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Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft

Solothurn · 923.12 · ordinance

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Contents: 70 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55 und Pachtlandarrondierungen
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70

70 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung enthält die Vollzugsvorschriften zum kantonalen Landwirtschaftsgesetz im Bereich Bodenverbesserungen. 2 Für die landwirtschaftlichen Gebäude gelten die Bestimmungen in der Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft vom 4. Mai 19997).

§ 2

Geltungsbereich 1 Der Kanton unterstützt insbesondere folgende Bodenverbesserungen: a) Güterregulierungen und Pachtlandarrondierungen; b) Landwirtschaftliche Wege; c) Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von Struktur und Wasserhaushalt des Bodens; d) Wiederherstellung und Sicherung von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaues sowie von Kulturland; 1) SR 210. 2) SR 910.1. 3) SR 913.1. 4) BGS 921.11. 5) BGS 711.1. 6) BGS 211.1. 7) BGS 924.12. GS 99, 230 e) Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Artikel 18 Absatz 1ter des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz1) und nach § 21 der kantonalen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14. November 19802) ; f) weitere Massnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft oder zur Erfüllung anderer Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung in Zusammenhang mit Massnahmen nach den Buchstaben ad, insbesondere die Förderung des ökologischen Ausgleichs nach dem kantonalen Richtplan, der Bau oder Ersatz von Trockenmauern und die Vernetzung von Biotopen; g) naturnahen Rückbau von Kleingewässern im Zusammenhang mit Massnahmen nach den Buchstaben a-d; h) Grundlagenbeschaffungen und Untersuchungen in Zusammenhang mit Bodenverbesserungen. 2 Wasser- und Elektrizitätsversorgungen werden nur im Berg- und Hügelgebiet sowie im Sömmerungsgebiet unterstützt. 3 Unterstützung wird zudem gewährt für die periodische Wiederinstandstellung von: a) Landwirtschaftlichen Wegen nach Absatz 1 Buchstabe b, insbesondere von Zufahrtsstrassen zu Berghöfen; b) Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserhaushaltes des Bodens nach Absatz 1 Buchstabe c; c) Wasserversorgungen nach Absatz 2. 4 Der Kanton kann weitere Bodenverbesserungen unterstützen, die nach den Bestimmungen des Bundes beitragsberechtigt sind.

§ 3

Waldzusammenlegungen 1 Freiwillige Waldzusammenlegungen, Entflechtungsmassnahmen Land / Wald sowie Waldumlegungen in Zusammenhang mit dem Bau von Verkehrsträgern oder anderen Infrastrukturmassnahmen werden sinngemäss nach der vorliegenden Verordnung durchgeführt.

§ 4

Grundsätze 1 Bei allen Bodenverbesserungen ist einer kostengünstigen und nachhaltigen landwirtschaftlichen Produktion, der Erhaltung und Förderung einer vielfältigen Kulturlandschaft sowie den Anforderungen des Umwelt-, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Raumplanung gleichermassen Rechnung zu tragen. 2 Güterregulierungen müssen zudem den ökologischen Anforderungen soweit genügen, dass sie die Anforderungen für die Gewährung von Zusatzbeiträgen nach Art. 17 Abs. 1 der Strukturverbesserungsverordnung des Bundes erfüllen. 1) SR 451. 2) BGS 435.141.

§ 5

Zuständigkeit a) Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist zuständig: a) für Verfügungen und Genehmigungen, die nach dieser Verordnung zu treffen und keiner andern Behörde zugewiesen sind; b) für die Oberaufsicht über die Bodenverbesserungen, die dieser Verordnung unterstehen; c) für Vereinbarungen mit andern Kantonen über Bodenverbesserungen in Grenzgebieten.

§ 6

b) Departement 1 Als Departement im Sinne dieser Verordnung gilt das Volkswirtschaftsdepartement. 2 Gegen Verfügungen und Entscheide des Departements kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

§ 7

c) Amt 1 Amt im Sinne dieser Verordnung ist das Amt für Landwirtschaft, sofern der Regierungsrat nicht ein anderes Amt bezeichnet. 2. Durchführung 2.1. Vorverfahren

§ 8

Vorstudie 1 Der Bauherr führt eine Vorstudie durch, die insbesondere über den Zweck und den Umfang der Bodenverbesserungen Aufschluss gibt. 2 Die Vorstudie ist dem Amt einzureichen.

§ 9

Amtliche Mitwirkung 1 Das Amt prüft die Vorstudie und holt die notwendigen Stellungnahmen bei Bund und Kanton ein. Es beantragt dem Regierungsrat die amtliche Mitwirkung gemäss § 8 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes. 2.2. Kantonsbeitrag

§ 10

Gesuche 1 Gesuche um Kantonsbeiträge sind zusammen mit dem aufgelegten und bereinigten Detailprojekt beim Amt einzureichen.

