Art. 1
Betreibungs- und Konkurskreis 1 Der Kanton bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen Kreis.
Nidwalden · 271.1 · statute
Ask the law about thisMore laws of NidwaldenFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 895ec3126817ced4cc9efcb97aa9b5224baf07e73a547d3db3d1e4c70457e1c2
Betreibungs- und Konkurskreis 1 Der Kanton bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen Kreis.
Betreibungs- und Konkursamt 1 Der Kanton führt ein Betreibungs- und Konkursamt. 2 In begründeten Fällen kann die untere Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkursverfahren eine ausserordentliche Stellvertretung bestimmen.
Aufsicht 1. untere Aufsichtsbehörde 1 Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurswesen. 1) SR 281.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 271.1 2 Es erlässt die für einen geordneten Geschäftsgang des Betreibungs- und Konkurswesens nötigen Weisungen und Verfügungen und prüft jährlich mindestens einmal die Geschäftsführung des Betreibungs- und Konkursamtes und der ausserordentlichen Stellvertretungen. Art. 4 2. obere Aufsichtsbehörde 1 Das Obergericht ist die obere Aufsichtsbehörde.
3. Berichterstattung 1 Die Aufsichtsbehörden berichten dem Landrat im Rahmen des Rechenschaftsberichtes der Gerichte über die Ergebnisse der Prüfung der Geschäftsführung.
4. Disziplinarmassnahmen 1 Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 14 SchKG2) werden auf Antrag der Aufsichtsbehörden durch die zuständige Instanz gemäss den Bestimmungen des Personalgesetzes3) verfügt.
Richterliche Behörden 1 Die Zuständigkeit der richterlichen Behörden in den Verfahren gemäss dem SchKG4) richtet sich nach dem Gerichtsgesetz5). 2 Besondere Zuständigkeiten
Betreibungen gegen Gemeinwesen und Körperschaften des öffentlichen Rechts 1 Für Betreibungen gegen den Kanton, Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts ist das Betreibungs- und Konkursamt zuständig.
Depositenanstalt 1 Die Nidwaldner Kantonalbank ist die Depositenanstalt. 2 Die untere Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen eine andere Bank als Depositenanstalt bezeichnen. 2) SR 281.1 3) NG 165.1 4) SR 281.1 5) NG 261.1 271.1
Übernahme von Sachwaltermandaten 1 Zur Übernahme und Ausführung von Sachwaltermandaten gemäss SchKG6), insbesondere bei der Durchführung gerichtlicher Nachlassverträge und Notstundungen sowie zur Übernahme und Ausführung von Mandaten bei gerichtlich verfügtem Konkursaufschub, ist nur zugelassen, wer hierfür den Nachweis seiner beruflichen Fähigkeit sowie die Bescheinigung einer Haftpflichtversicherung mit genügender Deckung erbringt. 2 Die Rückgriffsforderungen des Kantons gegenüber mit Sachwaltermandaten betrauten Personen richten sich nach dem Zivilrecht. 3 Die Gebühren und Entschädigungen, welche die Sachwalterinnen und Sachwalter für ihre Verrichtungen beziehen können, richten sich nach der Gebührenverordnung zum SchKG7). 3 Verfahren
Haftung 1 Der Kanton schliesst für seine Haftung gemäss Art. 5 SchKG8) eine Haftpflichtversicherung ab. 2 Der Rückgriff auf die schadenverursachende Person richtet sich unter Vorbehalt von Art. 10 Abs. 2 nach den Bestimmungen des kantonalen Haftungsgesetzes9).
Beschwerden 1 Beschwerden gegen das Betreibungs- und Konkursamt gemäss Art. 17 SchKG10) sind bei der unteren Aufsichtsbehörde einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. 2 Die Beschwerdeinstanz holt die Vernehmlassung des Betreibungs- und Konkursamtes sowie einer allfälligen Gegenpartei ein, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist. 6) SR 281.1 7) SR 281.35 8) SR 281.1 9) NG 161.2 10) SR 281.1 271.1 3 Das Verfahren ist schriftlich. Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung11) über das summarische Verfahren (Art. 248 ff.) sind sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleiben die Verfahrensvorschriften des SchKG12). 4 Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Einführungsverordnung vom 20. Mai 1978 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs13) wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest14). 11) SR 272 12) SR 281.1 13) A 1978, 937 14) In Kraft sei 1. Januar 2013 271.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.09.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung A 2012, 1460, 1915 271.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.09.2012 01.01.2013 Erstfassung A 2012, 1460, 1915