c) Schätzungskommission
1 Die Schätzungskommission besteht in der Regel aus drei unabhängigen
Sachverständigen. Die Mitglieder müssen sich insbesondere über Kenntnisse in den Bereichen Landwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz sowie Erschliessungen ausweisen. Das Amt sorgt für die Aus- und Weiterbildung
der Mitglieder. Die Schätzungskommission kann zu ihrer Arbeit Ortskundige und Fachleute beiziehen.
2 Genossenschaftsmitglieder können nicht in die Schätzungskommission
gewählt werden.
3 Die Schätzungskommission hat in Zusammenarbeit mit dem Projektverfasser alle Schätzungen durchzuführen, die nicht durch Beiträge gedeckten
Kosten auf die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
zu verteilen und bei Güterregulierungen die Neuzuteilung vorzunehmen.
Die Statuten umschreiben ihre Aufgaben im Detail.
4.4. Durchführung
§ 42
Projektunterlagen
1 Je nach Art der Bodenverbesserungen sind insbesondere folgende Projektunterlagen nach den Weisungen des Amtes ausarbeiten zu lassen:
a) Vorprojekt mit Bericht und Kostenvoranschlag sowie bei Bodenverbesserungen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen,
ein Umweltverträglichkeitsbericht;
b) Bonitierungsgrundsätze;
c) Bonitierungsplan mit Besitzstandstabellen;
d) Neuzuteilungsakten mit:
1. Neuzuteilungsplänen, Besitzstandstabellen, Reglement für
den Nutzungsübergang;
2. Verzeichnis und Plan der Grunddienstbarkeiten, Grundlasten,
Vor- und Anmerkungen im alten und neuen Besitzstand;
3. Natur- und Landschaftsplan mit Nachweis der Ersatzmassnahmen und des ökologischen Ausgleichs und Verzeichnis der abgeschlossenen und geplanten Vereinbarungen gemäss Mehrjahresprogramm Natur- und Landschaft des Kantons Solothurn;
e) Verzeichnis der vorübergehenden Mehr- oder Minderwerte (Baum-
und Stangenschätzung);
f) Kostenverteiler 1. Phase mit Grundsätzen sowie Punktierung und
Pauschalbeiträge für alle Kostenpflichtigen;
g) Kostenverteiler 2. Phase mit Schlussabrechnung für alle Kostenpflichtigen;
h) Detailprojekt.
§ 43
Auflagen
1 Das Vorprojekt und die Neuzuteilungsakten sind von der Genossenschaft
während 30 Tagen, die übrigen Projektunterlagen während 14 Tagen öffentlich aufzulegen.
2 Bei Bodenverbesserungen, welche der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, gelten die entsprechenden Bestimmungen von Bund und Kanton.
3 Den Beteiligten sind die sie betreffenden Auszüge zuzustellen.
4 Falls es zweckmässig ist, können die Bodenverbesserungen in mehreren
Schritten durchgeführt und die Projektunterlagen können entsprechend
gestaffelt aufgelegt werden.
§ 44
Einsprachen
1 Einsprachen sind während der Auflagefrist schriftlich und begründet dem
Präsidenten oder der Präsidentin der Schätzungskommission einzureichen.
2 Die Schätzungskommission entscheidet über die Einsprachen. Bei kleineren Projekten kann der Vorstand als Einspracheinstanz bezeichnet werden.
§ 45
Einspracheentscheid
1 Die Schätzungskommission prüft die Einsprachen zusammen mit dem Projektverfasser.
2 Der legitimierte Einsprecher oder die Einsprecherin sowie allenfalls weitere Betroffene sind anzuhören. Eine gütliche Erledigung ist zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterzeichnen.
3 Wird eine Einsprache nicht gütlich erledigt, so ist der Einsprecherin oder
dem Einsprecher der Entscheid schriftlich und begründet zuzustellen. Dabei ist auf die Beschwerdemöglichkeit hinzuweisen.
§ 46
Beschwerde
1 Gegen Einspracheentscheide in Schätzungsfragen kann innert 10 Tagen
beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.*
2 Gegen alle übrigen Einspracheentscheide ist innert 10 Tagen die Beschwerde an den Regierungsrat möglich.
3 Privatrechtliche Streitigkeiten sind an den ordentlichen Richter zu verweisen.
§ 47
Genehmigung der Projektunterlagen durch den Regierungsrat
1 Der Regierungsrat entscheidet über die Beschwerden, überprüft die Projektunterlagen auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen. Projektunterlagen, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind und Projektunterlagen, die
übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Genossenschaft
zurück.
2 Der Regierungsrat genehmigt die Projektunterlagen.
§ 48
Berichtigte Auflage
1 Werden durch Entscheide die rechtlichen, technischen oder finanziellen
Grundlagen wesentlich beeinflusst, so ist eine berichtigte Auflage durchzuführen.