§ 11

Anrechenbare Kosten 1 Für die Berechnung des Beitrages fallen die nach der Strukturverbesserungsverordnung des Bundes anrechenbaren Kosten in Betracht.

§ 12

Festsetzung des Beitrages 1 Der Regierungsrat setzt die Höhe des Beitrages aufgrund des genehmigten Detailprojektes und des Kostenvoranschlages fest. 2 Die Beitragsleistung kann davon abhängig gemacht werden, dass auch die Gemeinde oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts einen Beitrag leisten, welcher den ihnen erwachsenden Vorteilen entspricht. 3 An die Kosten von Arbeiten, die ohne Bewilligung angefangen werden, wird kein Beitrag gewährt.

§ 13

Auszahlungen, Teilzahlungen 1 Der Beitrag wird nach der Genehmigung der Abschlussakten durch das Departement nach den vorhandenen Mitteln ausbezahlt. 2 Bei Bodenverbesserungen, deren Ausführung längere Zeit beansprucht, können auf Grund von Kostenausweisen Teilzahlungen bis zu 90% des zugesicherten Beitrages ausbezahlt werden. 3 Bei umfangreichen Bodenverbesserungen können vollständig ausgeführte Etappen endgültig abgerechnet und den darauf entfallenden Beitrag voll ausbezahlt werden. 2.3. Allgemeine Ausführungsbestimmungen

§ 14

Beginn 1 Mit den Projektierungsarbeiten darf nur mit Zustimmung des Amtes begonnen werden. Vorgängig ist der Ingenieurvertrag durch das Amt zu genehmigen. 2 Mit den Bauarbeiten darf erst nach der Genehmigung des Detailprojektes, respektive nach Erteilung der Baubewilligung, begonnen werden. Das Amt kann ausnahmsweise die Inangriffnahme dringender Arbeiten schon vorher bewilligen. 3 Die Arbeitsvergebung hat nach den Grundsätzen der kantonalen Submissionsgesetzgebung zu erfolgen. 4 Die Werkverträge mit den Unternehmern sind dem Amt zur Genehmigung zu unterbreiten.

§ 15

Überwachung der Ausführung 1 Das Amt überwacht die projekt- und sachgemässe Ausführung der Bodenverbesserungen. 2 Es kann kleinere Abweichungen von den genehmigten Projektunterlagen gestatten. Wesentliche Änderungen bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates.

§ 16

Abschluss 1 Nach dem Abschluss jeder Etappe, respektive nach Abschluss der Bodenverbesserungen, haben die Beteiligten dem Amt insbesondere folgende Abschlussakten einzureichen: a) Kostenzusammenstellung mit Rechnungsbelegen und Zahlungsnachweis; b) Schlussbericht; c) Ausführungspläne; d) Nachweis über die Ersatz- und ökologischen Ausgleichsmassnahmen (Plan und Zustandsbericht).

§ 17

Anschluss weiterer Werke 1 Der Anschluss weiterer Werke an die mit Beiträgen unterstützten Bodenverbesserungen ist durch die Werk- respektive Grundeigentümer zu dulden, wenn die Ergänzung zweckmässig und technisch sinnvoll ist. 2 Das Departement entscheidet über den Anschluss und setzt für die Benutzung der bestehenden Bodenverbesserungen eine angemessene Vergütung fest, sofern eine solche gerechtfertigt ist.

§ 18

Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht 1 Für die Benützung und den Unterhalt der Werke und zur Sicherstellung einer zweckmässigen Nutzung und Bewirtschaftung der verbesserten Grundstücke ist ein Reglement aufzustellen und vom Departement genehmigen zu lassen. 2 Für Flächen, welche aufgrund von § 2 Absatz 1 Buchstaben e und f geschaffen wurden, sind Bewirtschaftung oder Pflege in Absprache mit der kantonalen Fachstelle Naturschutz im Amt für Raumplanung und der Einwohnergemeinde langfristig sicherzustellen. 2.4. Anmerkung im Grundbuch

§ 19

Anmeldung 1 Bei Einzelunternehmen (§ 22) erfolgt die Anmeldung der Anmerkungen zusammen mit der Zusicherung des Kantonsbeitrages. 2 Bei Genossenschaften erfolgt die Anmeldung der Anmerkungen wie folgt: a) Die Anmerkung "Mitgliedschaft" nach dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit und als Nachtrag die Anmerkung "Verfügungsbeschränkung" gemäss § 59 bei Beginn der Neuzuteilungsverhandlung; b) Die Anmerkungen „Zweckentfremdungsverbot“, "Zerstückelungsverbot", „Unterhaltspflicht“, „Bewirtschaftungspflicht“, "Rückerstattungspflicht" nach dem Erwerb des Eigentums an den neuen Grundstücken.

