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Gesetz über die Nutztierversicherung

Fribourg · 914.20.1 · statute

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Contents: 69 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69

69 provisions

Art. 1

Zweck 1 Dieses Gesetz hat den Zweck: a) die obligatorische Versicherung gegen den Verlust von Nutztieren zu regeln; b) die freiwillige Versicherung auf lokaler Ebene zu regeln; c) die Nutztierversicherungsanstalt (die Anstalt) und die lokalen Rinderversicherungskassen (die lokalen Kassen) zu organisieren.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für Tiere der Rinder-, Pferde-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, für Bienen und Geflügel sowie für Fische aus Fischzuchten. 2 Der Staatsrat kann den Geltungsbereich auf weitere Tiergattungen ausdehnen, wenn: a) genügend Tiere einer Gattung gehalten werden und b) die Gefahr gross ist, dass der Staat bei einer Tierseuche, die diese Gattung betrifft, in Anwendung der Bundesgesetzgebung die Bekämpfungskosten übernehmen oder Entschädigungen zahlen muss.

Art. 3

Begriffe 1 Als Tierseuchen gelten die übertragbaren Tierkrankheiten, die in der Bundesgesetzgebung als solche bezeichnet werden. 2 Als Tierhalterin oder Tierhalter gilt grundsätzlich die Eigentümerin oder der Eigentümer des Tieres. Wer mit der Aufzucht oder Mast eines Tieres beauftragt ist, gilt ebenfalls als Tierhalterin oder Tierhalter. Wer ein Tier nur zur Sömmerung übernimmt, gilt hingegen nicht als Tierhalterin oder Tierhalter.

Art. 4

Versicherer und Versicherungen 1 Die Anstalt übernimmt die obligatorische Versicherung. 2 Die lokalen Kassen können für die Tiere der Rindergattung eine freiwillige Versicherung für die von der Anstalt nicht gedeckten Risiken anbieten. 3 Die von privaten Versicherern angebotenen Versicherungen bleiben vorbehalten.

Art. 5

Rückversicherung bei der Anstalt 1 Die lokalen Kassen können alle Tiere der Rindergattung, die sie gegen das Risiko von ungeniessbarem Fleisch versichern, bei der Anstalt rückversichern.

Art. 6

Zusatzversicherung 1 Für Tiere der Gattungen nach Artikel 2, deren Zuchtwert höher ist als der bei der Anstalt oder den lokalen Kassen versicherte Maximalwert, kann eine Zusatzversicherung bei einem privaten Versicherer abgeschlossen werden. 2 Obligatorische Versicherung

Art. 7

Versicherungspflicht 1 Die Halterinnen und Halter sind verpflichtet, die ständig auf dem Kantonsgebiet gehaltenen Tiere der Gattungen nach Artikel 2 bei der Anstalt zu versichern.

Art. 8

Deckung der obligatorischen Versicherung – Versicherte Risiken 1 Die obligatorische Versicherung für die Tiere nach Artikel 2 deckt im Rahmen der Bundesgesetzgebung: a) den Verlust von Tieren infolge von Tierseuchen und von Massnahmen zu deren Vorbeugung und Bekämpfung; b) die Kosten der Massnahmen zur Tierseuchenbekämpfung, sofern sie vom zuständigen seuchenpolizeilichen Organ angeordnet wurden. 2 Der Staatsrat kann die Deckung der obligatorischen Versicherung auf Fälle ausdehnen, für die die Bundesgesetzgebung keine Entschädigung oder Übernahme der Bekämpfungskosten vorschreibt. 3 Bei Tieren der Rindergattung deckt die obligatorische Versicherung zudem den Verlust infolge von Feuer, Blitzschlag, Lawine, Erdrutsch und Überschwemmung.

Art. 9

Deckung der obligatorischen Versicherung – Versicherte Kosten 1 Im Rahmen der Massnahmen zur Tierseuchenbekämpfung deckt die Anstalt insbesondere die Kosten für: a) die Diagnose und die Überwachung sowie die Abgabe von Medikamenten, Impfstoffen und Desinfektionsmitteln; b) den Transport und die Entsorgung der infolge einer Tierseuche umgestandenen Tiere. 2 In den Fällen nach Artikel 8 Abs. 3 deckt die Anstalt die Kosten für: a) die Feststellung, die Kontrolle und die Schlachtung; b) die Entfernung, den Transport und die Entsorgung. 3 Die Anstalt beteiligt sich jedoch nur in beschränktem Masse an den Kosten für die Entfernung und den Transport von Tieren der Rindergattung, die infolge eines Blitzschlags verenden oder geschlachtet werden. Der Staatsrat setzt die entsprechende Entschädigung fest.

