Statuten
1 Jede lokale Kasse gibt sich Statuten.
2 Die Statuten müssen insbesondere Bestimmungen enthalten über:
a) den Zweck, den Sitz und die Organisation;
b) die versicherten Risiken;
c) die finanziellen Mittel;
d) die Kriterien für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
e) die Zählung;
f) die für die Festsetzung der Beiträge, des Schätzungswerts und der Entschädigungen erforderlichen Kriterien;
g) die Art und Weise der Entschädigung.
3 Die Statuten der lokalen Kassen und ihre Änderungen sind erst verbindlich,
nachdem sie von der Direktion genehmigt wurden.
Art. 42
Organisation
1 Die lokale Kasse organisiert sich im Rahmen des Gesetzes selbst.
2 Ihre Organe sind:
a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Schätzungskommission;
d) die Rechnungsrevisorinnen und -revisoren.
3 Die Befugnisse der Organe werden in den Statuten festgesetzt.
Art. 43
Unterbreitung der Jahresrechnung
1 Am Ende jedes Geschäftsjahres werden die Jahresrechnungen der lokalen
Kassen der Anstalt zur Information unterbreitet.
Art. 44
Haftung
1 Für die Verbindlichkeiten der lokalen Kassen haftet das Geschäftsvermögen.
2 Die Statuten können jedoch vorsehen, dass die Mitglieder persönlich und
solidarisch für Verbindlichkeiten aus erhaltenen Krediten haften.
Art. 45
Mitgliedschaft – Beginn
1 Alle Halterinnen und Halter eines Tieres der Rindergattung können um die
Aufnahme in die lokale Kasse ihrer Wahl ersuchen.
2 Eine Tierhalterin oder ein Tierhalter darf nur einer Kasse beitreten.
Art. 46
Mitgliedschaft – Ende
1 Jedes Mitglied kann unter Beachtung der in den Statuten festgesetzten Kündigungsfrist auf das Ende eines Rechnungsjahres aus der lokalen Kasse austreten. Es muss zudem die Zusatzbeiträge nach Artikel 49 Abs. 2 zahlen.
2 Im Übrigen wird der Verlust der Mitgliedschaft in den Statuten geregelt.
3 Mit dem Verlust der Mitgliedschaft verliert die Tierhalterin oder der Tierhalter jeden Anspruch auf das Geschäftsvermögen.
Art. 47
Versicherungsbeginn und -periode
1 Die freiwillige Versicherung wird zu den in den Statuten festgesetzten Bedingungen wirksam. Die Statuten regeln auch die Versicherungsperiode.
Art. 48
Verkauf eines Tieres
1 Wird ein versichertes Tier verkauft, so bleibt es während der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist von neun Tagen bei der lokalen Kasse versichert
(Art. 202 Abs. 1 OR).
Art. 49
Mitgliederbeiträge
1 Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung gemäss den in
den Statuten festgelegten Kriterien festgesetzt.
2 Gegebenenfalls sind die Mitglieder gehalten, Zusatzbeiträge zur Deckung
des Bilanzfehlbetrags zu entrichten.
Art. 50
Versicherungsleistungen – Entschädigungsanspruch
1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat im Schadensfall Anspruch auf Entschädigung für jedes versicherte Tier.
2 Der Entschädigungsanspruch besteht nur, wenn der Schaden den Statuten
gemäss gemeldet wurde.
Art. 51
Versicherungsleistungen – Verlust oder Kürzung des Entschädigungsanspruchs
1 Tierhalterinnen und Tierhalter verwirken jeden Anspruch auf Entschädigung, wenn:
a) sie in betrügerischer Absicht eine Überversicherung abgeschlossen haben;
b) der Verlust des Tieres auf schuldhaftes oder strafbares Handeln zurückzuführen ist.
2 Bei leichtem Verschulden kann die Entschädigung herabgesetzt werden.
Art. 52
Versicherungsleistungen – Entschädigung
a) Grundsatz
1 Die Entschädigung wird gemäss den in den Statuten festgelegten Kriterien
festgesetzt.
2 Wird das Fleisch offiziell für ungeniessbar erklärt, so beträgt die Entschädigung mindestens 60 % des Schätzungswerts des verendeten oder geschlachteten Tieres.
Art. 53
Versicherungsleistungen – Entschädigung
b) Bei Unterversicherung und Mehrfachversicherung
1 Bei Unterversicherung und Mehrfachversicherung gelten die Artikel 33 und
34 sinngemäss.
Art. 54
Versicherungsleistungen – Entschädigung
c) Übergang von Rechtsansprüchen
1 Die Ansprüche der berechtigten Person gegenüber Dritten, die schuldhaft
gehandelt haben, gehen bis zum Betrag der bezahlten Entschädigung auf die
lokale Kasse über.
2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag gelten sinngemäss.
Art. 55
Versicherungsleistungen – Rückerstattung ungerechtfertigter
Entschädigungsleistungen
1 Die Rückerstattung ungerechtfertigter Entschädigungsleistungen kann innert
fünf Jahren nach der Zahlung verlangt werden.
Art. 56
Zusammenschluss lokaler Kassen
1 Der Zusammenschluss muss von der Generalversammlung jeder lokalen
Kasse einzeln und mit dem absoluten Mehr ihrer Mitglieder beschlossen werden.
