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15 provisions
Artikel 1
1 Dieses Reglement vollzieht das Opferhilfegesetz (SR 312.5) in den Bereichen Beratung sowie Entschädigung und Genugtuung.
2 Der Schutz und die Rechte des Opfers im Strafverfahren richten sich nach
den Bestimmungen der Strafprozessordnung (SR 312.0).
2 Beratungsstellen
Artikel 2
Grundsatz
1 Die Beratung der Opfer erfolgt durch eine anerkannte private oder öffentliche Beratungsstelle.
Artikel 3
Anerkennung
1 Der Regierungsrat anerkennt die Beratungsstelle, sofern sie Gewähr für
die richtige Durchführung des Opferhilfegesetzes (SR 312.5) bietet.
2 Er schliesst mit ihr eine Leistungsvereinbarung ab.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20.3456 Kanton Uri
Artikel 4
Aufgaben
1 Die Beratungsstelle erfüllt die im Opferhilfegesetz (SR 312.5) und in diesem Reglement aufgeführten Aufgaben.
2 Sie erstattet der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion jährlich Bericht
über ihre Tätigkeit.
Artikel 5
Finanzhilfen
1 Der Kanton gewährt der Beratungsstelle gestützt auf den Leistungsvertrag
und im Rahmen des jährlichen Voranschlages Finanzhilfen.
2 Die Höhe der Finanzhilfen bemisst sich nach den Aufwendungen der Beratungsstelle für die Opferhilfe, soweit deren Tätigkeit einer wirksamen,
wirtschaftlichen und zweckmässigen Aufgabenerfüllung entspricht.
Artikel 6
Aufsicht
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion übt die Aufsicht über die
Beratungsstelle aus.
3 Beratung
Artikel 7
Grundsatz
1 Die Beratung umfasst Beratung im engeren Sinne, Leistung von Soforthilfe
und Vermittlung weiterer Hilfe.
2 Die Beratungsstelle stellt die Anspruchsberechtigung des Opfers fest (Artikel 2 OHG). Wird die Anspruchsberechtigung verneint, kann das Opfer von
der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion eine anfechtbare Verfügung
verlangen.
3 Können sich die Beratungsstelle und das Opfer über Art, Umfang oder
Weiterführung der Beratung nicht einigen, gilt das Verfahren nach Absatz 2.
Artikel 8
Soforthilfe
1 Der Beratungsstelle steht für die Leistung von Soforthilfe ein Betrag von
1'000 Franken pro Fall zur Verfügung.
2 Für weitergehende Soforthilfe hat sie der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ein Gesuch um Kostengutsprache einzureichen.
Artikel 9 Kanton Uri 20.3456
Weitere Hilfe
1 Die Beratungsstelle vermittelt weitere Hilfe, soweit dies nach den Umständen, namentlich den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Opfers,
notwendig ist.
2 Dazu hat sie bei der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ein Gesuch um Kostengutsprache einzureichen.
4 Entschädigung und Genugtuung
Artikel 10
Entschädigung und Genugtuung
1 Das Opfer kann bei der Justizdirektion ein Gesuch um Entschädigung oder
Genugtuung einreichen.
2 Es muss die zu seiner Beurteilung notwendigen Angaben enthalten. Die erforderlichen Unterlagen sind beizulegen.
3 Die Justizdirektion entscheidet über das Gesuch.
4 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 15 OHG erfüllt, gewährt sie einen
Vorschuss.
Artikel 11
Rückgriffsansprüche des Staates
1 Die Justizdirektion macht die Rückgriffsansprüche des Staates nach Artikel 14 Absatz 2 OHG geltend.
5 Rechtsschutz
Artikel 12
1 Gegen Verfügungen der Justizdirektion über Gesuche um Entschädigung
und Genugtuung kann innert 20 Tagen seit Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri erhoben werden. Das Gericht hat freie Überprüfungsbefugnis.
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
20.3456 Kanton Uri
6 Schlussbestimmungen
Artikel 13
Vollzug
1 Die Justizdirektion vollzieht das Opferhilfegesetz (SR 312.5), soweit dieses
oder das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt.
Artikel 14
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 21. Dezember 1992 zum Bundesgesetz über die Hilfe
an Opfer von Straftaten wird aufgehoben.
Artikel 15
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
Kanton Uri 20.3456
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
13.05.2003 01.07.2003 Erlass Erstfassung AB 30.05.2003
20.3456 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 13.05.2003 01.07.2003 Erstfassung AB 30.05.2003