1 Aufträge zur Kabelaufklärung sind genehmigungspflichtig.
2 Bevor der NDB einen Auftrag zur Kabelaufklärung erteilt, holt er die Genehmigung des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Freigabe durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des VBS ein.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS konsultiert vorgängig die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA und die Vorsteherin oder den Vorsteher des EJPD.
Art. 41 Genehmigungsverfahren
1 Beabsichtigt der NDB, einen Auftrag zur Kabelaufklärung zu erteilen, so unterbreitet er dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag mit:
a. der Beschreibung des Auftrags an den durchführenden Dienst;
b. der Begründung der Notwendigkeit des Einsatzes;
c. der Angabe der Kategorien von Suchbegriffen;
d. der Angabe der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen, welche die für die Durchführung der Kabelaufklärung notwendigen Signale liefern müssen; und
e. der Angabe von Beginn und Ende des Auftrags.
2 Das weitere Verfahren richtet sich nach den Artikeln 29–32.
3 Die Genehmigung gilt für höchstens sechs Monate. Sie kann nach demselben Verfahren um jeweils höchstens drei Monate verlängert werden.
Art. 42 Durchführung
1 Der durchführende Dienst nimmt die Signale der Betreiberinnen und Anbieterinnen nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d entgegen, wandelt sie in Daten um und beurteilt anhand des Inhalts, welche Daten er an den NDB weiterleitet.
2 Er leitet ausschliesslich Daten an den NDB weiter, die Informationen zu den für die Erfüllung des Auftrags definierten Suchbegriffen enthalten. Informationen über Personen im Inland leitet er nur dann an den NDB weiter, wenn sie für das Verständnis eines Vorgangs im Ausland notwendig sind und zuvor anonymisiert wurden.
3 Enthalten die Daten Informationen über Vorgänge im In- oder Ausland, die auf eine konkrete Bedrohung der inneren Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a hinweisen, so leitet der durchführende Dienst sie unverändert an den NDB weiter.
4 Daten, die keine Informationen nach den Absätzen 2 und 3 enthalten, sind vom durchführenden Dienst so rasch wie möglich zu vernichten.
5 Für die nachrichtendienstliche Auswertung der Daten ist der NDB zuständig.
Art. 43 Pflichten der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen
1 Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen sind verpflichtet, dem durchführenden Dienst oder dem NDB die für die Durchführung der Kabelaufklärung notwendigen technischen Angaben zu machen.
2 Liegt die Freigabe für einen Auftrag vor, so sind die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen verpflichtet, die Signale an den durchführenden Dienst zu liefern. Von ihnen angebrachte Verschlüsselungen müssen sie entfernen.
3 Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen sind verpflichtet, die Aufträge geheim zu halten.
4 Der Bund entschädigt die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen. Der Bundesrat regelt die Höhe der Entschädigung nach Massgabe der Kosten für die Lieferung der Signale an den durchführenden Dienst.
Art. 44 Grundsätze
1 Der NDB und die kantonalen Vollzugsbehörden sind befugt, Personendaten, einschliesslich Personendaten, welche die Beurteilung des Gefährlichkeitsgrades einer Person erlauben, zu bearbeiten, unabhängig davon, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder nicht.
2 Der NDB kann Informationen, die sich als Desinformation oder Falschinformation herausstellen, weiter bearbeiten, wenn dies für die Beurteilung der Lage oder einer Quelle notwendig ist. Er kennzeichnet die betreffenden Daten als unrichtig.
3 Er kann dieselben Daten in mehrere Informationssysteme überführen. Es gelten die Vorgaben des jeweiligen Informationssystems.
4 Er kann die Daten innerhalb eines Informationssystems vernetzt erfassen und automatisiert auswerten.
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
Art. 45 Qualitätssicherung
1 Der NDB beurteilt die Erheblichkeit und Richtigkeit der Personendaten, bevor er sie in einem Informationssystem erfasst. Meldungen, die mehrere Personendaten enthalten, beurteilt er als Ganzes, bevor er sie in der Aktenablage erfasst.
2 Er erfasst nur Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 dienen, unter Beachtung von Artikel 5 Absätze 5–8.
3 Er vernichtet Daten, die in keinem Informationssystem erfasst werden dürfen, oder sendet sie an den Absender zur weiteren Abklärung oder zur Bearbeitung in dessen eigener Zuständigkeit zurück.