Art. 10

Deckung der obligatorischen Versicherung – Nicht versicherte Schäden 1 Nicht gedeckt sind insbesondere: a) die Verminderung des Werts eines lebenden Tieres; b) der Schaden, der durch eine Sperre oder eine andere vom zuständigen seuchenpolizeilichen Organ angeordnete Massnahme verursacht wird; c) die vor der Intervention des zuständigen seuchenpolizeilichen Organs entstandenen tierärztlichen Behandlungs- und Heilungskosten; d) die Arbeitskosten für Desinfektionen. 3 Sanima, Nutztierversicherungsanstalt 3.1 Stellung und Auftrag

Art. 11

Stellung 1 Die Nutztierversicherungsanstalt Sanima ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Sie ist der Direktion administrativ zugewiesen, die für die Nutztierversicherung zuständig ist 1) (die Direktion). 3 Sie ist nicht steuerpflichtig.

Art. 12

Auftrag 1 Die Anstalt ist beauftragt: a) die Tiere der Gattungen nach Artikel 2 entsprechend dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung zu versichern; b) vorbeugende Massnahmen zu fördern und zur Bekämpfung der Tierseuchen beizutragen; c) den lokalen Kassen eine Rückversicherung gegen das Risiko von ungeniessbarem Fleisch anzubieten; d) die ihr durch das Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Entsorgung tierischer Abfälle übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. 3.2 Organisation

Art. 13

Organe 1 Die Organe der Anstalt sind: a) die Verwaltungskommission; b) die Verwalterin oder der Verwalter; c) die Schätzungsexpertinnen und -experten; d) das Kontrollorgan.

Art. 14

Verwaltungskommission – Zusammensetzung 1 Die Verwaltungskommission besteht aus neun Mitgliedern. 1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion führt den Vorsitz; diese Person und die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gehören der Kommission von Amtes wegen an. 3 Die übrigen sieben Mitglieder werden so gewählt, dass die Regionen und die Halterinnen und Halter der versicherten Gattungen angemessen vertreten sind. Sie werden vom Staatsrat auf Vorschlag der Direktion für eine Amtsperiode ernannt. 4 Die Kommission bezeichnet die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten aus ihrer Mitte. 5 Die Anstalt führt das Sekretariat der Kommission.

Art. 15

Verwaltungskommission – Befugnisse 1 Die Verwaltungskommission ist das übergeordnete Organ der Anstalt. Sie hat insbesondere folgende Befugnisse: a) Sie genehmigt das Budget und die Jahresrechnung. b) Sie nimmt zuhanden des Staatsrats Stellung zur Höhe der Versicherungsprämien. c) Sie erlässt Richtlinien für die Schätzung der Tiere der versicherten Gattungen. d) Sie entscheidet über die Einsprachen, die gegen die Entschädigungsverfügungen erhoben werden. e) Sie nimmt zuhanden des Staatsrats Stellung zum Tarif der Entschädigungen, die den Tierärztinnen und -ärzten im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes ausgerichtet werden. f) Sie bestimmt über die Anlage des Vermögens, wobei sie der Verwalterin oder dem Verwalter gewisse Befugnisse übertragen kann, und unterbreitet die Anleihensbegehren dem Staatsrat zur Genehmigung. g) Sie unterbreitet dem Staatsrat jedes Jahr zuhanden des Grossen Rats die Jahresrechnung und einen Tätigkeitsbericht. h) Sie wird soweit wie möglich zu den wichtigen Massnahmen für die Tierseuchenbekämpfung angehört.

Art. 16

Verwalterin oder Verwalter 1 Die Verwalterin oder der Verwalter wird vom Staatsrat auf Vorschlag der Verwaltungskommission angestellt. 2 Die Verwalterin oder der Verwalter: a) leitet die Anstalt; b) bereitet die Geschäfte vor, die der Verwaltungskommission zu unterbreiten sind, stellt ihr Antrag und führt die gefassten Beschlüsse aus; c) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil; d) entscheidet über die Entschädigungsgesuche; e) nimmt die Aufgaben wahr, die in dem von der Verwaltungskommission erstellten Pflichtenheft aufgeführt sind.

Art. 17

Schätzungsexpertinnen und -experten 1 Der Staatsrat ernennt Schätzungsexpertinnen und –experten; er legt ihre Zahl auf Antrag der Direktion fest. 2 Die Schätzungsexpertinnen und -experten setzen den Schätzungswert der verendeten oder zu schlachtenden Tiere auf Ersuchen der Verwalterin oder des Verwalters fest. 3 Der Schätzungswert der Bienenvölker wird bei einem Schaden von den Bieneninspektorinnen und -inspektoren festgesetzt.

