmal pro Vierteljahr.
2 Er kann verhandeln, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er
fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
3 Der FTV führt das Sekretariat des Fonds; er richtet jährlich einen Bericht,
der die Liste der vom Ausschuss gefassten Beschlüsse enthält, an die Direktion.
4 Die Betriebsausgaben des Ausschusses gehen zu Lasten des Fonds.
5 Die Finanzverwaltung ist für die Verwaltung der Finanzen und die Buchführung des Fonds verantwortlich.
Art. 53
Ausstand (Art. 41 TG)
1 Die Mitglieder des Ausschusses müssen in den Fällen, die im Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege vorgesehen sind, in den Ausstand treten.
Art. 54
Grundbuchvermerk (Art. 42 Abs. 3 TG)
1 Der Vermerk im Grundbuch bezieht sich namentlich auf die Bestimmungen
über die Tourismusgesetzgebung.
Art. 55
Allgemeine Bedingungen für Beiträge (Art. 43 Abs. 2 TG)
1 Der Ausschuss kann die Gewährung von Beiträgen davon abhängig machen, dass:
a) Garantien geleistet werden;
b) die Bilanzen und die Betriebsrechnung des Empfängers jährlich spätestens auf den 30. Juni des folgenden Jahres der Finanzverwaltung vorgelegt werden;
c) in den leitenden Organen des Empfängers eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staates zugelassen wird.
2 Falls nach einer Mahnung den gesetzten Bedingungen innerhalb von 30 Tagen nicht Folge geleistet wird, kann der zugesicherte Beitrag nicht mehr eingefordert werden.
Art. 56
Gesuchsverfahren (Art. 43 Abs. 2 TG)
1 Die Beitragsgesuche werden mit den Formularen und Fragebögen gestellt,
die auf der Online-Plattform des Sekretariats des Fonds erhältlich sind.
2 Sie werden beim Sekretariat des Fonds oder einem anderen vom Ausschuss
bezeichneten Organ zusammen mit allen zusätzlich verlangten Unterlagen
und Bestätigungen eingereicht; der Ausschuss oder das von ihm bezeichnete
Organ kann verlangen, dass Gutachten von Sachverständigen vorgelegt werden.
3 Der Ausschuss entscheidet grundsätzlich innert 3 Monaten ab Erhalt des
vollständigen Dossiers. Vorbehalten bleibt ein allfälliger Beschluss des
Grossen Rates über einen zusätzlichen Beitrag nach Artikel 40 Abs. 2 des
Gesetzes.
4 Eine Beitragszusicherung durch den Fonds verfällt in folgenden Fällen und
nach Ablauf folgender Fristen:
a) nach einem Jahr ab Inbetriebnahme einer Anlage, wenn die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger innerhalb dieser Frist nicht die
Unterlagen und Belege vorgelegt hat, die für die Auszahlung des Beitrags erforderlich sind;
b) nach zwei Jahren ab Eröffnung der Beitragszusicherung, wenn die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger innerhalb dieser Frist nicht
mit den Arbeiten zur Realisierung des Projekts begonnen oder eine Verlängerung der Geltungsdauer des Entscheids beantragt hat.
Art. 57
Referenzinvestition (Art. 44, 47 Abs. 2, 49 Abs. 2 und 51 Abs. 2
TG)
1 Betrifft ein an den Fonds gerichtetes Gesuch ein Projekt, von dem nur ein
Teil insgesamt als touristisch eingestuft wird, so berücksichtigt der Ausschuss nur die diesbezüglichen Investitionen.
Art. 58
Rückzahlung des Beitrags (Art. 46 TG)
1 Jeder Entscheid ist Gegenstand einer Vereinbarung über die allfälligen
Rückzahlungsmodalitäten.
Art. 59
Festlegung des Beitrags (Art. 48 Abs. 3 und 50 Abs. 1 TG)
1 Der Beitrag an Kleinprojekte beträgt 9 % bei Referenzinvestitionen bis maximal 2 Millionen Franken.
2 Dieser Beitrag wird für jede zusätzliche Investitionstranche von 200 000
Franken um 0,1 % reduziert, wenn die Gesamtinvestition mehr als 2 Millionen Franken beträgt.
3 Der Beitrag an Grossprojekte beträgt 7,5 % der Referenzinvestition.
Art. 60
Projekte von kantonaler Bedeutung und von allgemeinem Interesse (Art. 51 TG)
1 Von kantonaler Bedeutung und von allgemeinem Interesse sind Objekte,
a) deren Bau oder Verschwinden nach Meinung von Sachverständigen
einen beachtlichen und dauerhaften Einfluss auf die gesamte Wettbewerbsfähigkeit des Freiburger Tourismusangebots hat und
b) die ohne besondere Beschränkungen zugänglich sind oder sein werden.
Art. 61
Finanzielle Beteiligung der Regionen und Gemeinden (Art. 52
Abs. 1 TG)
1 Die Gemeinden und regionalen Körperschaften beteiligen sich finanziell an
Projekten, denen ein Beitrag zugesichert wurde und die für sie von
wirtschaftlichem Interesse ist. Als Entscheidungsgrundlage können insbesondere regionale Entwicklungsprogramme oder ähnliche Studien verwendet
werden.
Art. 62
Referenzdatum (Art. 53 Abs. 2 TG)
1 Die Wartefrist von fünfzehn Jahren beginnt mit dem Tag der vollständigen
Auszahlung des gewährten Beitrags.
Art. 63
Weitere Modalitäten (Art. 53 Abs. 3 TG)
1 Der Ausschuss kann je nach Besonderheiten und Bedürfnissen des unterstützten Projekts weitere Modalitäten für die Gewährung des Beitrags festlegen.
Art. 64
Minimaler Pachtvertrag (Art. 54 TG)
1 Das Eigentum geht bevorzugt an eine bereits bestehende gemischtwirtschaftliche Gesellschaft.
2 Der mit der Betreiberin oder dem Betreiber abgeschlossene Pachtvertrag
sieht in jedem Fall eine minimale Jahrespacht vor, die durch eine Gebühr ergänzt werden kann, deren Höhe anhand des Finanzertrags berechnet wird, der
mit der Anlage erwirtschaftet wird.
6 Schlussbestimmungen
Art. 65
Neue offizielle Anerkennung – regionale Tourismusorganisationen (Art. 12, 17 und 57 TG)
1 Genügt ein regionaler Tourismusverband, der nach bisherigem Recht tätig
ist, den Anforderungen des Gesetzes nicht mehr, so entzieht ihm der FTV die
offizielle Anerkennung.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.12.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2021_191
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 07.12.2021 01.01.2022 2021_191