4 Er überprüft periodisch in allen Informationssystemen, ob die erfassten Personendatensätze zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterhin notwendig sind. Er löscht nicht mehr benötigte Datensätze. Unrichtige Daten werden sofort korrigiert oder gelöscht; vorbehalten bleibt Artikel 44 Absatz 2.
5 Die interne Qualitätssicherungsstelle des NDB nimmt folgende Aufgaben wahr:
a. Sie überprüft die Personendaten im System IASA-GEX NDB (Art. 50) auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit.
b. Sie überprüft periodisch die im System INDEX NDB (Art. 51) erfassten Berichte der kantonalen Vollzugsbehörden auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit.
c. Sie kontrolliert in allen Informationssystemen des NDB stichprobenweise die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Richtigkeit der Datenbearbeitungen.
d. Sie löscht Daten im System INDEX NDB, die aus Vorabklärungen der Kantone stammen und deren Erfassung mehr als fünf Jahre zurückliegt, sowie Daten, deren Löschung der Kanton beantragt.
e. Sie sorgt für interne Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB zu Fragen des Datenschutzes.
Art. 46 Datenbearbeitung in den Kantonen
1 Die kantonalen Vollzugsbehörden führen keine eigenen Datenbanken in Anwendung dieses Gesetzes.
2 Bearbeiten die Kantone Daten in eigener Zuständigkeit, so sorgen sie dafür, dass die kantonalen Daten keinen Hinweis auf Bestand und Inhalt der Bundesdaten enthalten.
3 Die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen Lagebeurteilungen und Daten, die sie vom NDB erhalten haben, weitergeben, wenn es für die Beurteilung von Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit oder für die Abwendung einer erheblichen Gefährdung notwendig ist. Der Bundesrat regelt, an welche Stellen und in welchem Umfang die Weitergabe zulässig ist.
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
Art. 47 Informationssysteme des NDB
1 Der NDB betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 folgende Informationssysteme:
a. IASA NDB (Art. 49);
b. IASA-GEX NDB (Art. 50);
c. INDEX NDB (Art. 51);
d. GEVER NDB (Art. 52);
e. ELD (Art. 53);
f. OSINT-Portal (Art. 54);
g. Quattro P (Art. 55);
h. ISCO (Art. 56);
i. Restdatenspeicher (Art. 57).
2 Der Bundesrat regelt für jedes Informationssystem des NDB:
a. den Katalog der Personendaten;
b. die Zuständigkeiten bei der Datenbearbeitung;
c. die Zugriffsrechte;
d. die Häufigkeit der Qualitätssicherung unter Berücksichtigung der Schwere des durch die Datenbearbeitung bewirkten Eingriffs in die verfassungsmässigen Rechte;
e. die Aufbewahrungsdauer der Daten unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse des NDB in Bezug auf die jeweiligen Aufgabengebiete;
f. die Löschung der Daten;
g. die Datensicherheit.
Art. 48 Zuweisung der Daten zu den Informationssystemen
Der NDB weist eingehende Daten wie folgt zu:
a. Daten mit Informationen über gewalttätigen Extremismus: dem System IASA-GEX NDB;
b. Daten mit Informationen, die ausschliesslich administrative Prozesse auslösen: dem System GEVER NDB;
c. Daten mit Informationen, die ausschliesslich sicherheitspolizeiliche Massnahmen betreffen: dem System ELD;
d. Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen: dem System OSINT-Portal;
e. Daten aus Grenz- und Zollkontrollen: dem System Quattro P;
f. Daten, die ausschliesslich der Aufgabenkontrolle und der Steuerung der Funk- und Kabelaufklärung dienen: dem System ISCO;
g. übrige Daten: dem System Restdatenspeicher.
Art. 49 IASA NDB
1 Das integrale Analysesystem des NDB (IASA NDB) dient der nachrichtendienstlichen Auswertung von Daten.
2 Es enthält Daten, welche die Aufgabengebiete nach Artikel 6 Absatz 1 betreffen, mit Ausnahme der Daten über den gewalttätigen Extremismus.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die mit der Erfassung, Recherche, Auswertung und Qualitätssicherung der Daten beauftragt sind, haben im Abrufverfahren Zugriff auf IASA NDB. Sie können mit Hilfe von IASA NDB Datenrecherchen in allen Informationssystemen des NDB vornehmen, für die sie die Zugriffsberechtigung haben.
