Grundsätzliches
1 Der Kanton unterhält eine Universität.
2 Die Universität Bern ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist innerhalb der Grenzen von Verfassung und Gesetz autonom.
3 Sie erfüllt ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit. Sie achtet und schützt
die Würde des Menschen und der Natur.
Art. 2
Kernaufgaben
1 Die Universität
a bildet die Studierenden wissenschaftlich aus und bereitet sie auf die Tätigkeit in akademischen Berufen vor;
b wirkt an der Lehrerinnen- und Lehrerbildung sowie an weiteren Bildungsgängen mit;
c * bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran;
d wirkt an der Weiter- und Fortbildung mit.
2 Sie fördert durch Forschung die wissenschaftliche Erkenntnis.
3 Sie fördert die fächerübergreifende Forschung und Lehre sowie die Reflexion
der Voraussetzungen und Wirkungen wissenschaftlicher Tätigkeit.
4 Sie erbringt Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit ihrer Bildungs- und
Forschungsaufgabe stehen.
1) BSG 101.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
97-66
436.11 2
5 Sie fördert den Wissens- und Innovationstransfer und leistet in ihren Kernaufgaben in Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen einen wirkungsvollen Beitrag zur Nachhaltigen Entwicklung. *
6 Sie führt eine wissenschaftliche Bibliothek, die ihren Angehörigen und der Öffentlichkeit zugänglich ist. *
Art. 3
Statut, Leitbild
1 Die Universität erlässt das Universitätsstatut. *
2 Sie gibt sich ein Leitbild. *
3 Sie erlässt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Reglemente.
Art. 4
Titel, Bescheinigungen *
1 Die Universität verleiht Bachelor- und Mastertitel sowie Doktortitel gemäss
den schweizerischen Koordinationsvorschriften und stellt Bescheinigungen
aus. *
2 Sie erteilt die Lehrbefugnis und verleiht damit den Titel Privatdozentin oder
Privatdozent. *
3 Sie kann im Universitätsstatut weitere Titel schaffen. *
4 Sie entzieht einen Titel *
a bei Erwerb durch Täuschung oder Irrtum,
b bei Begehung einer schweren Straftat in Ausübung der wissenschaftlichen Tätigkeit.
5 … *
Art. 5
Qualitätssicherung und -entwicklung *
1 Die Universität überprüft, sichert und entwickelt regelmässig die Qualität von
Lehre, Forschung und Dienstleistung. *
2 Der Regierungsrat regelt die Grundzüge.
Art. 6
Zusammenarbeit
1 Die Universität arbeitet mit Dritten zusammen, namentlich mit
a kantonalen, schweizerischen und ausländischen Hochschulen,
b Institutionen und Organisationen aus Forschung, Wissenschaft und Bildung,
c Wirtschaft und Verwaltung,
d * Gymnasien.
3 436.11
2 Sie arbeitet mit den Universitätsspitälern sowie mit weiteren Spitälern zusammen. *
3 Sie fördert den Austausch von Studierenden, Forschenden und Lehrenden
aus dem In- und Ausland.
4 Sie fördert die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und
Abschlüssen aus dem In- und Ausland.
Art. 7
Koordination
1 Die Universität koordiniert ihre Lehrangebote, Forschungsbereiche und
Dienstleistungen.
2 Sie wirkt an den kantonalen und schweizerischen Bestrebungen zur Koordination und Aufgabenteilung in Lehre und Forschung mit.
Art. 8
Beziehungen zur Öffentlichkeit
1 Die Universität fördert das Verständnis der Öffentlichkeit für ihre wissenschaftlichen Ziele. Namentlich informiert sie regelmässig über Schwerpunkte
und Ergebnisse ihrer Tätigkeit.
2 Sie führt Veranstaltungen zur allgemeinen Bildung durch.
2 Angehörige der Universität
2.1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 9
Begriff
1 Angehörige der Universität sind die Studierenden sowie die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind
a die Dozentinnen und Dozenten,
b die Assistentinnen und Assistenten,
c * die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3 Drittmittelangestellte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, *
a deren Gehalt weder aus dem jährlichen Kantonsbeitrag, noch aus Grund-
und Investitionsbeiträgen des Bundes, noch aus Studiengebühren oder
Beiträgen für Studierende gemäss interkantonalen Vereinbarungen finanziert wird und
b deren Arbeitsvertrag diese Anstellungsart ausdrücklich festhält.
