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Verkehrsversicherungsverordnung vom 1. August 1978 (VVV)

Liechtenstein · 741.31 · ordinance

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Contents: 81 provisions
  1. Art. 1 Motorfahrzeuge
  2. Art. 2 Losgelöste Motorfahrzeuganhänger
  3. Art. 3 Mindestversicherung
  4. Art. 4 Erfordernis
  5. Art. 5 Inhalt und Form
  6. Art. 6 Ausstellung der Nachweise
  7. Art. 7 Prüfung, Aufbewahrung
  8. Art. 8 Meldung des Versicherers
  9. Art. 8a Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Versicherers
  10. Art. 9 Hinterlegung von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern
  11. Art. 10 Behördliche Bewilligung
  12. Art. 11 Verfahren, Frist
  13. Art. 11a Generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen
  14. Art. 11b Vorläufige Verkehrsberechtigung
  15. Art. 11c Bescheinigungen über den Schadenverlauf und die Schadenfreiheit
  16. Art. 12 Art der Risiken
  17. Art. 13 Gefährliche Güter
  18. Art. 14 Allgemeine Bedingungen
  19. Art. 15 Verwendung
  20. Art. 16 Versicherung
  21. Art. 17 Anwendungsfälle
  22. Art. 18 Fahrzeugausweis
  23. Art. 19 Kontrollschilder und Kontrollmarke
  24. Art. 20 Versicherung
  25. Art. 21 Erteilung
  26. Art. 21a Verwendung
  27. Art. 22 Versicherung
  28. Art. 23 Art und Natur der Ausweise
  29. Art. 24 Erteilung
  30. Art. 24a Entzug
  31. Art. 25 Verwendung
  32. Art. 26 Berechtigte Personen
  33. Art. 27 Versicherung
  34. Art. 28 Versicherungspflicht
  35. Art. 29 Verfahren
  36. Art. 30 Versicherungsnachweis
  37. Art. 31 Anwendungsfälle
  38. Art. 32 Versicherungsnachweis
  39. Art. 33 Strassenbaumaschinen und Arbeitskarren mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h
  40. Art. 34 Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen
  41. Art. 35 Haftpflicht
  42. Art. 36 Versicherung
  43. Art. 37 Gültigkeitsdauer und Ersatz der Vignetten
  44. Art. 38 Beschaffung und Abgabe der Vignetten
  45. Art. 39 Versicherung und Haftpflicht
  46. Art. 40 Geltungsbereich
  47. Art. 41 Deckungsanspruch
  48. Art. 42 Deckungspflicht
  49. Art. 43 Pflichten der Geschädigten
  50. Art. 44 Pflichten des Vertreters
  51. Art. 45 Grenzversicherung
  52. Art. 46 Gleichwertige Versicherungsnachweise
  53. Art. 47 Pflichten der ausländischen Fahrzeugführer
  54. Art. 48 Motorsportliche Veranstaltungen
  55. Art. 49 Aufgaben der Landespolizei
  56. Art. 50 Ausschluss von einstweiligen Verfügungen
  57. Art. 50a Register
  58. Art. 50b Zugriffsberechtigung
  59. Art. 50c Aufbewahrung der Daten
  60. Art. 50d Erteilung von Auskünften
  61. Art. 51
  62. Art. 52 Geltungsbereich
  63. Art. 53 Obliegenheiten des Geschädigten; Selbstbehalt
  64. Art. 54 Deckungspflicht
  65. Art. 54a Umfang der Leistungen
  66. Art. 55 Ausländische Geschädigte
  67. Art. 55a
  68. Art. 55b Grundsatz
  69. Art. 55c
  70. Art. 56 Statuten, Streitigkeiten
  71. Art. 57 Verhältnis
  72. Art. 58 Besucherschutz
  73. Art. 59 Beiträge der Motorfahrzeughalter
  74. Art. 60 Pflichten der Versicherungsunternehmen
  75. Art. 60a Mitwirkung der Behörden
  76. Art. 60b
  77. Art. 60c Leistungskoordination
  78. Art. 61 Strafbestimmungen
  79. Art. 62 Rechtsweg
  80. Art. 63 Aufhebung bisherigen Rechts
  81. Art. 64 Inkrafttreten

81 provisions

Art. 1 Motorfahrzeuge

Die im Strassenverkehrsgesetz (im folgenden SVG genannt) und in dieser Verordnung enthaltenen Haftpflicht- und Versicherungsbestimmungen für Motorfahrzeuge gelten, unter Vorbehalt von Art. 38 und 39 dieser Verordnung, für alle Motorfahrzeuge.