§ 20

Meldepflicht des Amtschreibers während des Verfahrens 1 Solange die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft besteht, hat der Amtschreiber jede Handänderung dem Projektverfasser mitzuteilen. Zudem hat er während der Verfügungsbeschränkung (§ 59) vorgängig die Zustimmung des Amtes einzuholen. 2 Der Amtschreiber hat die Vertragsparteien auf die Wirkungen der Anmerkungen aufmerksam zu machen.

§ 21

Löschung 1 Wird eine Zweckentfremdung bewilligt, so ist die Anmerkung auf Anmeldung des Departements für den freigegebenen Teil zu löschen, im Falle der Rückforderung jedoch erst, wenn diese erfolgt ist. 2 Nach Auflösung der Genossenschaft und nach der Rückerstattung von Beiträgen, respektive nach Ablauf der Rückerstattungsfrist, bleiben jene Anmerkungen bestehen, die der Sicherung nicht erloschener Verpflichtungen dienen. 3. Einzelunternehmen

§ 22

Begriff 1 Als Einzelunternehmen gelten Bodenverbesserungen, die nicht genossenschaftlich organisiert sind. 2 Darunter fallen insbesondere Erschliessungsanlagen für Einzelhöfe (Wegebau, Wasser- und Stromversorgung) sowie weitere Werke im Bereich des ländlichen Tiefbaus.

§ 23

Voraussetzungen 1 Einzelunternehmen werden mit Beiträgen unterstützt, sofern sie die Voraussetzungen nach Bundes- und Kantonsrecht erfüllen.

§ 24

Bewilligungsverfahren 1 Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Planungs- und Baugesetz, insbesondere nach § 38bis. 2 Über das Baugesuch entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Amtes.

§ 25

Beitragsbeschluss 1 Das Detailprojekt und der Kostenvoranschlag sind dem Amt im Doppel einzureichen. 2 Der Regierungsrat setzt im Beitragsbeschluss die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest. 4. Genossenschaftliche Unternehmen 4.1. Begriff

§ 26

Im Allgemeinen 1 Können Bodenverbesserungen nur gemeinsam verwirklicht werden und rechtfertigt es die Zahl der Beteiligten, so sind sie in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Genossenschaft durchzuführen (genossenschaftliches Unternehmen). 2 Ein genossenschaftliches Unternehmen muss sich auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstrecken. 4.2. Gründung der Genossenschaft

§ 27

Öffentliche Auflage 1 Nach der Zusicherung der amtlichen Mitwirkung sind der Beizugsgebietsplan, das Grundeigentümer- und Liegenschaftsverzeichnis, der Statutenentwurf und wenn notwendig das Vorprojekt dem Departement einzureichen. 2 Das Departement bewilligt die öffentliche Auflage dieser Akten während 30 Tagen bei der Einwohnergemeinde. Erstreckt sich die Genossenschaft auf mehrere Gemeinden, so bestimmt das Departement den Ort der Auflage. 3 Die öffentliche Auflage ist allen Beteiligten durch eingeschriebenen Brief und durch Publikation im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der einbezogenen Gemeinden bekanntzugeben. 4 Die Kosten dieser Massnahmen gehen zu Lasten der zu gründenden Genossenschaft.

§ 28

Einsprachen 1 Gegen die aufgelegten Akten kann beim Departement während der Auflagefrist schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.

§ 29

Gründungsversammlung a) Einladung 1 Mit der Bekanntmachung der öffentlichen Auflage sind die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die interessierten Gemeindebehörden zur Gründungsversammlung einzuladen. Dabei ist auf die Folgen des Nichterscheinens aufmerksam zu machen. 2 In der Einladung sind die Traktanden der Gründungsversammlung bekanntzugeben.

§ 30

b) Vorsitz 1 Das Departement bezeichnet den Vorsitzenden der Gründungsversammlung.

§ 31

c) Stimmrecht, Vertretung 1 Jede Grundeigentümerin und jeder Grundeigentümer im Beizugsgebiet hat eine Stimme. Vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Mehrere Eigentümer eines Grundstückes üben ihr Stimmrecht durch eine von ihnen bezeichnete Person aus. Diese Person hat sich durch eine schriftliche Vollmacht der Berechtigten auszuweisen. Bei Gesamteigentümergemeinschaften muss der Beschluss einstimmig erfolgen, bei Miteigentum genügt die qualifizierte Mehrheit der Miteigentümer (Art. 647 b Abs. 1 ZGB). Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 32 Abs. 3. 3 Für handlungsunfähige Grundeigentümer übt der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht aus. 4 Die im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften sowie die weiteren Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts üben ihr Stimmrecht durch gesetzlich und statutarisch berechtigte Personen aus. 5 Stellvertretung durch eine handlungsfähige Person, die sich durch eine schriftliche Vollmacht eines Berechtigten ausweist, ist zulässig. Niemand darf aber mehr als einen Stimmberechtigten vertreten.