436.11 4
4 Der Regierungsrat kann weitere Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern festlegen. *
Art. 10
Freiheit und Verantwortung der Wissenschaft *
1 Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet.
2 Die Studierenden werden darauf vorbereitet, nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen sowie nach ethischen Grundsätzen zu handeln. *
3 Lernfreiheit besteht im Rahmen der Studienreglemente und Studienpläne. *
Art. 11
Sprachen
1 Die deutsche und französische Landessprache sind gleichberechtigt.
2 Unterrichtssprachen sind Deutsch und nach Bedarf und Möglichkeit Französisch. Es können auch Veranstaltungen in anderen Sprachen durchgeführt
werden.
3 Die Studierenden haben das Recht, Studienleistungen, namentlich Prüfungen
und Arbeiten, auf deutsch oder französisch zu erbringen.
Art. 12
Gleichstellung von Frau und Mann
1 Frauen und Männer sind an der Universität gleichberechtigt.
2 Die Universität fördert durch geeignete Massnahmen die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern, namentlich eine ausgewogene Vertretung
beider Geschlechter auf allen Stufen und in allen Gremien.
3 Das Universitätsstatut regelt die Ausgestaltung.
Art. 13
Mitwirkung und Mitbestimmung
1 Die Angehörigen der Universität haben grundsätzlich das Recht auf Mitwirkung und Mitbestimmung. Sie sind insbesondere im Senat, in den ständigen
Kommissionen und in den Fakultätskollegien vertreten.
2 Das Universitätsstatut regelt die Ausgestaltung. Es gewährleistet die Mitwirkung und Mitbestimmung insbesondere bei
a der Neuordnung der Studien,
b * der Qualitätssicherung und -entwicklung sowie
c * der Vorbereitung der Anstellung von ordentlichen und ausserordentlichen
Professorinnen und Professoren.
5 436.11
Art. 14
Information, Anträge
1 Die Angehörigen der Universität werden durch die Universitätsleitung, die
Dekanate, die Institute und die übrigen zuständigen Stellen über ihre Angelegenheiten informiert. Sie können Anfragen und Anträge an diese Stellen richten.
Art. 15
Soziale und kulturelle Einrichtungen
1 Die Universität kann für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen
führen oder solche Einrichtungen unterstützen.
2 Das Universitätsstatut regelt das Nähere.
Art. 16
Beratung
1 Die Universität bietet Beratung und Information an zur Studiengestaltung,
zum wirksamen Lernen und Lehren sowie zur Bewältigung von Schwierigkeiten
im Studium.
Art. 17
Wissenschaftliche Veröffentlichungen
1 In Veröffentlichungen werden als Mitautorinnen und Mitautoren alle Personen
aufgeführt, die einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag geleistet haben.
2.2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
2.2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 18
Personalrecht, Allgemeines *
1 Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine besonderen Vorschriften über die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter enthalten, gilt die Personalgesetzgebung. *
2 … *
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung von der Personalgesetzgebung
abweichende Bestimmungen für folgende Bereiche erlassen, um den spezifischen Rahmenbedingungen von Arbeitsverhältnissen an der Universität oder
um bestimmten Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Rechnung zu
tragen: *
a * Vertragsdauer,
b * Fristen, Termine und Folgen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen,
c * Beschäftigungsgrad als feste Zahl oder Bandbreite,
436.11 6
d * Festlegung des Gehalts bei Stellenantritt und des individuellen Gehaltsaufstiegs,
e * Arbeitszeitmodell,
f * Auslagenersatz.
4 Er kann die Befugnisse gemäss Absatz 3 ganz oder teilweise der Universitätsleitung übertragen. *
Art. 18a * Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Anstellungsbehörden und regelt die weiteren Zuständigkeiten durch Verordnung, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt.
2 Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Universitätsleitung übertragen.
Art. 18b * Ausnahmen von Einvernehmen oder Zustimmung
1 Wird in der Personalgesetzgebung das Einvernehmen mit einer kantonalen
Stelle oder deren Zustimmung vorausgesetzt, so ist die Universität davon ausgenommen.