Art. 50 IASA-GEX NDB
1 Das integrale Analysesystem Gewaltextremismus des NDB (IASA-GEX NDB) dient der Erfassung, Bearbeitung und Auswertung von Informationen, die den gewalttätigen Extremismus betreffen.
2 Es enthält die Daten, die den gewalttätigen Extremismus betreffen.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die mit der Erfassung, Recherche, Auswertung und Qualitätssicherung der Daten beauftragt sind, haben im Abrufverfahren Zugriff auf IASA-GEX NDB.
Art. 51 INDEX NDB
1 Das Informationssystem INDEX NDB dient:
a. der Feststellung, ob der NDB über eine Person, eine Organisation, eine Gruppierung, einen Gegenstand oder ein Ereignis Daten bearbeitet;
b. der Ablage der von den kantonalen Vollzugsbehörden erstellten Berichte;
c. der Bearbeitung von Daten aus Vorabklärungen der kantonalen Vollzugsbehörden.
2 Es ermöglicht den Behörden, die nicht am besonders gesicherten Netzwerk des NDB angeschlossen sind, den Zugriff auf die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, und deren sichere Übermittlung.
3 Es enthält:
a. Daten zur Identifikation der in den Informationssystemen IASA NDB und IASA-GEX NDB erfassten Personen, Organisationen, Gruppierungen, Gegenstände und Ereignisse;
b. die von den kantonalen Vollzugsbehörden selbstständig oder im Auftrag des NDB erstellten Berichte;
c. Daten aus Vorabklärungen der kantonalen Vollzugsbehörden.
4 Die folgenden Personen haben im Abrufverfahren Zugriff auf die nachstehenden Daten in INDEX NDB:
a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB auf die Daten nach Absatz 3 Buchstaben a und b, sofern sie mit dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die Schweiz und ihre Bevölkerung beauftragt sind;
b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie zur Bearbeitung und Weitergabe ihrer Daten aus Vorabklärungen und ihrer Berichte an den NDB und an andere kantonale Vollzugsbehörden; Zugriff auf die Daten nach Absatz 3 Buchstabe c haben ausschliesslich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörde, welche die Vorabklärungen durchgeführt hat, sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Qualitätssicherungsstelle des NDB;
c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Polizei auf die Daten nach Absatz 3 Buchstabe a zur Durchführung sicherheits-, kriminal- und verwaltungspolizeilicher Aufgaben und zur Überprüfung von Verdachtsfällen von Geldwäscherei und Terrorfinanzierung bei Meldungen von schweizerischen Finanzinstituten;
d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Durchführung der Personensicherheitsprüfungen zuständigen Fachstellen nach Artikel 31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 auf die Daten nach Absatz 3 Buchstabe a zur Durchführung von Personensicherheitsprüfungen und von Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit sowie zur Beurteilung des Gewaltpotenzials.
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953).
SR 128
Art. 52 GEVER NDB
1 Das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) dient der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie zur Sicherung effizienter Arbeitsabläufe.
2 Es enthält:
a. Daten zu administrativen Geschäften;
b. alle ausgehenden nachrichtendienstlichen Produkte des NDB;
c. Daten, die zur Erstellung der Inhalte nach den Buchstaben a und b verwendet wurden;
d. Informationen, die für die Geschäftskontrolle insbesondere im Bereich Personensicherheitsprüfungen notwendig sind.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB haben im Abrufverfahren Zugriff auf GEVER NDB.
Art. 53 ELD
1 Das Informationssystem zur elektronischen Lagedarstellung (ELD) dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone als Führungsinstrument und der Verbreitung von Informationen im Hinblick auf die Steuerung und Umsetzung von sicherheitspolizeilichen Massnahmen, namentlich bei Ereignissen, bei denen Gewalttätigkeiten befürchtet werden.
2 Es enthält Daten über Ereignisse und über Massnahmen zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB und der zuständigen Behörden von Bund und Kantonen, die mit der sicherheitspolitischen Führung oder der Einschätzung oder Bewältigung von lagerelevanten Ereignissen beauftragt sind, haben im Abrufverfahren Zugriff auf ELD.