Art. 18

Kontrollorgan 1 Der Staatsrat bezeichnet ein Kontrollorgan. 2 Das Kontrollorgan prüft die von der Verwaltungskommission angenommene Jahresrechnung der Anstalt und unterbreitet dem Staatsrat ihren Bericht zuhanden des Grossen Rats.

Art. 19

Zeichnungsberechtigung 1 Zur rechtsgültigen Verpflichtung der Anstalt gegenüber Dritten bedarf es der Kollektivunterschrift der folgenden Personen: a) der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten der Verwaltungskommission; b) und der Verwalterin oder des Verwalters oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters. 3.3 Finanzen

Art. 20

Rechnung 1 Für jede versicherte Tiergattung oder Gruppe von Tieren wird getrennt Rechnung geführt. 2 Die Rechnungen werden jeweils am 31. Dezember abgeschlossen und dem Staatsrat übergeben; dieser unterbreitet sie dem Grossen Rat zur Genehmigung.

Art. 21

Mittel 1 Die finanziellen Mittel der Anstalt sind: a) die von den Tierhalterinnen und -haltern bezahlten Prämien; b) die von den lokalen Kassen bezahlten Prämien; c) die von den Viehhändlerinnen und -händlern geschuldeten Prämien; d) der Erlös aus der Verwertung der geschlachteten Tiere; e) der Ertrag der Vermögensanlagen; f) der Kantonsbeitrag nach Absatz 2. 2 Der Staat beteiligt sich zu 40 % an den durch eine Tierseuche entstandenen Verlusten und an den Kosten der Tierseuchenbekämpfung.

Art. 22

Reservefonds 1 Um ihren Verpflichtungen auch bei grossen Schadenereignissen nachkommen zu können, äufnet die Anstalt für jede versicherte Tiergattung oder Gruppe von Tieren einen Reservefonds von mindestens 5 % des Schätzungswerts der versicherten Tiere (Art. 31).

Art. 23

Vermögen 1 Das Vermögen der Anstalt ist gemäss den Erfordernissen der Sicherheit und des Ertrags anzulegen. Sicherheit geht vor Ertrag. 2 Das Vermögen ist bei Schuldnern anzulegen, die volle Garantie bieten. 3 Es ist verboten, bei der Wahl der Anlage Personen oder Institutionen zu begünstigen. 3.4 Zählung und Versicherungsperiode

Art. 24

Zählung 1 Die Tiere der zu versichernden Gattungen werden jedes Jahr erfasst. Der Staatsrat erlässt die für die Zählung erforderlichen Bestimmungen. 2 Damit die Anstalt die ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann, gewährt ihr das zuständige Amt einen Online-Zugriff auf die Daten, die im Rahmen der Erhebung der landwirtschaftlichen Daten erhobenen werden. Der Zugriff der Anstalt beschränkt sich jedoch auf die Personendaten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wie die Namen und Adressen der Tierhalterinnen und -halter und den Tierbestand. Der Staatsrat erlässt die für den Zugriff erforderlichen Bestimmungen. 3 Widersetzen sich Tierhalterinnen oder Tierhalter der Zählung, so wird diese von Amtes wegen auf ihre Kosten durchgeführt; die in der Gesetzgebung vorgesehenen Strafen bleiben vorbehalten. 4 Die Tierhalterinnen und -halter, die erst nach der jährlichen Erhebung versicherungspflichtig werden, müssen sich unverzüglich bei der Anstalt melden.

Art. 25

Versicherungsperiode 1 Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Der Staatsrat legt den Beginn und das Ende der Versicherungsperiode fest. 3.5 Prämien

Art. 26

Allgemeines 1 Die Halterinnen und Halter der zu versichernden Tiere zahlen der Anstalt eine Jahresprämie, die grundsätzlich auf dem bei der Zählung ermittelten Tierbestand beruht. 2 Die Prämie der Tierhalterinnen und -halter, die erst nach dem Beginn der jährlichen Versicherungsperiode versicherungspflichtig werden, wird im Verhältnis zur verbleibenden Versicherungsperiode berechnet. 3 Die Halterinnen und Halter, die sich bei der Anstalt entgegen Artikel 7 nicht angemeldet haben, schulden der Anstalt die Prämien, die sie während fünf Jahren vor der Entdeckung der Widerhandlung hätten zahlen müssen. 4 Die lokalen Kassen, die bei der Anstalt gegen das Risiko von ungeniessbarem Fleisch rückversichert sind, zahlen eine Prämie entsprechend der Zahl der von ihnen versicherten Tiere. 5 Bei der Festsetzung der Prämien werden die einzelnen Risiken angemessen berücksichtigt. 6 Der Staatsrat setzt die Höhe der Prämien jedes Jahr unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Anstalt fest.