Art. 19
Nebenbeschäftigung
1 Nebenbeschäftigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dürfen die
dienstliche Tätigkeit und den Universitätsbetrieb nicht beeinträchtigen. *
2 Sie sind bewilligungspflichtig. *
3 Bei dauernder erheblicher Belastung wird die Bewilligung an die Bedingung
geknüpft, den Beschäftigungsgrad herabzusetzen. *
4 Wird bei einer Nebenbeschäftigung die Infrastruktur oder das Personal der
Universität beansprucht, so sind die Kosten abzugelten. Die Abgeltung kann
pauschaliert werden. *
5 In der Regel sind die Nebenbeschäftigungen, die zeitliche Belastung und die
Erträge jährlich in Form einer Selbstdeklaration zu melden. *
6 Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Bewilligungs- und Deklarationspflicht vorsehen. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Universitätsleitung übertragen. *
7 436.11
7 Er regelt die Einzelheiten zu den zulässigen Nebenbeschäftigungen, die Zuständigkeiten und die Einzelheiten des Bewilligungs- und Deklarationsverfahrens sowie die Abgeltung durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder
teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion oder der Universitätsleitung übertragen. *
Art. 20
Didaktische und Führungsfähigkeiten
1 Die Universität fördert
a die didaktischen Fähigkeiten ihrer in der Lehre tätigen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter,
b die Führungsfähigkeiten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Führungsverantwortung,
c die fachliche und fächerübergreifende Fortbildung ihrer Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter.
2 Bei ungenügenden didaktischen Fähigkeiten wird die Dozentin oder der Dozent zu einer entsprechenden Fortbildung verpflichtet.
2.2.2 Dozentinnen und Dozenten
Art. 21
Kategorien
1 Dozentinnen und Dozenten sind insbesondere *
a die ordentlichen Professorinnen und Professoren,
b * die ausserordentlichen Professorinnen und Professoren,
c * die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten,
d * die Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren,
d1 * die Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track,
e die Lehrbeauftragten,
f die Gastdozentinnen und Gastdozenten.
2 … *
Art. 22
Forschungs- und Bildungsurlaube
1 Die Universität kann Dozentinnen und Dozenten Forschungs- oder Bildungsurlaube gewähren.
2 … *
3 Der Regierungsrat regelt die Gewährung von Forschungs- und Bildungsurlauben sowie die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Universitätsleitung übertragen. *
436.11 8
Art. 23
Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren *
1 Die Besetzung einer ordentlichen oder ausserordentlichen Professur setzt
einen Bedarfsnachweis voraus. *
2 Die Fakultät schlägt geeignete Kandidatinnen oder Kandidaten vor. Bei nichtfakultären ordentlichen oder ausserordentlichen Professuren bestimmt das Universitätsstatut, welches Organ oder welche Kommission für die Vorbereitung
zuständig ist. *
3 … *
Art. 24
2 Beitrag an den Einkauf in eine Pensionskasse *
1 Bei der Anstellung von ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen
und Professoren kann die Universität ausnahmsweise Beiträge für den Einkauf
in eine Pensionskasse gewähren. *
2 Der Beitrag darf 200'000 Franken und den selbst geleisteten Einkauf der anzustellenden Person nicht überschreiten. *
3 Der gewährte Beitrag ist bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses während
der ersten drei Jahre nach der Anstellung vollständig zurückzuzahlen. Bei einer
späteren Auflösung des Anstellungsverhältnisses vermindert sich die rückzahlungspflichtige Summe je vollendetes Dienstjahr um fünf Prozent des gewährten Beitrags. *
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. *
Art. 25
Befristete Anstellung *
1 Die Dauer der Anstellung von Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren sowie Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track ist
auf höchstens sechs Jahre befristet. Der Regierungsrat kann Ausnahmen von
Art. 26 der Höchstdauer der Befristung durch Verordnung vorsehen. *
Interessenvertretung
1 Die Dozentinnen und Dozenten gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c bis
f können sich zur Wahrung ihrer Interessen in einem Verein zusammenschliessen. Dieser nimmt ihre Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte wahr. *
2 Die Interessenvertretung kann gemeinsam mit den Assistentinnen und
Assistenten wahrgenommen werden. *
9 436.11
2.2.3 Assistentinnen und Assistenten
Art. 27
Grundsätze
1 Die Assistentinnen und Assistenten wirken an Lehre, Forschung und Dienstleistung mit.
2 Sie sind befugt, einen angemessenen Teil ihrer Arbeitszeit für Fortbildung und
eigene wissenschaftliche Arbeiten zu verwenden, namentlich für Promotion
und Habilitation.
3 Die Dauer der Anstellung von Assistentinnen und Assistenten ist befristet.
4 … *
Art. 28
Interessenvertretung
1 Die Assistentinnen und Assistenten können sich zur Wahrung ihrer Interessen
in einem Verein zusammenschliessen. Dieser nimmt ihre Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte wahr.