§ 32

d) Beschlussfassung 1 Die Abstimmung über die Gründung erfolgt unter Namensaufruf. 2 Die Gründung ist beschlossen, wenn mindestens ein Drittel der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, zustimmt (§ 268 EG ZGB ). 3 Die bei der Gründungsversammlung nicht erscheinenden oder nicht stimmenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gelten als zustimmend. Sie sind darauf aufmerksam zu machen. 4 Eine Verschiebung der Durchführung der Bodenverbesserungen ist nicht zulässig.

§ 33

e) Beschwerde 1 Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gründungsversammlung sind innert 10 Tagen dem Regierungsrat einzureichen.

§ 34

f) Vereinfachtes Gründungsverfahren 1 In besonderen Fällen wie bei Weg- oder Wasserversorgungsgenossenschaften kann das Departement die Gründung auf dem Weg der Unterschriftensammlung gestatten. 2 In solchen Fällen genügt anstelle der öffentlichen Auflage die schriftliche Eröffnung der Vorlagen an die Beteiligten. 3 Die Gründung ist beschlossen, wenn mindestens ein Drittel der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, dem Beizugsgebietsplan, dem Grundeigentümer- und Liegenschaftsverzeichnis, dem Statutenentwurf und dem Vorprojekt schriftlich zustimmt. 4 §§ 28, 31 und 32 Abs. 3 gelten sinngemäss.

§ 35

Erweiterungen und Entlassungen aus dem Beizugsgebiet 1 Nach ihrer Gründung kann die Genossenschaft auf weitere Grundstücke ausgedehnt werden, wenn die Zustimmung der Betroffenen schriftlich vorliegt. 2 Fehlt diese Zustimmung, so ist für die einzubeziehenden Grundstücke das Verfahren durchzuführen, das für die Gründung der Genossenschaft gilt. Die Erweiterung der Genossenschaft ist zustande gekommen, wenn bei der Hinzurechnung der von den einzubeziehenden Grundstücken abgegebenen Stimmen zu den bei der Gründung der ursprünglichen Genossenschaft abgegebenen Stimmen die in § 32 Abs. 2 vorgeschriebene Mehrheit erhalten bleibt. 3 Die Erweiterung oder die Entlassung bedarf überdies der Beschlussfassung der Generalversammlung der ursprünglichen Genossenschaft und der Zustimmung des Departements, die nur zu erteilen ist, wenn die Erweiterung oder Entlassung zweckmässig ist.

§ 36

Nichtzustandekommen der Genossenschaft 1 Die Genossenschaft gilt als nicht zustande gekommen, wenn die zu ihrer Gründung erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird oder wenn das Departement die Genehmigung der Statuten verweigert. 2 Die bis dahin ergangenen Kosten sind von den Initianten zu tragen. Der Regierungsrat richtet, sofern er die amtliche Mitwirkung zugesichert hat, einen Kantonsbeitrag aus, der mindestens 50% der nach § 11 anrechenbaren Kosten beträgt. 4.3. Statuten und Organisation

§ 37

Statuten 1 Sind die Statuten nicht schon an der Gründungsversammlung beschlossen worden, so sind sie der ersten Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. 2 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: a) Zweck, Umfang und allfällige Teilgebiete der Genossenschaft; b) Rechte und Pflichten der Genossenschafter und der Organe der Genossenschaft (Vorstand, Schätzungskommission und Revisionsstelle); c) Organisation; d) Buchführung und Rechnungsprüfung.

§ 38

Haftung 1 Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet vorab das Genossenschaftsvermögen. 2 Hinter diesem haften die Genossenschafter anteilsmässig im Verhältnis ihrer Kostenanteile.

§ 39

Organe der Genossenschaft a) Generalversammlung 1 Die Generalversammlung ist die Versammlung der Mitglieder. Sie hat die in dieser Verordnung und den Statuten festgelegten Befugnisse. 2 Sie wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Präsidentin oder den Präsidenten der Genossenschaft, die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Schätzungskommission und die Rechnungsrevisionsstelle. Sie wählt zudem, gestützt auf das Submissionsverfahren, den Projektverfasser. 3 Einberufung, Beschlussfassung und Wahlen regeln die Statuten.

§ 40

b) Vorstand 1 Dem Vorstand obliegt insbesondere die Leitung der Geschäfte und die Vorbereitung aller Vorlagen soweit nicht die Schätzungskommission zuständig ist. Die weiteren Aufgaben umschreiben die Statuten. 2 Dem Vorstand gehört in der Regel ein Mitglied der kommunalen Planungsbehörde an. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

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