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Regierungsratsbeschluss betreffend das Verfahren für die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen

Obwalden · 775.211 · other

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Der Antrag auf Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen ist schriftlich und mit einer Begründung versehen dem Landammannamt einzureichen.

Art. 2

1 Das Landammannamt entscheidet ohne Verzug auf Grund der Akten, ob die Sicherungsbeschlagnahme aufzuheben sei. 2 Es ist berechtigt, wenn dies ohne Verzögerung geschehen kann, vor dem Entscheid zu dem gestellten Antrag die Äusserung desjenigen, der die Beschlagnahme betreibt, einzuholen.

Art. 3

Der Landammann erstattet über die von ihm gemäss Art. 2 erlassenen Verfügungen dem Regierungsrat in der nächsten Sitzung Bericht. 1 OGS 1958, 5 2 OGS 1932, 41 3 SR 748.0 775.211

Art. 4

Dieser Regierungsratsbeschluss tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.4 4 Vom Bundesrat am 7. Mai 1951 genehmigt

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