4 Bei besonderen Ereignissen kann der NDB auch privaten Stellen sowie ausländischen Sicherheits- und Polizeibehörden zeitlich begrenzt Zugriff im Abrufverfahren gewähren. Der Zugriff ist beschränkt auf diejenigen Daten des Systems, die diese Stellen und Behörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewältigung eines solchen Ereignisses benötigen.
Art. 54 OSINT-Portal
1 Das Portal «Open Source Intelligence» (OSINT-Portal) dient dem NDB zur Bereitstellung von Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen.
2 Es enthält Daten, die bei der Nutzung öffentlich zugänglicher Quellen anfallen.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB haben im Abrufverfahren Zugriff auf das OSINT-Portal.
4 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Vollzugsbehörden kann im Abrufverfahren Zugriff auf bestimmte Daten des OSINT-Portals gewährt werden.
Art. 55 Quattro P
1 Der NDB kann ein Informationssystem (Quattro P) betreiben, das der Identifikation von bestimmten Kategorien von ausländischen Personen dient, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, und der Feststellung von deren Ein- und Ausreisedaten.
2 Es enthält Daten, die im Rahmen von Grenz- und Zollkontrollen bei Grenzstellen anfallen und die der Identifikation der Personen und ihrer Reisebewegungen dienen.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 6 mit der Identifikation von Personen beauftragt sind, haben im Abrufverfahren Zugriff auf Quattro P.
4 Der Bundesrat legt für Quattro P in einer nicht öffentlichen Liste die Kategorien der zu erfassenden Personen fest; er orientiert sich dabei an der aktuellen Bedrohungslage.
Art. 56 ISCO
1 Das Informationssystem Kommunikationsaufklärung (ISCO) dient der Kontrolle und zur Steuerung der Funk- und Kabelaufklärung.
2 Es enthält Daten zur Steuerung der Aufklärungsmittel sowie zum Controlling und Reporting.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die mit der Steuerung der Funk- und Kabelaufklärung betraut sind, haben im Abrufverfahren Zugriff auf ISCO.
Art. 57 Restdatenspeicher
1 Der Restdatenspeicher dient der Ablage der Daten, die bei der Zuweisung nach Artikel 48 nicht unmittelbar einem anderen System zugewiesen werden können.
2 Enthält ein im Restdatenspeicher abzulegender Informationseingang Personendaten, so erfolgt die Beurteilung seiner Erheblichkeit und Richtigkeit nach Artikel 45 Absatz 1 für den Eingang als Ganzes und nicht in Bezug auf die einzelnen Personendaten. Eine Einzelbeurteilung erfolgt, wenn die Personendaten in ein anderes Informationssystem überführt werden.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die mit der Erfassung, der Recherche, der Auswertung und der Qualitätssicherung der Daten beauftragt sind, haben im Abrufverfahren Zugriff auf den Restdatenspeicher.
4 Die maximale Aufbewahrungsdauer der Daten beträgt 10 Jahre.
Art. 58
1 Der NDB speichert die Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen nach Artikel 26 fallbezogen und gesondert von den Informationssystemen nach Artikel 47.
2 Er sorgt dafür, dass aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen stammende Personendaten, die keinen Bezug zur spezifischen Bedrohungslage aufweisen, nicht verwendet werden und spätestens 30 Tage nach Beendigung der Massnahme vernichtet werden.
3 Betrifft die genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme eine Person, die einer der in den Artikeln 171–173 StPO genannten Berufsgruppen angehört, erfolgt die Aussonderung und Vernichtung der Daten, die keinen Bezug zur spezifischen Bedrohungslage aufweisen, unter der Leitung des Bundesverwaltungsgerichts. Betrifft die genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme eine andere Person, sind Daten, zu denen einer Person gemäss den Artikeln 171–173 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, ebenfalls zu vernichten.
4 Er kann im Einzelfall und unter Beachtung von Artikel 5 Absätze 5–8 Personendaten zusätzlich im dafür vorgesehenen Informationssystem nach Artikel 47 Absatz 1 ablegen, sofern sie Informationen enthalten, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 Absatz 1 benötigt werden.
5 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die mit der Durchführung einer Beschaffungsmassnahme und der Auswertung der Ergebnisse beauftragt sind, haben im Abrufverfahren Zugriff auf die betreffenden Daten.
