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Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Besteuerung und Zulassungsänderung von Fahrzeugen

Bern · 105.235.1-10 · intercantonal agreement

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Ziel dieser Vereinbarung ist es, im Zusammenhang mit dem Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») zum Kanton Jura die Besteuerung und Zulassungsänderung von Fahrzeugen zu regeln, die am 1. Januar 2026 im Kanton Bern zugelassen sind und deren Standort im Sinne von Artikel 77 der eidgenössischen Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)2) auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier liegt.

Art. 2

Besteuerung 1 Ab dem 1. Januar 2026 ist das Fahrzeugamt «Office des véhicules» des Kantons Jura (nachstehend: «jurassisches Fahrzeugamt») für die Erhebung der Steuer auf Fahrzeuge zuständig, deren Standort auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier liegt.

Art. 3

Zulassungsänderung 1 Den Halterinnen und Haltern von Fahrzeugen mit Standort auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier wird eine Frist bis zum 30. April 2026 eingeräumt, um die Nummernschilder zu ändern. 1) BSG 105.234-1 2) SR 741.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 25-050 105.235.1-10 2 2 Nach Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist leitet das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern das Verfahren zum Entzug der Berner Nummernschilder ein. 3 Ab dem 1. Januar 2026 ist das jurassische Fahrzeugamt für alle Zulassungsänderungen und anderen Dienstleistungen zuständig.

Art. 4

Vernichtung der Nummernschilder 1 Das jurassische Fahrzeugamt vernichtet die Berner Nummernschilder, die es im Rahmen der Zulassungsänderung von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 erhalten hat.

Art. 5

Gebühren und Auslagen 1 Gemäss Artikel 11 des Moutier-Konkordats werden während der in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Frist keine Gebühren oder Auslagen für die Änderung von Nummernschildern erhoben.

Art. 6

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Bern, 28. Mai 2025 / Delsberg, 20. Mai 2025 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer Im Namen der Regierung des Kantons Jura Der Präsident: Courtet Der Staatsschreiber: Maître 3 105.235.1-10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 28.05.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-050 105.235.1-10 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 28.05.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-050

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