2 Das Vermögen der lokalen Kassen wird von der neuen Kasse übernommen.
Art. 57
Auflösung einer lokalen Kasse – Gründe
1 Eine lokale Kasse wird aufgelöst:
a) durch einen mit dem absoluten Mehr aller Mitglieder gefassten Beschluss der Generalversammlung;
b) durch einen Entscheid der Direktion, wenn die Kasse zahlungsunfähig
ist oder aus einem anderen Grund nicht mehr in der Lage ist, ihren
Zweck zu erfüllen oder ihren Verpflichtungen nachzukommen.
Art. 58
Auflösung einer lokalen Kasse – Aufteilung des Geschäftsvermögens
1 Das Geschäftsvermögen haftet für rechtmässige Forderungen, die gegenüber der aufgelösten Kasse geltend gemacht werden.
2 Der Überschuss wird nach einem in den Statuten festgesetzten Schlüssel auf
die Mitglieder verteilt.
3 Die ehemaligen Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Geschäftsvermögen der aufgelösten lokalen Kasse.
5 Rechtsmittel
Art. 59
Grundsatz
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide können mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten
werden. Die vorgängigen Rechtsmittel nach den Artikeln 60 und 61 bleiben
vorbehalten.
2 Ansprüche, die sich auf die Artikel 37, 38 Abs. 3 und 55 stützen, können
mit einer verwaltungsrechtlichen Klage gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege geltend gemacht werden.
Art. 60
Entscheide der Anstalt
1 Gegen die Prämienabrechnungen der Anstalt kann innert 10 Tagen schriftlich Einsprache bei ihr erhoben werden.
2 Entschädigungsverfügungen können innert 10 Tagen mit einer schriftlichen
Einsprache an die Verwaltungskommission angefochten werden.
3 Die Einsprache muss eine kurze Begründung und die Begehren der Einsprecherin oder des Einsprechers enthalten.
Art. 61
Entscheide der lokalen Kassen
1 Die Direktion entscheidet über die Beschwerden gegen Entscheide der lokalen Kassen.
2 Abrechnungen der Mitgliederbeiträge und Entscheide über Entschädigungsleistungen können jedoch vorgängig innert 10 Tagen mit einer schriftlichen
Einsprache an den Vorstand angefochten werden.
3 Die Einsprache muss eine kurze Begründung und die Begehren der Einsprecherin oder des Einsprechers enthalten.
6 Strafbestimmungen
Art. 62
Übertretungen
1 Mit einer Busse bis zu 10'000 Franken wird bestraft, wer:
a) als Halterin oder Halter ein Tier, das versichert werden muss, nicht anmeldet;
b) trotz einer Mahnung der Direktion seine versicherten Tiere schlecht
überwacht und behandelt und dadurch ein hohes Verlustrisiko schafft.
2 In leichten Fällen kann die Richterin oder der Richter von einer Strafe absehen.
3 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Spezialgesetze bleiben
vorbehalten.
Art. 63
Verfolgung und Beurteilung
1 Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 64
Lokale Kassen – Entscheid über die Weiterführung
1 Die Generalversammlungen der bestehenden lokalen Kassen entscheiden innert sechs Monaten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes darüber, ob die Kasse
aufgelöst oder in der Form einer freiwilligen Versicherung im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 weitergeführt werden soll.
2 Beschliesst die Generalversammlung die Auflösung, so wird diese auf den
30. Juni oder 31. Dezember wirksam, der auf den Entscheid der Generalversammlung folgt. Die Generalversammlung entscheidet über die Aufteilung
des Geschäftsvermögens; diese muss gerecht sein.
3 Bis zu diesem Datum bleiben die Bestimmungen des III. Kapitels des Gesetzes von 1985 anwendbar.
4 Für Streitigkeiten, die vor dem Datum nach Absatz 2 entstanden sind, gilt
die bisherige Gesetzgebung.
Art. 65
Lokale Kassen – Änderung der Statuten
1 Die lokalen Kassen, die ihre Tätigkeit weiterführen, müssen ihre Statuten
innert zwei Jahren seit dem Inkrafttreten des Gesetzes den neuen gesetzlichen
Anforderungen anpassen und sie von der Direktion genehmigen lassen.
Art. 66
Mitglieder
1 Die Mitglieder einer lokalen Kasse, die ihre Tätigkeit weiterführt, können
das erste Mal auf den Tag, der dem Entscheid nach Artikel 64 Abs. 1 folgt,
aus der Kasse austreten. Der Austritt muss schriftlich mitgeteilt werden.
2 Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
Art. 67
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 22. November 1985 über die Viehversicherung (SGF
914.20.1) wird aufgehoben.
Art. 68
Änderung bisherigen Rechts
1 Das Ausführungsgesetz vom 22. Mai 1997 zur Bundesgesetzgebung über
die Entsorgung tierischer Abfälle (SGF 914.10.6) wird wie folgt geändert:
...
Art. 69
Vollzug und Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt
den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2)
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2004 (StRB 01.04.2003).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.02.2003 Erlass Grunderlass 01.01.2004 2003_039
31.05.2010 Art. 63 geändert 01.01.2011 2010_066
09.10.2013 Art. 21 geändert 01.01.2014 2013_087
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 13.02.2003 01.01.2004 2003_039
Art. 21 geändert 09.10.2013 01.01.2014 2013_087
Art. 63 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066