6 Der Bundesrat regelt:
a. den Katalog der Personendaten;
b. die Bearbeitungs- und Zugriffsrechte;
c. die Aufbewahrungsdauer der Daten und das Verfahren der Datenvernichtung;
d. die Datensicherheit.
SR 312.0
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
Art. 59 Überprüfung vor der Bekanntgabe
Der NDB stellt vor jeder Bekanntgabe von Personendaten oder Produkten sicher, dass die Personendaten den rechtlichen Vorgaben nach diesem Gesetz genügen und dass ihre Bekanntgabe rechtlich vorgesehen und im konkreten Fall notwendig ist.
Art. 60 Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden
1 Der NDB gibt Personendaten inländischen Behörden bekannt, wenn dies zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit notwendig ist. Der Bundesrat bestimmt die betreffenden Behörden.
2 Dienen Erkenntnisse des NDB anderen Behörden zur Strafverfolgung, zur Verhinderung von schweren Straftaten oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, so stellt der NDB ihnen diese unter Wahrung des Quellenschutzes unaufgefordert oder auf Anfrage hin zur Verfügung.
3 Der NDB gibt Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen immer dann einer Strafverfolgungsbehörde bekannt, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat enthalten, zu deren Verfolgung die Strafverfolgungsbehörde eine vergleichbare strafprozessuale Massnahme anordnen dürfte.
4 Der NDB weist die Strafverfolgungsbehörden auf die Herkunft der Daten hin. Das weitere Verfahren richtet sich nach der StPO oder dem Militärstrafprozess vom 23. März 1979.
SR 312.0
SR 322.1
Art. 61 Bekanntgabe von Personendaten an ausländische Behörden
1 Der NDB kann Personendaten oder Listen von Personendaten ins Ausland bekannt geben. Er prüft vor jeder Bekanntgabe, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Bekanntgabe erfüllt sind.
2 Gewährleistet die Gesetzgebung des Empfängerstaates keinen angemessenen Datenschutz, so können Personendaten diesem Staat in Abweichung von Artikel 16 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG) nur bekannt gegeben werden, wenn die Schweiz mit ihm diplomatische Beziehungen pflegt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a. Die Schweiz ist aufgrund eines Gesetzes oder eines völkerrechtlichen Vertrags dazu verpflichtet, ihm die Personendaten bekannt zu geben.
b. Dies ist zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Sicherheitsinteresses der Schweiz oder des Empfängerstaats wie der Verhinderung oder Aufklärung einer auch in der Schweiz strafbaren schweren Straftat notwendig.
c. Dies ist zur Begründung eines Ersuchens der Schweiz um Information notwendig.
d. Dies liegt im Interesse der betroffenen Person und diese hat der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt oder deren Zustimmung kann nach den Umständen eindeutig angenommen werden.
e. Dies ist zum Schutz von Leib und Leben von Dritten notwendig.
3 Der NDB kann im Einzelfall Personendaten Staaten bekannt geben, mit denen die Schweiz diplomatische Beziehungen pflegt, wenn der ersuchende Staat schriftlich zusichert, über das Einverständnis der betroffenen Person zu verfügen, und dem ersuchenden Staat dadurch die Beurteilung ermöglicht wird, ob die betroffene Person an den klassifizierten Projekten des Auslandes im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken oder Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen des Auslandes erhalten kann.
4 Er kann Personendaten im Abrufverfahren ausländischen Sicherheitsorganen bekannt geben, deren Staaten ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten und mit denen die Schweiz einen Vertrag nach Artikel 70 Absatz 3 abgeschlossen hat.
5 Personendaten dürfen einem ausländischen Sicherheitsorgan nicht bekannt gegeben werden, wenn die betroffene Person dadurch der Gefahr einer Doppelbestrafung oder ernsthafter Nachteile für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder anderer, von der Schweiz ratifizierter internationaler Abkommen ausgesetzt wird.
6 Werden die Personendaten in einem rechtlichen Verfahren benötigt, so gelten die massgebenden Bestimmungen über die Rechtshilfe.
