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Reglement über den Heinrich-Schlatter-Fonds

Schaffhausen (city) · 4700.1 · regulation

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
  11. Art. 11

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11 provisions

Art. 1

Unter der Bezeichnung "Heinrich-Schlatter-Fonds" besteht ein Fonds für Hilfsaktionen im In- und Ausland.

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Art. 2

Diesem Fonds wird das Restvermögen aus der Erbschaft des am 31. Oktober 1907 verstorbenen Heinrich Schlatter zugewiesen.

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Art. 3

Die Verzinsung des Fondsvermögens erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt.

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Art. 4

1 Für die Ausrichtung von Leistungen stehen das Kapital und die Zinsen zur Verfügung. Voraussichtliche Leistungen und Zinsen sind zu budgetieren. 2 Die Leistungen sind in der Regel einmalige Auszahlungen. Im Sinne von Anschubfinanzierungen für langfristige Projekte können sie sich im Einzelfall auch über mehrere Jahre erstrecken. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützungen. Name und Zweck Zugewiesenes Sondervermögen Äufnung und Verzinsung Verwendung der Mittel, Budgetierung Heinrich-Schlatter-Fonds 4700.1

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Art. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2

Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds liegt beim Stadtrat. Er kann bei Bedarf Spezialisten aus den entsprechenden Fachgebieten beiziehen.

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Art. 6

1 Die Gesuche für Unterstützungen aus dem Heinrich-Schlatter- Fonds haben folgende formelle Anforderungen zu erfüllen: a. Projektbeschrieb mit Inhalt, Beteiligten, Terminen, allfälliger technischer Ausführung oder Vermarktung; b. Nachweis oder Beschrieb der langfristigen Wirkung; c. Kostenvoranschlag, allenfalls unter Beilagen von Offerten; d. Finanzierungsplan. 2 Der Stadtrat kann zusätzliche Unterlagen anfordern, Unterstützungen an Bedingungen knüpfen oder mit Auflagen verbinden. 3 Gesuche für Unterstützung sind beim Stadtpräsidenten einzureichen.

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Art. 7

1 Der Stadtrat kann Rechenschaft über die Verwendung der Mittel verlangen. 2 Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten oder wird die Unterstützung missbräuchlich verwendet, kann der Stadtrat seinen Entscheid widerrufen und bereits ausgerichtete Unterstützungen zurückfordern.

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Art. 8

1 Die Aufsicht über den "Heinrich-Schlatter-Fonds" übt der Stadtrat aus. 2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über die verwendeten Mittel.

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Art. 9

Der Stadtrat löst den "Heinrich-Schlatter-Fonds" auf, wenn das Fondsvermögen aufgebraucht ist und informiert das für die Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement. Zuständigkeit Anforderungen an Gesuche Kontrolle über die Verwendung der Mittel Aufsicht, Bericht erstattung Auflösung Heinrich-Schlatter-Fonds 4700.1

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Art. 10 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3

Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird der folgende Erlass aufgehoben: - Statut für die der Bürgergemeinde der Stadt Schaffhausen seitens des +Heinrich Schlatter angefallene Erbschaft vom 8. Juli 1910 (RSS 6300.1).

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