§ 49
Kostenbeteiligung Dritter
1 Verursachen der Bau eines öffentlichen Werkes (zum Beispiel Verkehrsanlage), oder die Ausscheidung von speziellen Zonen der Genossenschaft
Mehrkosten, so sind diese durch den Verursacher zu tragen.
2 Bedingt die Erstellung eines öffentlichen Werkes vorgängig eine Zusammenlegung, so sind sämtliche dadurch verursachten Kosten dem öffentlichem Werk zu überbinden.
3 Entstehen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Vor- oder
Nachteile, sind diese zulasten oder zugunsten des öffentlichen Werkes angemessen auszugleichen.
§ 50
Kostenverteilung
a) Massgebende Faktoren
1 Die nicht durch Beiträge gedeckten Kosten sind auf die beteiligten Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken zu verteilen.
2 Die Kostenverteilung richtet sich nach den allgemeinen Vorteilen und
den besonderen Vor- und Nachteilen, die den Pflichtigen erwachsen.
3 Beiträge können auch für nicht einbezogene Grundstücke erhoben werden, wenn die Bodenverbesserungen diesen nützt.
§ 51
b) Erhebung von Teilzahlungen
1 Vor und während der Durchführung der Bodenverbesserungen beschliesst
die Generalversammlung die Erhebung von Teilzahlungen, die von den
Mitgliedern nach Ablauf der Zahlungsfrist angemessen zu verzinsen sind.
§ 52
c) Fälligkeit und Zahlungspflicht
1 Zahlungspflichtig gegenüber der Genossenschaft ist, wer im Zeitpunkt
der Fälligkeit Eigentum an den mit der Zahlungspflicht belasteten Grundstücken hat.
2 Die rechtskräftige Kostenverteilung bildet für die Kostenanteile einen
Rechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 18891).
§ 53
d) Pfandrecht
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die für die Leistung der Schlusszahlungen Darlehen aufnehmen müssen, können zur Sicherung ihres Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen eingetragenen Belastungen vorgeht (Art. 820 Abs. 1 ZGB).
Der Vorstand hat sie zur frühzeitigen Anmeldung anzuhalten und die
Höhe der auf die einzelnen Grundstücke entfallenen Kostenanteile zuhanden des Grundbuchamtes zu bescheinigen (Art. 21 Grundbuchverordnung).
§ 54
Obligatorische Forderungsansprüche
1 Forderungen und Ansprüche obligatorischer Art wie Ausgleichszahlungen
von Mehr- oder Minderzuteilungen, Baum- und Stangenschätzungen, usw.
werden mit der rechtskräftigen Neuzuteilung fällig.
2 Die rechtskräftige Neuzuteilung bildet für die Forderungen einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889.
4.5. Zusätzliche Bestimmungen für Güterregulierungen
§ 55 und Pachtlandarrondierungen
Güterregulierung
1 Güterregulierungen sind umfassende Projekte zur Erhaltung, Gestaltung
und Förderung des ländlichen Raumes. Neben der Arrondierung der
Grundstücke und der Erstellung eines zweckmässigen Wegnetzes bezwecken sie weitere Verbesserungen von gemeinschaftlichem Interesse.
1) SR 281.1.
§ 56
Angeordnete Güterregulierungen
1 Güterregulierungen, die nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember
19571) oder nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 26. März 19612) oder aufgrund von § 78 des Planungs-
und Baugesetzes angeordnet werden, sind nach den gleichen Grundsätzen
durchzuführen wie die freiwillig beschlossenen Güterregulierungen. An
die Stelle des Gründungsbeschlusses tritt dabei der Beschluss des Regierungsrates.
2 Der Regierungsrat kann alle zur zweckmässigen Durchführung der Güterregulierung erforderlichen Anordnungen treffen.
§ 57
Pachtlandarrondierungen
1 Pachtlandarrondierungen sind im Rahmen von Güterregulierungen oder
als selbstständige Bodenverbesserungen durchzuführen
2 Pachtlandarrondierungen haben zum Ziel, das Pachtland den Landwirtschaftsbetrieben bestmöglich zuzuordnen.
3 Sie werden auf Vereinbarung der Beteiligten oder auf Beschluss gemäss
§ 32 durchgeführt.
§ 58
Genossenschaftsland, Landbeschaffung für öffentliche Zwecke
1 Für die gemeinsamen Anlagen, zur Erleichterung der Neuzuteilung und
zur Ausscheidung der Flächen für Ersatzmassnahmen wird vom Wert des
alten Bestandes ein entschädigungsloser, allgemeiner Abzug vorgenommen.
2 Land, das im Eigentum der Genossenschaft steht, darf nur auf Beschluss
der Generalversammlung und unter Zustimmung des zuständigen Departementes veräussert werden.