SR 235.1
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
SR 0.101
Art. 62 Bekanntgabe von Personendaten an Dritte
Die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte ist nur zulässig, wenn:
a. die betroffene Person der Weitergabe zugestimmt hat oder die Bekanntgabe zweifelsfrei im Interesse der betroffenen Person liegt;
b. die Bekanntgabe notwendig ist, um eine schwere unmittelbare Gefahr abzuwehren;
c. die Bekanntgabe notwendig ist, um ein Auskunftsgesuch zu begründen.
Art. 63 Auskunftsrecht
1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG.
2 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf:
a. wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:1. der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder
2. einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren;
b. wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder
c. wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden.
3 Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen.
4 Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist.
5 Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache.
SR 235.1
Art. 64 Prüfung durch den EDÖB
1 Der EDÖB führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung nach Artikel 63 Absatz 3 durch.
2 Er teilt ihr mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler festgestellt und eine Untersuchung nach Artikel 49 DSG eröffnet hat.
3 …
4 Stellt er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler fest, so verfügt er, dass der NDB diese behebt.
5 Legt die gesuchstellende Person glaubhaft dar, dass ihr bei einem Aufschub der Auskunft ein erheblicher, nicht wiedergutzumachender Schaden erwächst, so kann der EDÖB verfügen, dass der NDB ausnahmsweise sofort Auskunft erteilt, sofern damit keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit verbunden ist.
SR 235.1
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
Art. 65
Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
Art. 66 Form der Mitteilung und Ausschluss von Rechtsmitteln
1 Die Mitteilungen nach den Artikeln 63 Absatz 3 und 64 Absatz 2 sind stets gleichlautend und werden nicht begründet.
2 Sie können von den Betroffenen nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden.
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
Art. 67 Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip
Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 gilt nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend die Informationsbeschaffung nach diesem Gesetz.
SR 152.3
Art. 68
1 Der NDB bietet nicht mehr benötigte oder zur Vernichtung bestimmte Daten und Akten dem Bundesarchiv zur Archivierung an. Daten und Akten des NDB archiviert das Bundesarchiv in besonders gesicherten Räumen. Sie unterliegen einer 50‑jährigen Schutzfrist.
2 Für Archivgut, das von ausländischen Sicherheitsdiensten stammt, kann der Bundesrat gemäss Artikel 12 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 die Schutzfrist mehrmals befristet verlängern, wenn der betroffene ausländische Sicherheitsdienst Vorbehalte gegen eine allfällige Einsichtnahme geltend macht.
3 Der NDB kann zur Einschätzung von konkreten Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit oder zur Wahrung eines anderen überwiegenden öffentlichen Interesses während der Schutzfrist im Einzelfall Personendaten einsehen, die er dem Bundesarchiv zur Archivierung übergeben hat.
4 Er vernichtet die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten und Akten.
SR 152.1
Art. 69
1 Sofern ein nachrichtendienstliches oder anderes öffentliches Interesse besteht, kann der NDB zugunsten anderer Behörden des Bundes und der Kantone namentlich in folgenden Bereichen Dienstleistungen erbringen:
a. sichere Übermittlung;
b. Transport von Gütern oder Personen;
c. Beratung und Lagebeurteilung;
d. Schutz und Abwehr von Angriffen auf die Informations- oder Kommunikationsinfrastruktur oder die Geheimhaltung.
2 Besteht ein nachrichtendienstliches Interesse, so kann der NDB solche Dienstleistungen auch zugunsten Dritter in der Schweiz oder im Ausland erbringen.
Art. 70 Politische Steuerung durch den Bundesrat
1 Der Bundesrat steuert den NDB politisch und nimmt dazu insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Er erteilt dem NDB den Grundauftrag und erneuert diesen mindestens alle vier Jahre; der Grundauftrag ist geheim.
b. Er genehmigt jährlich die Beobachtungsliste nach Artikel 72 und leitet sie an die GPDel weiter; die Beobachtungsliste ist vertraulich.
c. Er bestimmt jährlich die Gruppierungen, die als gewalttätig-extremistisch einzustufen sind, und nimmt Kenntnis von der Anzahl gewalttätig-extremistischer Personen, die noch keiner bekannten Gruppierung zugeordnet werden können.
d. Er beurteilt jährlich und bei Bedarf bei besonderen Ereignissen die Bedrohungslage und informiert die eidgenössischen Räte und die Öffentlichkeit.
e. Er ordnet bei besonderen Bedrohungssituationen die notwendigen Massnahmen an.
f. Er legt jährlich die Zusammenarbeit des NDB mit ausländischen Behörden fest.