Art. 27

Für die Viehhändlerinnen und -händler 1 Die Viehhändlerinnen und -händler zahlen eine Prämie gemäss ihrem üblichen Viehbestand und eine Prämie gemäss ihrem durchschnittlichen jährlichen Tierhandel.

Art. 28

Für die Bienenhalterinnen und -halter 1 Die Halterinnen und Halter von Bienenvölkern zahlen eine Prämie für jedes Volk. 3.6 Versicherungsleistungen

Art. 29

Entschädigungsanspruch 1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat im Schadensfall für jedes versicherte Tier oder Bienenvolk Anspruch auf Entschädigung, ungeachtet des Ortes, wo sich der Schaden ereignet hat. 2 Die Entschädigung wird nur ausbezahlt, wenn: a) der Schaden unverzüglich der Anstalt, bei Bienen der Bieneninspektorin oder dem Bieneninspektor, gemeldet wurde und b) die Schadensursache von einer Tierärztin oder einem Tierarzt, bei Bienen von der Bieneninspektorin oder vom Bieneninspektor, festgestellt wurde.

Art. 30

Verlust oder Kürzung des Entschädigungsanspruchs 1 Neben den in der Tierseuchengesetzgebung des Bundes vorgesehenen Fällen verwirken Tierhalterinnen und Tierhalter jeden Anspruch auf Entschädigung, wenn sie: a) sich betrügerischer Handlungen schuldig gemacht haben; b) ein Tier von einer Person behandeln liessen, die nicht zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt ist, und die Behandlung zum Verlust des Tieres führte; c) durch Übertretung der tierseuchenpolizeilichen Bestimmungen eine Krankheit eingeschleppt haben; d) die Prämie nicht fristgerecht bezahlt haben. 2 Bei leichtem Verschulden kann die Entschädigung herabgesetzt werden.

Art. 31

Schätzungswert 1 Der Schätzungswert wird gemäss den Kriterien des Bundes und der Anstalt festgesetzt. 2 Der Staatsrat setzt jedes Jahr für alle versicherten Tierarten den Höchstbetrag des Schätzungswerts fest.

Art. 32

Entschädigung – Grundsatz 1 Die Entschädigung beträgt 90 % des Schätzungswerts.

Art. 33

Entschädigung – Bei Unterversicherung 1 Die Anstalt übernimmt den Schaden nur bis zur Zahl der versicherten Tiere oder Bienenvölker. 2 Ist die Zahl der versicherten Tiere oder Bienenvölker niedriger als die Zahl der beim Eintritt des Schadens gehaltenen Tiere oder Bienenvölker (Unterversicherung), so wird die Entschädigung entsprechend gekürzt.

Art. 34

Entschädigung – Bei Mehrfachversicherung 1 Ist dasselbe Tier oder Bienenvolk bei mehr als einer Versicherung gegen dasselbe Risiko und für dieselbe Zeitspanne versichert, so ist die Anstalt nur subsidiär und nur bis zur Höhe des versicherten Schadens zur Entschädigungsleistung verpflichtet.

Art. 35

Entschädigung – Verwertung 1 Die Anstalt sorgt für die Verwertung der Tiere, die geschlachtet werden müssen, und verfügt über den Verwertungserlös bis zum Betrag der ausgerichteten Entschädigung.

Art. 36

Entschädigung – Übergang von Rechtsansprüchen 1 Die Ansprüche der berechtigten Person gegenüber Dritten, die schuldhaft gehandelt haben, gehen bis zum Betrag der bezahlten Entschädigung auf die Anstalt über. 2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag gelten sinngemäss.

Art. 37

Entschädigung – Rückerstattung ungerechtfertigter Entschädigungsleistungen 1 Die Rückerstattung ungerechtfertigter Entschädigungsleistungen kann innert fünf Jahren nach der Zahlung verlangt werden.

Art. 38

Pauschalentschädigung bei Rückversicherung 1 Für Tiere der Rindergattung überweist die Anstalt den bei ihr rückversicherten lokalen Kassen eine Pauschalentschädigung pro Tier, sofern das Fleisch offiziell für ungeniessbar erklärt wurde. 2 Die Anstalt setzt den Betrag dieser Entschädigung fest. 3 Die Verjährungsfrist für die Rückerstattung von Entschädigungsleistungen nach Artikel 37 ist auf die Rückerstattung der Pauschalentschädigungen anwendbar. 4 Lokale Rinderversicherungskassen

Art. 39

Stellung 1 Die lokalen Rinderversicherungskassen (die lokalen Kassen) sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, die unter dem bisherigen Recht Rechtspersönlichkeit erlangt haben. 2 Sie sind nicht steuerpflichtig.

Art. 40

Grundsatz der Gegenseitigkeit 1 Die Versicherung, die die lokalen Kassen nach Artikel 4 Abs. 2 anbieten können, beruht auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

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