3 Soweit der Landbedarf für öffentliche Zwecke, wie Verkehrsträger und
sonstige öffentliche Bauten und Anlagen sowie für den Naturschutz ,
durch freihändigen Erwerb nicht gedeckt werden kann, ist der Regierungsrat berechtigt, hierfür einen zusätzlichen Abzug anzuordnen. Dieser zusätzliche Abzug ist den Genossenschaftern zum Verkehrswert zu entschädigen.
§ 59
Verfügungsbeschränkung
1 Ab Beginn der Zuteilungsverhandlungen sind Veräusserungen von Grundstücken nur mit Zustimmung des Amtes statthaft.
2 Der Eintritt dieses Zeitpunktes wird auf Antrag des Vorstandes vom Departement festgesetzt und ist den Genossenschaftsmitgliedern und dem
Amtschreiber in geeigneter Form bekanntzugeben.
§ 60
Bewertung des Bodens (Bonitierung)
1 Die Bewertung des Bodens erfolgt auf der Basis des landwirtschaftlichen
Ertragswertes. Als Grundlage dienen unter anderem die Bodenkartierung
und das Naturinventar.
2 Vor- und Nachteile bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung sind bei
der Bonitierung angemessen zu berücksichtigen.
1) SR 742.101.
2) BGS 725.21.
§ 61
Zuteilungsgrundsätze
1 Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer von Grundstücken soll für die
abgetretenen Grundstücke nach Möglichkeit Ersatz in ähnlicher Beschaffenheit, Lage und Güte erhalten.
2 Kleinere Wertunterschiede haben die Betroffenen zu akzeptieren. Die
Wertunterschiede sind in Geld auszugleichen.
§ 62
Vorübergehende Mehr- und Minderwerte
1 Den Eigentümer wechselnde Bäume, Hecken, Waldbäume, Stangen,
Schächte, Leitungen und dergleichen sind separat, in der Regel nach der
Neuzuteilung, zu bewerten. Der Ausgleich dieser Mehr- und Minderwerte
erfolgt in Geld.
§ 63
Nutzungsübergang
1 Die Schätzungskommission legt im Reglement über den Nutzungsübergang den Zeitpunkt fest, an dem mit der Bewirtschaftung der neu zugeteilten Parzellen begonnen werden darf.
2 Das Reglement ist zusammen mit den Neuzuteilungsakten aufzulegen.
§ 64
Übergang des Eigentums und anderer Rechte
1 Mit der Genehmigung der Neuzuteilung durch den Regierungsrat, respektive nach abschliessender Erledigung von allfälligen Beschwerden gegen die Neuzuteilung, erwerben die Beteiligten unabhängig von der Eintragung im Grundbuch das Eigentum an den ihnen zugeteilten Grundstücken.
2 In gleicher Weise vollzieht sich der Übergang der beschränkten dinglichen Rechte und der Vor- und Anmerkungen. Er soll zeitlich mit dem Eigentumsübergang zusammenfallen.
3 Das Departement lässt die neuen Rechtsverhältnisse im Grundbuch eintragen.
§ 65
Vermarkung und Vermessung
1 Die Vermarkung der neuen Grundstücke hat nach den Vermessungsvorschriften zu erfolgen.
2 Nach der Vermarkung ist im Beizugsgebiet der Güterregulierung die amtliche Vermessung durchzuführen.
4.6. Auflösung der Genossenschaft
§ 66
Voraussetzung
1 Der Regierungsrat bewilligt die Auflösung einer Genossenschaft, wenn
a) die Genossenschaft ihre gesetzlichen und statutarischen Aufgaben
erfüllt hat und die Grundbucheintragungen erfolgt sind;
b) die gemeinschaftlichen Anlagen von der zuständigen Einwohnergemeinde zu Eigentum und Unterhalt übernommen worden sind und
c) die Liquidierung in befriedigender Weise durchgeführt worden ist.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 67
Aufhebung widersprechenden Rechts
1 Bestimmungen, die dieser Verordnung widersprechen, sind aufgehoben.
2 Insbesondere ist die Verordnung über das Bodenverbesserungswesen vom
27. Dezember 19601) aufgehoben.
§ 68
Hängige Verfahren
1§ Alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossenen
Bodenverbesserungen werden nach dem neuen Recht behandelt und entschieden.
§ 69
Widersprechende Bestimmungen von Genossenschaftsstatuten
1 Die zwingenden Bestimmungen dieser Verordnung treten an die Stelle
widersprechender Bestimmungen von Genossenschaftsstatuten.
§ 70
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Vorbehalten
bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 18. November 2004 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 26. November 2004.
1) GS 81, 358 (BGS 923.12).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
15.11.2005 01.01.2006 § 46 Abs. 1 geändert -
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 46 Abs. 1 15.11.2005 01.01.2006 geändert -