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Reglement über Gebühren für Gebäudeanschluss FTTH

Zürich (city) · 732.220 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Gebäudeanschluss FTTH732.220
  6. Art. 6 B. Einzelne Gebühren
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Pro Nutzungseinheit Fr. 100.–
  9. Art. 9
  10. Art. 10 C. Schlussbestimmung

10 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

1 Dieses Reglement regelt die Erhebung von Gebühren für den Anschluss von Gebäuden an das «Fibre to the Home»- Glasfasernetz (FTTH-Glasfasernetz) der Stadt Zürich durch das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz). 2 Im Übrigen werden die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sowie die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Anschluss von Gebäuden an das FTTH-Glasfasernetz vertraglich zwischen dem ewz und den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, Bauberechtigten oder anderen im Grundbuch eingetragenen Nutzungsberechtigten geregelt. Diese Regelungen sind zivilrechtlicher Natur.

Art. 2

1 Die nach Massgabe dieses Reglements erhobenen Gebühren sind von der Eigentümerschaft zu bezahlen. 2 Als Eigentümerschaft gilt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, die oder der Bauberechtigte sowie andere im Grundbuch eingetragene Nutzungsberechtigte.

Art. 3

Die Gebühren dieses Reglements verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer. Diese ist zum jeweils gültigen Satz zusätzlich geschuldet.

Art. 4

1 Die Gebühren werden 30 Tage ab Rechnungsdatum fällig. 2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird die Eigentümerschaft gemahnt. Ab Datum der Mahnung schuldet sie Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent. 1 AS 732.110 2 Begründung siehe STRB Nr. 828 vom 11. September 2019. Gegenstand und Geltungsbereich Gebührenpflichtige Mehrwertsteuer Zahlungsbedingungen 2Reglement über Gebühren für

Art. 5 Gebäudeanschluss FTTH732.220

Bei Streitigkeiten, die den Gegenstand dieses Reglements betreffen, erlässt der Direktor des ewz eine Verfügung.

Art. 6 B. Einzelne Gebühren

1 Für den Gebäudeanschluss an das FTTH-Glasfasernetz durch das ewz wird eine Pauschale erhoben, die einen angemessenen Anteil der durchschnittlichen Kosten umfasst. Diese bemisst sich wie folgt: bis 31. Dezember 2019 bezugsbereite Gebäude ab 1. Januar 2020 bezugsbereite Gebäude Pro Gebäude (Adresse) Fr. 2500.– Fr. 2500.– Pro Nutzungseinheit Fr. 100.– Fr. 100.– 2 Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Gebäude, die bis 31. Dezember 2019 (Ende Ersterschliessung) bezugsbereit waren, aber aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Eigentümerschaft lagen, nicht angeschlossen werden konnten. In solchen Fällen kann das ewz auch die Kosten für die Gebäudeverkabelung (Inhouse-Installationen) übernehmen.

Art. 7

Stellt die Eigentümerschaft die für die Realisierung und den Betrieb des Glasfaseranschlusskabels notwendigen baulichen Voraussetzungen eigenverantwortlich sicher, bemisst sich die Pauschale wie folgt: ab 1. Januar 2020 bezugsbereite Gebäude

Art. 8 Pro Nutzungseinheit Fr. 100.–

1 Bei Aufstockungen wird eine Pauschale erhoben, die einen angemessenen Anteil der durchschnittlichen Kosten umfasst. Diese bemisst sich wie folgt: Pro Gebäude (Adresse) Fr. 1700.– Pro Nutzungseinheit – 2 Bei Umbauten bemisst sich die Gebühr nach dem getätigten Aufwand.

Art. 9

1 Sind bei Gebäuden, die bis 31. Dezember 2019 bezugsbereit waren, keine Rohranlagen vorhanden oder können die vorhandenen Rohranlagen nicht genutzt werden (z. B. mangels ausreichender Kapazität), realisiert das ewz auf Wunsch der Eigentümerschaft eine alternative Anschlussvariante, soweit diese technisch machbar ist. Die Eigentümerschaft schuldet hierfür eine angemessene Gebühr in Höhe von mindestens der Hälfte der entstandenen Kosten. Gebührenverfügung Gebäudeanschluss «Bau durch ewz» Gebäudeanschluss «Eigenbau» Aufstockungen und Umbauten Gebühr für besondere Anschlüsse 3Reglement über Gebühren für Gebäudeanschluss FTTH 732.220 2 Das ewz kann speziellen Realisierungswünschen der Eigentümerschaft im Zusammenhang mit dem Gebäudeanschluss «Eigenbau» Rechnung tragen, wenn die Eigentümerschaft die im Vergleich zu der vom ewz akzeptierten Anschlussvariante entstehenden Mehrkosten dem ewz vollumfänglich bezahlt.

Art. 10 C. Schlussbestimmung

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Inkrafttreten

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