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Steuergesetz

Chur · 511 · regulation

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 11
  7. Art. 12
  8. Art. 13
  9. Art. 14
  10. Art. 15
  11. Art. 16
  12. Art. 17 IV. Schlussbestimmungen

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12 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand 1 Die Stadt Chur erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) Einkommens- und Vermögenssteuern; b) Liegenschaftensteuer; c) Handänderungssteuer; d) Grundstückgewinnsteuer; e) Nach- und Strafsteuern sowie Ordnungsbussen. f) Erbschafts- und Schenkungssteuer.

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Art. 2

Subsidiäres Recht Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) sowie des kantonalen Steuergesetzes (KStG) sinngemäss Anwendung. II. Materielles Recht 1. Einkommens- und Vermögenssteuern

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Art. 3

Steuerfuss 1 Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden in Prozenten der einfachen Kantonssteuer erhoben. 2 Der Gemeinderat legt den Steuerfuss für das nachfolgende Jahr spätestens im Dezember fest. 1 Genehmigung durch die Regierung am 28. Oktober 2008 (Prot. Nr. 1417); in Kraft seit dem 1. Januar 2009 2 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 26. Mai 2020 (SRB.2020.401), auf den 511 $$$ 2 1.1.2021 2. Handänderungssteuer

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Art. 4

Steuersatz Die Handänderungssteuer beträgt 2.0 Prozent. 3. Liegenschaftensteuer

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Art. 5

Steuersatz Die Liegenschaftensteuer beträgt 0.5 Promille. 4. Erbschafts- und Schenkungssteuer Art. 6-82 Art. 93 Steuersatz Die Steuer beträgt: a) für den Stamm der Eltern 5 Prozent; b) für die übrigen Begünstigten 20 Prozent. Art. 104 1 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 30. November 2014; von der Regierung genehmigt am 16. Dezember 2014 und vom Stadtrat mit Beschluss vom 8. Januar 2015 (SRB.2015.6) auf den 1. April 2015 in Kraft gesetzt 2 Aufgehoben gemäss Beschluss des Stadtrates vom 26. Mai 2020 (SRB.2020.401), auf den 3 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 26. Mai 2020 (SRB.2020.401), auf den 4 Aufgehoben gemäss Beschluss des Stadtrates vom 26. Mai 2020 (SRB.2020.401), auf den $$$ 511 1.1.2021 3 III. Formelles Recht 1. Behörden

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Art. 11

Stadtrat Der Stadtrat entscheidet: a) über Steuererleichterungsgesuche; b) über den Beitritt zu Gegenrechtsvereinbarungen des Kantons in Sachen Erbschafts- und Schenkungssteuern; c) über die Gewährung einer Vergütung an Steuerbezugsvereine und ähnliche Organisationen, welche eine rechtzeitige und vollständige Steuerzahlung für eine grössere Anzahl von Steuerpflichtigen gewährleisten.

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Art. 12

Dienststelle Finanzen und Steuern 1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Dienststelle Finanzen und Steuern , soweit die Stadt Chur hierfür zuständig ist. 2 Die Dienststelle Finanzen und Steuern ist überdies für den Vollzug der der Stadt Chur durch das kantonale Steuergesetz übertragenen Aufgaben zuständig. 2. Bezug

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Art. 13

Fälligkeit 1 Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden mit der Zustellung der provisorischen Steuerrechnung oder der Veranlagungsverfügung fällig. 2 Die Fälligkeit der Liegenschaftensteuer richtet sich nach den direkten Steuern, wenn sie mit diesen erhoben wird. 3 Die Fälligkeit der Grundstückgewinnsteuer sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer richtet sich nach kantonalem Recht. 4 Die übrigen Steuern sowie Ordnungsbussen werden mit der Rechnungsstellung fällig. 5 Mit der Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz oder mit der Konkurseröffnung wird jede Steuer oder Busse sofort fällig. 1 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 26. Mai 2020 (SRB.2020.401), auf den 2 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 26. Mai 2020 (SRB.2020.401), auf den 511 $$$ 4 1.1.2021

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Art. 14

Zahlungsfrist 1 Die Einkommens-, Vermögens- sowie die mit diesen erhobenen Liegenschaftensteuern sind in zwei Raten auf die vom Stadtrat festgesetzten Termine zu bezahlen. 2 Die Zahlungsfrist der Grundstückgewinnsteuer sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer richtet sich nach kantonalem Recht. 3 Die übrigen Steuern sowie Ordnungsbussen sind unter Vorbehalt von Absatz 2 innert 90 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen. 4 Die separat erhobene Liegenschaftensteuer für juristische Personen ist innert 30 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen. 5 Mit der Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz oder mit der Konkurseröffnung ist jede Steuer oder Busse sofort zu bezahlen.

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Art. 15

Steuererlass / administrative Abschreibungen Über Erlassgesuche entscheidet: a) die Dienststelle Finanzen und Steuern bis zum Betrag von Fr. 1'000.– pro Jahr; b) das zuständige Departement bis zum Betrag von Fr. 10'000.– pro Jahr; c) der Stadtrat für darüber hinausgehende Beträge. Über administrative Abschreibungen entscheidet: a) die Dienststelle Finanzen und Steuern bis zum Betrag von Fr. 10'000.– pro Jahr; b) das zuständige Departement für darüber hinausgehende Beträge. 3. Entschädigung

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Art. 16

Die Entschädigung für die bezogenen Steuern beträgt für die katholische und die evangelischen Kirchgemeinden sowie für die Landeskirchen je 2 Prozent. 1 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 26. Mai 2020 (SRB.2020.401), auf den 2 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 26. Mai 2020 (SRB.2020.401), auf den $$$ 511 1.1.2021 5

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Art. 17 IV. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten 1 Der Stadtrat bestimmt nach erfolgter Genehmigung durch die Regierung den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen anderer Erlasse aufgehoben. 1 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 30. November 2014; von der Regierung genehmigt am 16. Dezember 2014 und vom Stadtrat mit Beschluss vom 8. Januar 2015 (SRB.2015.6) auf den 1. April 2015 in Kraft gesetzt

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