2 Die Interessenvertretung kann gemeinsam mit den Dozentinnen und Dozenten gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c bis f wahrgenommen werden. *
2.2.4 Drittmittelangestellte *
Art. 28a * Kündigungsgrund
1 Bei Drittmittelangestellten gilt das Auslaufen der Drittmittel als Kündigungsgrund.
Art. 28b * Privatrechtliche Anstellungen
1 Drittmittelangestellte können privatrechtlich angestellt werden, wenn die Universität durch das Drittmittelprojekt
a im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen und Anbietern steht und
b keinen gesetzlichen Auftrag erfüllt.
2 Die personalrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie die Personalgesetzgebung finden auf die privatrechtlichen Anstellungen keine Anwendung.
436.11 10
2.3 Studierende
Art. 29
Zulassung zum Bachelor- und zum Master-Studiengang *
1 Als Studentin oder Student wird zu einem Bachelor-Studiengang zugelassen,
wer *
a einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis besitzt,
b * Inhaberin oder Inhaber eines Bachelortitels einer schweizerischen universitären Hochschule, Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule ist,
c * sich über eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung ausweist,
d * einen Berufsmaturitätsausweis zusammen mit dem Ausweis über bestandene Ergänzungsprüfungen der Schweizerischen Maturitätskommission
besitzt,
d1 * einen Fachmaturitätsausweis zusammen mit dem Ausweis über bestandene Ergänzungsprüfungen der Schweizerischen Maturitätskommission
besitzt,
e * sich über eine teilweise anerkannte Vorbildung ausweist und die Aufnahmeprüfung bestanden hat oder,
f * das 30. Lebensjahr vollendet hat und in einem Aufnahmeverfahren nachweist, über die Hochschulreife für den gewählten Studiengang zu verfügen.
2 Die Universität regelt die Aufnahmebedingungen und das Aufnahmeverfahren
gemäss Absatz 1 Buchstabe f durch Reglement. *
3 Ein Bachelortitel einer schweizerischen universitären Hochschule oder ein
gleichwertiger Abschluss berechtigen zur Zulassung zu allen Master-Studiengängen in der entsprechenden Studienrichtung. *
4 Ein Bachelortitel einer schweizerischen universitären Hochschule oder ein
gleichwertiger Abschluss berechtigen zur Zulassung zu allen Master-Studiengängen in einer anderen Studienrichtung, sofern die in den Studienreglementen gestellten zusätzlichen Anforderungen erfüllt werden. *
5 Ein endgültiger Ausschluss in einem Studiengang infolge Nichtbestehens von
Leistungskontrollen an einer anderen Hochschule schliesst eine Zulassung
zum Studium im gleichen Studiengang aus. Der Regierungsrat kann Ausnahmen durch Verordnung vorsehen. *
6 Die Zulassungsvoraussetzungen nach Bundesrecht bleiben vorbehalten. *
7 Die Universität regelt das Nähere zur Gleichwertigkeit gemäss den Absätzen
1, 3 und 4 durch Reglement. *
11 436.11
Art. 29a * Zulassung zur Weiterbildung
1 Die Universität regelt die Zulassung zu ihren Weiterbildungsangeboten in den
Weiterbildungsreglementen.
Art. 29b * Verfahren
1 Das Universitätsstatut regelt das Verfahren der Anmeldung und der Immatrikulation sowie das Verfahren der Exmatrikulation.
Art. 29c * Zulassungsbeschränkungen
1 Grundsatz
1 Die Zulassung kann für die Studiengänge der Medizin sowie der Sportwissenschaften beschränkt werden, sofern
a die Universität geeignete Massnahmen zur Vermeidung von Beschränkungen ergriffen hat,
b die Ressourcen des Kantons und der Universität eine Verbesserung der
Aufnahmefähigkeit nicht zulassen,
c ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt werden kann
und
d die Koordination mit den anderen Universitäten gewährleistet ist.
2 Die Beschränkungen dürfen nur so lange andauern und nur so weit gehen,
als dies die vorhandenen Kapazitäten in den betroffenen Studiengängen erfordern.
Art. 29d * 2 Eignung
1 Bei Zulassungsbeschränkungen zum Bachelor-Studiengang entscheidet die
Eignung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter über die Zulassung.
2 Die Eignungsabklärung erfolgt vor Aufnahme des Bachelor-Studiengangs
durch fachbezogene Eignungsverfahren.
