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Ausführungsbestimmungen über Innovationsbeiträge zur Absatzförderung in der Landwirtschaft

Obwalden · 921.114 · other

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

Grundsatz 1 Der Kanton unterstützt innovative Projekte von Landwirten und Bäuerinnen, bäuerlichen Organisationen, Verarbeitern und Verarbeiterinnen oder des Handels, die den Absatz regionaler Landwirtschaftsprodukte fördern, mit einmaligen Innovationsbeiträgen.

Art. 2

Landwirtschaftsprodukte 1 Als Landwirtschaftsprodukte im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen gelten: a. Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; b. Zucht- und Nutztiere. 2 Ausgenommen sind Erzeugnisse des produzierenden Gartenbaus und der Tierzucht, der Berufsfischerei, der Fischzucht sowie Betäubungs- und Suchtmittel (wie Tabak und Spirituosen).

Art. 3

Bedingungen und Auflagen 1 Sind an einem Projekt mehrere Personen beteiligt, muss die Mehrheit der Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller Wohnsitz im Kanton haben. 2 Die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller haben sich mit wenigstens einem Viertel an den Projektkosten zu beteiligen. 1) GDB 921.1 OGS 2008, 25 921.114 3 Bedingungen für die Beitragsgewährung sind, dass: a. das Projekt den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse belebt oder eine positive Wirkung auf den Produzentenpreis ausübt; b. eindeutig der Bezug zur regionalen Herkunft der Erzeugnisse hergestellt wird; c. das Projekt der Neuausrichtung der Agrarpolitik und den regionalwirtschaftlichen Interessen nicht zuwiderläuft; d. die personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen für die Umsetzung des Projekts genügen; e. das Projekt auf eine langfristige Ausrichtung ausgelegt ist.

Art. 4

Innovationsbeitrag 1 Innovationsbeiträge werden im Rahmen des jährlichen Voranschlags als Starthilfe ausgerichtet. 2 Der Innovationsbeitrag wird für das gleiche Projekt nur einmal gewährt. Der Kantonsbeitrag darf höchstens zwei Drittel der Projektkosten decken. 3 Das Volkswirtschaftsdepartement verfügt jährlich bis spätestens 15. Dezember über die Gewährung von Innovationsbeiträgen aufgrund der Beurteilung der Projekte durch die Landwirtschaftskommission.

Art. 5

Projektkosten 1 Als anrechenbare Projektkosten gelten nur jene Kosten, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Projekt haben.

Art. 6

Anforderungen an die Gesuchsunterlagen 1 Die Gesuchsunterlagen müssen zumindest eine Projektbeschreibung sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten. 2 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt erlässt Weisungen über die Form und den weiteren Inhalt der Gesuche.

Art. 7

Beurteilung der Gesuchsunterlagen 1 Die Projekte, die sich in der Planungs- oder Realisierungsphase befinden können, werden nach den Kriterien Innovation, Diversifikation, Marktorientierung, Wertschöpfung, Praxistauglichkeit, Wirtschaftlichkeit, regionalwirtschaftliches Interesse, Ökologie und Nachhaltigkeit beurteilt. 921.114

Art. 8

Rückerstattung 1 Werden die Bedingungen und Auflagen nach Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen nach der Ausrichtung des Innovationsbeitrags nicht mindestens 5 Jahre eingehalten, so ist dieser anteilsmässig zurückzuerstatten.

Art. 9

Anmeldeverfahren 1 Die Gesuche sind jeweils bis 30. September beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt einzureichen. 2 Der Innovationsbeitrag wird bis zum 31. Dezember des Gesuchsjahres ausbezahlt.

Art. 10

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen über Starthilfebeiträge zur Absatzförderung in der Landwirtschaft vom 24. September 20012) werden aufgehoben.

Art. 11

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. März 2008 in Kraft. 2) OGS 2001, 61, OGS 2007, 26 921.114 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.03.2008 01.03.2008 Erlass Erstfassung OGS 2008, 25 921.114 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.03.2008 01.03.2008 Erstfassung OGS 2008, 25

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