Art. 80 Aufsicht und Kontrolle durch den Bundesrat
1 Das VBS orientiert den Bundesrat regelmässig über die Bedrohungslage und die Tätigkeiten des NDB.
2 Der Bundesrat regelt:
a. die Finanzaufsicht über die Tätigkeitsbereiche des NDB, die besonderer Geheimhaltung bedürfen;
b. die Mindestanforderungen an die Kontrolle in den Kantonen und die Zuständigkeiten von Aufsichtsorganen des Bundes.
3 Vom NDB abgeschlossene zwischenstaatliche Verwaltungsvereinbarungen, die auf längere Dauer angelegt sind, substanzielle finanzielle Konsequenzen haben oder von denen der Bundesrat aus rechtlichen oder politischen Gründen Kenntnis haben sollte, bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat. Der Genehmigungsvorbehalt gilt auch für nicht schriftlich abgefasste Vereinbarungen. Die Vereinbarungen dürfen erst nach erfolgter Genehmigung vollzogen werden.
4 Das VBS orientiert den Bundesrat und die GPDel jährlich oder nach Bedarf über den Zweck und die Anzahl der Tarnidentitäten, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB oder der Sicherheitsorgane der Kantone verwendet werden. Die Zahl der neu ausgestellten Identitätspapiere ist separat auszuweisen.
5 Der Bundesrat orientiert die GPDel jährlich und nach Bedarf über Verbote von Tätigkeiten und die Ergebnisse der regelmässigen Prüfung nach Artikel 73 Absatz 3 sowie über Verbote von Organisationen.
Art. 81 Parlamentarische Oberaufsicht
1 Die parlamentarische Oberaufsicht über die Tätigkeit des NDB und der im Auftrag des Bundes handelnden kantonalen Vollzugsorgane zum Vollzug dieses Gesetzes obliegt in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen der GPDel und der Finanzdelegation nach Massgabe des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002.
2 Kantonale parlamentarische Aufsichtsorgane können den Vollzug nach Artikel 85 Absatz 1 überprüfen.
SR 171.10
Art. 82 Kantonale Aufsicht
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden, die von den Kantonen mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind, unterstehen dem kantonalen Dienstrecht und der kantonalen Dienstaufsicht ihrer Vorgesetzten.
2 Die Dienstaufsicht in den Kantonen obliegt denjenigen Stellen, die dem jeweiligen kantonalen Vollzugsorgan vorgesetzt sind. Diese können zur Unterstützung der Dienstaufsicht ein vom kantonalen Vollzugsorgan getrenntes Kontrollorgan einsetzen, das den vorgesetzten Stellen verantwortlich ist.
3 Für ihre Kontrollen erhält die kantonale Aufsicht eine Liste der vom NDB erteilten Aufträge sowie die Beobachtungsliste nach Artikel 72.
4 Die kantonale Dienstaufsicht kann Einsicht nehmen in die Daten, die der Kanton im Auftrag des Bundes bearbeitet. Die Einsicht kann verweigert werden, wenn wesentliche Sicherheitsinteressen dies erfordern.
5 Der Bundesrat regelt das Einsichtsverfahren. Bei Streitigkeiten steht die Klage an das Bundesgericht nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 offen.
6 Der Bundesrat regelt die Unterstützung der kantonalen Dienstaufsicht durch Stellen des Bundes.
SR 173.110
Art. 83
1 Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
2 Die Beschwerde gegen Verfügungen über die besondere Auskunftspflicht Privater sowie über Tätigkeits- oder Organisationsverbote haben keine aufschiebende Wirkung.
3 Die Beschwerdefrist gegen die Anordnung einer genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahme beginnt an dem Tag zu laufen, der auf den Erhalt der Mitteilung der Massnahme folgt.
4 Gegen Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005.
SR 173.110
Art. 84 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 85 Vollzug durch die Kantone
1 Die Kantone beschaffen und bearbeiten Informationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a unaufgefordert oder aufgrund eines besonderen Auftrags des NDB. Die kantonalen Vollzugsbehörden haben dabei die Befugnis, die genehmigungsfreien Beschaffungsmassnahmen nach den Artikeln 13–15, 19, 20, 23 und 25 selbstständig einzusetzen.
2 Die kantonalen Vollzugsbehörden erstatten dem NDB unaufgefordert Meldung, wenn sie eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit feststellen.
3 Der NDB arbeitet zum Vollzug dieses Gesetzes mit den Kantonen zusammen, insbesondere durch die Zurverfügungstellung technischer Mittel, durch Schutz- und Beobachtungsmassnahmen sowie durch gemeinsame Ausbildungsangebote.
4 Die Kantone unterstützen den NDB im Rahmen ihrer Möglichkeiten beim Vollzug seiner Aufgaben, insbesondere indem sie:
a. die nötigen technischen Mittel zur Verfügung stellen;
b. die nötigen Schutz- und Beobachtungsmassnahmen veranlassen;
c. bei der Ausbildung mitwirken.
5 Der Bund gilt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite die Leistungen ab, die sie zum Vollzug dieses Gesetzes erbringen. Der Bundesrat legt die Abgeltung aufgrund der Zahl der überwiegend für Bundesaufgaben tätigen Personen pauschal fest.
Art. 86 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
Art. 87 Koordination mit der Änderung vom 25. September 2015 des Zivildienstgesetzes
…
Die Koordinationsbestimmung kann unter AS 2017 4095 konsultiert werden.
Art. 88 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. September 2017
BRB vom 16. Aug. 2017