3 Bei Zulassungsbeschränkungen zum Master-Studiengang entscheidet in erster Linie der Studienort des Bachelor-Studiengangs über die Zulassung.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
Art. 29e * 3 Anordnung
1 Der Regierungsrat beschliesst jeweils für ein Jahr die Zulassungsbeschränkungen *
a * zum Medizinstudium aufgrund der Koordination durch den Hochschulrat
der Schweizerischen Hochschulkonferenz,
436.11 12
b * zum Studium der Sportwissenschaften auf Antrag der Universitätsleitung.
2 Die Vereinigung der Studierenden ist anzuhören.
Art. 29f * 4 Ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter
1 Bei Zulassungsbeschränkungen können für ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter ohne Niederlassungsbewilligung besondere Zulassungsbedingungen festgelegt werden, insbesondere betreffend Wohnsitz, Ausländerstatus und Vorbildungsausweis.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
Art. 30
Studiendauer
1 Die Studienpläne sind so auszugestalten, dass Vollzeitstudierende ihr Studium in der Regelzeit, die durch die Studienreglemente vorgesehen ist, abschliessen können.
2 Die Studienreglemente können die Dauer der einzelnen Studiengänge und
Studienabschnitte beschränken. Sie sehen Fristverlängerungen aus wichtigen
Gründen vor.
3 Sie können den Ausschluss vom betreffenden Studiengang vorsehen, wenn
eine Frist ohne wichtigen Grund überschritten wird.
Art. 31
Vereinigung der Studierenden
1 Grundsatz
1 Die immatrikulierten Studierenden bilden die Vereinigung der Studierenden.
Wer dieser Vereinigung nicht angehören will, teilt dies der Universitätsleitung
schriftlich mit.
2 Die Vereinigung der Studierenden ist eine öffentlichrechtliche Körperschaft
mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Sie kann sich in Fachschaften gliedern. Sie kann Mitglied eines schweizerischen Dachverbandes der Studierenden sein.
Art. 32
2 Aufgaben, Finanzierung
1 Die Vereinigung der Studierenden vertritt die auf die Ausbildung bezogenen
Anliegen und Interessen der Studierenden. Sie ist dabei parteipolitisch und
konfessionell neutral. *
2 Sie kann den Studierenden und weiteren Angehörigen der Universität Dienstleistungen und kulturelle Veranstaltungen anbieten.
13 436.11
3 Die Universität erhebt von den Mitgliedern der Vereinigung der Studierenden
eine Gebühr zur Finanzierung der Vereinigung der Studierenden.
3 Organisation
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 33
Gliederung der Universität
1 Die Universität besteht aus folgenden Organisationseinheiten:
a * Gesamtuniversität,
b * Fakultäten,
c * Instituten,
d * weiteren Organisationseinheiten.
2 Der Regierungsrat beschliesst über die Schaffung und Aufhebung von Fakultäten. *
3 Im Übrigen regelt die Universität die Organisation im Universitätsstatut und in
Art. 34 den Reglementen. *
Organe
1 Die Organe der Universität sind
a der Senat,
b die Universitätsleitung,
c die Rektorin oder der Rektor,
d die Fakultätskollegien,
e die Dekaninnen oder Dekane,
f ...2)
g die Rekurskommission.
2 Das Universitätsstatut kann weitere Organe einsetzen.
2) Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität wird
gar nie in Kraft gesetzt, sondern mit diesem Gesetz bereits wieder aufgehoben; BAG 05–65
(Art. 81)
436.11 14
3.2 Gesamtuniversität
3.2.1 Senat
Art. 35
Stellung, Zusammensetzung
1 Der Senat ist das oberste rechtsetzende Organ der Universität und unterstützt
die Universitätsleitung bei der Erfüllung des Leistungsauftrags des Regierungsrates. *
2 Dem Senat gehören an
a die Rektorin oder der Rektor,
b die Dekaninnen oder Dekane,
c je eine weitere Delegierte oder ein weiterer Delegierter der grossen Fakultäten,
d eine Delegierte oder ein Delegierter der interfakultären und gesamtuniversitären Einheiten,
e * vier Delegierte der Studentinnen und Studenten, wobei pro Fakultät nur
eine Person Einsitz nimmt,
f * je zwei Delegierte der Dozentinnen und Dozenten gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c bis e und der Assistentinnen und Assistenten.
3 Kleine Fakultäten können anstelle der Dekanin oder des Dekans eine andere
Delegierte oder einen anderen Delegierten in den Senat entsenden.
