Art. 1
Der Antrag auf Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen ist schriftlich und mit einer Begründung versehen dem Landammannamt einzureichen.
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Der Antrag auf Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen ist schriftlich und mit einer Begründung versehen dem Landammannamt einzureichen.
1 Das Landammannamt entscheidet ohne Verzug auf Grund der Akten, ob die Sicherungsbeschlagnahme aufzuheben sei. 2 Es ist berechtigt, wenn dies ohne Verzögerung geschehen kann, vor dem Entscheid zu dem gestellten Antrag die Äusserung desjenigen, der die Beschlagnahme betreibt, einzuholen.
Der Landammann erstattet über die von ihm gemäss Art. 2 erlassenen Verfügungen dem Regierungsrat in der nächsten Sitzung Bericht. 1 OGS 1958, 5 2 OGS 1932, 41 3 SR 748.0 775.211
Dieser Regierungsratsbeschluss tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.4 4 Vom Bundesrat am 7. Mai 1951 genehmigt