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Opferhilfereglement

Uri · 20.3456 · regulation

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Contents: 15 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9 Kanton Uri 20.3456
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15

15 provisions

Artikel 1

1 Dieses Reglement vollzieht das Opferhilfegesetz (SR 312.5) in den Bereichen Beratung sowie Entschädigung und Genugtuung. 2 Der Schutz und die Rechte des Opfers im Strafverfahren richten sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (SR 312.0). 2 Beratungsstellen

Artikel 2

Grundsatz 1 Die Beratung der Opfer erfolgt durch eine anerkannte private oder öffentliche Beratungsstelle.

Artikel 3

Anerkennung 1 Der Regierungsrat anerkennt die Beratungsstelle, sofern sie Gewähr für die richtige Durchführung des Opferhilfegesetzes (SR 312.5) bietet. 2 Er schliesst mit ihr eine Leistungsvereinbarung ab. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20.3456 Kanton Uri

Artikel 4

Aufgaben 1 Die Beratungsstelle erfüllt die im Opferhilfegesetz (SR 312.5) und in diesem Reglement aufgeführten Aufgaben. 2 Sie erstattet der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Artikel 5

Finanzhilfen 1 Der Kanton gewährt der Beratungsstelle gestützt auf den Leistungsvertrag und im Rahmen des jährlichen Voranschlages Finanzhilfen. 2 Die Höhe der Finanzhilfen bemisst sich nach den Aufwendungen der Beratungsstelle für die Opferhilfe, soweit deren Tätigkeit einer wirksamen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Aufgabenerfüllung entspricht.

Artikel 6

Aufsicht 1 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion übt die Aufsicht über die Beratungsstelle aus. 3 Beratung

Artikel 7

Grundsatz 1 Die Beratung umfasst Beratung im engeren Sinne, Leistung von Soforthilfe und Vermittlung weiterer Hilfe. 2 Die Beratungsstelle stellt die Anspruchsberechtigung des Opfers fest (Artikel 2 OHG). Wird die Anspruchsberechtigung verneint, kann das Opfer von der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion eine anfechtbare Verfügung verlangen. 3 Können sich die Beratungsstelle und das Opfer über Art, Umfang oder Weiterführung der Beratung nicht einigen, gilt das Verfahren nach Absatz 2.

Artikel 8

Soforthilfe 1 Der Beratungsstelle steht für die Leistung von Soforthilfe ein Betrag von 1'000 Franken pro Fall zur Verfügung. 2 Für weitergehende Soforthilfe hat sie der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ein Gesuch um Kostengutsprache einzureichen.

Artikel 9 Kanton Uri 20.3456

Weitere Hilfe 1 Die Beratungsstelle vermittelt weitere Hilfe, soweit dies nach den Umständen, namentlich den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Opfers, notwendig ist. 2 Dazu hat sie bei der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ein Gesuch um Kostengutsprache einzureichen. 4 Entschädigung und Genugtuung

Artikel 10

Entschädigung und Genugtuung 1 Das Opfer kann bei der Justizdirektion ein Gesuch um Entschädigung oder Genugtuung einreichen. 2 Es muss die zu seiner Beurteilung notwendigen Angaben enthalten. Die erforderlichen Unterlagen sind beizulegen. 3 Die Justizdirektion entscheidet über das Gesuch. 4 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 15 OHG erfüllt, gewährt sie einen Vorschuss.

Artikel 11

Rückgriffsansprüche des Staates 1 Die Justizdirektion macht die Rückgriffsansprüche des Staates nach Artikel 14 Absatz 2 OHG geltend. 5 Rechtsschutz

Artikel 12

1 Gegen Verfügungen der Justizdirektion über Gesuche um Entschädigung und Genugtuung kann innert 20 Tagen seit Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri erhoben werden. Das Gericht hat freie Überprüfungsbefugnis. 2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). 20.3456 Kanton Uri 6 Schlussbestimmungen

Artikel 13

Vollzug 1 Die Justizdirektion vollzieht das Opferhilfegesetz (SR 312.5), soweit dieses oder das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt.

Artikel 14

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 21. Dezember 1992 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten wird aufgehoben.

Artikel 15

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Kanton Uri 20.3456 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 13.05.2003 01.07.2003 Erlass Erstfassung AB 30.05.2003 20.3456 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 13.05.2003 01.07.2003 Erstfassung AB 30.05.2003

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