4 Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz im Senat.
5 Die übrigen Mitglieder der Universitätsleitung nehmen mit beratender Stimme
an den Sitzungen teil.
Art. 36
Zuständigkeiten
1 Der Senat
a erlässt das Universitätsstatut,
b * erlässt die gesamtuniversitären Reglemente, namentlich über die Finanzen,
c * erlässt das Leitbild,
d * genehmigt die Weiterbildungsreglemente der Fakultäten,
e * genehmigt die Fakultätsreglemente,
f * genehmigt den Mehrjahresplan der Universität,
g * nimmt Stellung zum Leistungsauftrag des Regierungsrates an die Universität,
h * genehmigt den Geschäftsbericht,
i * nimmt Kenntnis von den weiteren Berichten gemäss Artikel 60,
15 436.11
k * nimmt Stellung zu Fragen von gesamtuniversitärer Bedeutung,
l * wirkt bei der Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung
mit,
m * wählt die Mitglieder der ständigen Kommissionen und genehmigt deren
Geschäftsordnungen,
n * wählt die Delegierten in wissenschafts- und hochschulpolitische Gremien,
o * genehmigt die Statuten der Vereinigung der Studierenden,
p–q * …
r * entzieht Titel, mit Ausnahme des Titels Privatdozentin oder Privatdozent.
2 Er erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch die Universitätsgesetzgebung
übertragen sind.
3.2.2 Universitätsleitung
Art. 37
Stellung, Zusammensetzung
1 Die Universitätsleitung ist das Führungs- und Koordinationsorgan der Universität.
2 Sie ist gegenüber dem Regierungsrat für die Erfüllung des Leistungsauftrags
verantwortlich. *
3 Sie besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus *
a der Rektorin oder dem Rektor,
b den Vizerektorinnen oder Vizerektoren und
c der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor.
Art. 38
Wahl und Amtsdauer *
1 Der Regierungsrat stellt die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor an und wählt die übrigen Mitglieder der Universitätsleitung für eine Amtsdauer von vier Jahren. *
2 Wiederwahl ist möglich. *
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt das Verfahren für die Anstellung
oder die Wahl der Mitglieder der Universitätsleitung. Die Bildungs- und Kulturdirektion und der Senat stellen gemeinsam Antrag für die Anstellung oder die
Wahl der Mitglieder der Universitätsleitung. *
4 Bezüglich Rücktritt, Abberufung und Nichtwiederwahl gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung sinngemäss, wobei das Verwaltungsgericht die
Abberufung von gewählten Mitgliedern der Universitätsleitung auf Antrag des
Regierungsrates verfügt. *
436.11 16
Art. 39
Zuständigkeiten
1 Universitätsleitung
1 Die Universitätsleitung
a * setzt den Leistungsauftrag des Regierungsrates um,
b * koordiniert Lehre, Forschung und Dienstleistung,
c * vollzieht die Beschlüsse des Senats,
d * beschliesst den Mehrjahresplan der Universität,
e * beschliesst den Geschäftsbericht,
f * beschliesst die weiteren Berichte gemäss Artikel 60,
g * führt den Finanzhaushalt der Universität,
h * …
i * beschliesst über die Schaffung, Veränderung und Aufhebung von Stellen,
k * beschliesst über die Organisation, soweit dieses Gesetz nicht andere Zuständigkeiten vorsieht,
l * genehmigt die Studienpläne,
m * stellt ein fächerübergreifendes Lehrangebot sicher,
n * erteilt und entzieht die Lehrbefugnis und damit den Titel Privatdozentin
oder Privatdozent,
n1 * verleiht Titel, soweit die Universitätsgesetzgebung dies vorsieht,
o * schliesst mit den Fakultäten Leistungsvereinbarungen gestützt auf den
Leistungsauftrag des Regierungsrates ab,
p * beschliesst über die Zulassung zum Studium.
2 Sie erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihr durch die Universitätsgesetzgebung
übertragen sind.
3 Sie kann die Befugnisse gemäss Absatz 1 Buchstaben i und p durch Reglement ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder der Universitätsleitung übertragen. *
Art. 40
2 Rektorin oder Rektor
1 Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz in der Universitätsleitung und
vertritt die Universität gegen aussen.
2 Sie oder er ist für alle gesamtuniversitären Angelegenheiten zuständig, die
keinem anderen Organ übertragen sind.
17 436.11
3.2.3 Ständige Kommissionen