2 Die Dokumente im Zusammenhang mit den Aufgaben nach Absatz 1 sind nicht öffentlich zugänglich.
3 Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge über die internationale Zusammenarbeit des NDB betreffend den Informationsschutz oder die Beteiligung an internationalen automatisierten Informationssystemen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e abschliessen.
1 Der Bundesrat kann im Falle einer schweren und unmittelbaren Bedrohung den NDB mit Massnahmen nach diesem Gesetz beauftragen, sofern diese erforderlich sind, um weitere wichtige Landesinteressen nach Artikel 3 zu wahren.
2 Er legt im Einzelfall Dauer, Zweck, Art und Umfang der Massnahme fest.
3 Bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen ist das Genehmigungsverfahren nach den Artikeln 26–33 einzuhalten.
4 Erteilt der Bundesrat einen Auftrag nach Absatz 1, so informiert er die GPDel innerhalb von 24 Stunden darüber.
Art. 72 Beobachtungsliste
1 Die Beobachtungsliste enthält Organisationen und Gruppierungen, bei denen die begründete Annahme besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen.
2 Die Annahme gilt als begründet, wenn eine Organisation oder Gruppierung auf einer Liste der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union geführt wird; in diesem Fall kann diese Organisation oder Gruppierung auf die Beobachtungsliste aufgenommen werden.
3 Eine Organisation oder Gruppierung wird von der Beobachtungsliste gestrichen, wenn:
a. die Annahme hinfällig ist, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen; oder
b. sie auf keiner Liste nach Absatz 2 mehr geführt werden und keine besonderen Gründe bestehen, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen.
4 Der Bundesrat legt in einer Verordnung die Kriterien fest, die zur Erstellung der Beobachtungsliste dienen; er legt fest, in welchen zeitlichen Abständen die Liste überprüft wird.
Art. 73 Tätigkeitsverbot
1 Der Bundesrat kann einer natürlichen Person oder einer Organisation oder Gruppierung eine Tätigkeit verbieten, welche die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht und mittelbar oder unmittelbar dazu dient, terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern.
2 Ein Verbot ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sind die Voraussetzungen nach Ablauf der Frist weiterhin erfüllt, so kann es jeweils um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden.
3 Das antragstellende Departement prüft regelmässig, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind. Ist dies nicht länger der Fall, so stellt es dem Bundesrat Antrag auf Aufhebung des Verbots.
Art. 74 Organisationsverbot
1 Der Bundesrat kann eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht.
2 Ein Verbot stützt sich auf einen die Organisation oder Gruppierung betreffenden Verbots- oder Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen; der Bundesrat konsultiert die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen.
3 Ein Verbot ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sind die Voraussetzungen nach Ablauf der Frist weiterhin erfüllt, so kann es jeweils um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden.
4 Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Absatz 1 verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4bis Das Gericht kann die Strafe nach Absatz 4 mildern (Art. 48a StGB), wenn die Täterin oder der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation oder Gruppierung zu verhindern.
5 Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 StGB ist anwendbar.
6 Die Verfolgung und die Beurteilung der Handlungen nach den Absätzen 4 und 5 unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.
7 Die zuständigen Behörden teilen dem NDB sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse unverzüglich, unentgeltlich und in vollständiger Ausfertigung mit.
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).
SR 311.0
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).
SR 311.0
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).
Art. 75 Selbstkontrolle des NDB
Der NDB stellt durch geeignete Qualitätssicherungs- und Kontrollmassnahmen sicher, dass der rechtskonforme Vollzug dieses Gesetzes sowohl innerhalb des NDB als auch bei den Sicherheitsbehörden der Kantone gewährleistet ist.
Art. 76 Unabhängige Aufsichtsbehörde
1 Der Bundesrat schafft eine unabhängige Behörde zur Aufsicht über den NDB.
2 Er wählt die Leiterin oder den Leiter der unabhängigen Aufsichtsbehörde auf Antrag des VBS für eine Amtsdauer von sechs Jahren.
3 Die Leiterin oder der Leiter gilt als für eine weitere Amtsdauer gewählt, es sei denn, der Bundesrat verfügt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer, dass diese aus sachlich hinreichenden Gründen nicht verlängert wird.
4 Sie oder er kann den Bundesrat unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten um Entlassung auf ein Monatsende ersuchen.
5 Sie oder er kann vom Bundesrat vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes enthoben werden, wenn sie oder er:
a. vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
Art. 77 Stellung der unabhängigen Aufsichtsbehörde
1 Die unabhängige Aufsichtsbehörde übt ihre Funktion unabhängig aus; sie ist weisungsungebunden. Sie ist dem VBS administrativ zugeordnet.
2 Sie verfügt über ein eigenes Budget. Sie stellt ihr Personal an.
3 Sie konstituiert sich selbst. Sie regelt ihre Organisation und ihre Arbeitsmethoden in einer Geschäftsordnung.
4 Das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters sowie des Personals der unabhängigen Aufsichtsbehörde richtet sich nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000. Die Leiterin oder der Leiter untersteht nicht dem Beurteilungssystem nach Artikel 4 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes.
SR 172.220.1
Die Berichtigung der RedK der BVers vom 12. März 2020, publiziert am 24. März 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 1057).
Art. 78 Aufgaben, Informationsrechte und Empfehlungen der Aufsichtsbehörde
1 Die unabhängige Aufsichtsbehörde beaufsichtigt die nachrichtendienstliche Tätigkeit des NDB, der kantonalen Vollzugsbehörden sowie der vom NDB beauftragten Dritten und anderen Stellen. Sie überprüft die Tätigkeiten auf ihre Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit.
2 Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit den parlamentarischen Aufsichtstätigkeiten sowie mit anderen Aufsichtsstellen des Bundes und der Kantone.
3 Sie informiert das VBS über ihre Tätigkeit in einem jährlichen Bericht; dieser Bericht wird veröffentlicht.
4 Sie hat Zugang zu allen sachdienlichen Informationen und Unterlagen sowie Zutritt zu allen Räumlichkeiten der beaufsichtigten Stellen. Sie kann von den Unterlagen Kopien verlangen. Sie kann im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit Auskünfte und Akteneinsicht bei anderen Stellen des Bundes und der Kantone verlangen, soweit diese Informationen einen Bezug zur Zusammenarbeit dieser Stellen mit den beaufsichtigten Stellen aufweisen.
5 Zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit kann sie auf sämtliche Informationssysteme und Datenbanken der beaufsichtigten Stellen zugreifen; sie kann auch auf besonders schützenswerte Personendaten zugreifen. Sie darf die dabei erhobenen Daten nur bis zum Abschluss der Überprüfung speichern. Die Zugriffe auf die verschiedenen Informationssysteme und Datenbanken müssen vom Verantwortlichen protokolliert werden.
6 Die unabhängige Aufsichtsbehörde teilt dem VBS das Resultat ihrer Überprüfungen schriftlich mit. Sie kann Empfehlungen aussprechen.
7 Das VBS sorgt für die Umsetzung der Empfehlungen. Weist das VBS eine Empfehlung zurück, so unterbreitet es diese dem Bundesrat zum Entscheid.
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
Art. 79 Unabhängige Kontrollinstanz für die Funk- und die Kabelaufklärung
1 Eine verwaltungsinterne, unabhängige Kontrollinstanz prüft die Funkaufklärung auf Rechtmässigkeit und beaufsichtigt den Vollzug der genehmigten und freigegebenen Aufträge zur Kabelaufklärung. Sie versieht ihre Aufgaben weisungsungebunden. Der Bundesrat wählt ihre Mitglieder.
2 Die Kontrollinstanz prüft die Aufträge an den durchführenden Dienst sowie die Bearbeitung und Weiterleitung der Informationen, die dieser erfasst hat. Sie erhält dazu von den zuständigen Stellen Zugang zu allen zweckdienlichen Informationen und Anlagen.
3 Sie kann aufgrund der Überprüfung Empfehlungen abgeben und beim VBS beantragen, dass Aufträge zur Funkaufklärung eingestellt und Informationen gelöscht werden. Ihre Empfehlungen, Anträge und Berichte sind nicht öffentlich.
4 Der Bundesrat regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Kontrollinstanz, die Entschädigung ihrer Mitglieder sowie die Organisation ihres Sekretariats. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.