Art. 2 Losgelöste Motorfahrzeuganhänger

1) Wird ein Schaden durch einen Anhänger verursacht, der nicht mit einem Motorfahrzeug verbunden ist, so trifft die Haftung gemäss Art. 65 SVG den Halter des Anhängers. Hat jedoch eine andere Person in ihrer Eigenschaft als Motorfahrzeughalter den Anhänger zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher verwendet, so obliegt diesem Motorfahrzeughalter die Haftung für den durch den Anhänger verursachten Schaden. 2) Hält der Haftpflichtige mehrere für das Ziehen des Anhängers geeignete Motorfahrzeuge, die bei verschiedenen Versicherern versichert sind, so obliegt die Versicherungsleistung dem Versicherer des Motorfahrzeugs, an dem der Anhänger zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher verwendet wurde. Besteht kein solcher Zusammenhang zwischen dem Anhänger und einem bestimmten Zugfahrzeug, so haften die verschiedenen Versicherer dem Geschädigten solidarisch für die Ersatzleistung. Diese wird unter die Versicherer verteilt nach der Zahl der bei jedem von ihnen versicherten Zugfahrzeuge. 3) Wird ein Schaden von einem Anhängewagen verursacht, der nicht für die Verwendung an Motorfahrzeugen bestimmt ist, so findet Art. 65 SVG nur Anwendung, wenn der Anhängewagen zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher an einem Motorfahrzeug verwendet wurde. II. Teil

Art. 3 Mindestversicherung

1) Die Versicherung muss die Ersatzrechte der anspruchsberechtigten Geschädigten je Unfallereignis wie folgt decken: a) für Personenschäden bis zum Betrag von mindestens 6.45 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken; und b) für Sachschäden bis zum Betrag von mindestens 1.3 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken. 2) Bei Motorwagen und Anhängerzügen, mit denen Personen befördert werden, erhöht sich die Mindestversicherung für Personenschäden je Unfallereignis: a) bei einer Platzzahl von 10 bis 50 Personen auf 10 Millionen Franken; und b) bei einer Platzzahl ab 51 Personen auf 20 Millionen Franken.

Art. 4 Erfordernis

1) Motorfahrzeuge und zur Personenbeförderung bestimmte Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, ausgenommen Fahrzeuge des Staates, werden zum Verkehr nur zugelassen, wenn dem Amt für Strassenverkehr ein Versicherungsnachweis vorliegt. 2) Ein neuer Versicherungsnachweis ist dem Amt für Strassenverkehr zu übermitteln, wenn ein Fahrzeug im Verkehr belassen oder erneut zum Verkehr zugelassen werden soll: a) nach der Übernahme durch einen anderen Halter; b) nach der Hinterlegung der Kontrollschilder beim Amt für Strassenverkehr (Art. 64 Abs. 3 SVG); c) nach der Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung (Art. 64 Abs. 2 SVG); d) bei der Ersetzung des Kontrollschildes durch ein solches mit anderer Nummer. 3) Der Versicherer kann den Geschädigten in den Fällen gemäss Abs. 2 Bst. a das Fehlen des neuen Versicherungsnachweises nicht entgegenhalten, solange das Fahrzeug mit dem bisherigen Fahrzeugausweis versehen ist. 4) Das Amt für Strassenverkehr meldet dem Bundesamt für Strassen nach den Vorschriften von Anhang 1: a) die Zulassung des Fahrzeuges (Kontrollmeldung); b) die Ausserverkehrsetzung des Fahrzeuges. 5) Das Bundesamt für Strassen gibt die Daten nach Abs. 4 dem Versicherer, der den Versicherungsnachweis ausgestellt hat, weiter.

Art. 5 Inhalt und Form

1) Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versicherungsdeckung beginnt. 2) Bedingungen des Versicherungsnachweises, inbegriffen Beschränkungen und Befristungen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, gelten als nicht vorhanden. 3) Die Versicherungsnachweise müssen in elektronischer Form ausgestellt und vom Versicherer an das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS) übermittelt werden. Die Ausgestaltung und die Übermittlung der Versicherungsnachweise richten sich nach Anhang 1.

Art. 6 Ausstellung der Nachweise

1) Versicherungsausweise können ausgestellt werden: a) von Versicherungsunternehmen, die nach der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Fürstentum Liechtenstein zugelassen sind; b) bei provisorischen Immatrikulationen von Versicherungsunternehmen, die in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen sind, sofern der dem Versicherungsnachweis zugrunde liegende Versicherungsvertrag vom Versicherungsunternehmen weder durch eine Niederlassung in Liechtenstein noch im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen wurde und 1. bereits vor der Immatrikulation in Liechtenstein in Kraft stand und damit bereits der Versicherungsschutz während der vorhergehenden Immatrikulation in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens sichergestellt wurde; oder 2. der Versicherungsschutz dem Export eines Fahrzeuges dient und auf höchstens 30 Tage begrenzt ist. 1a) Die Finanzmarktaufsicht (FMA) teilt dem Amt für Strassenverkehr die Liste der Versicherungsunternehmen gemäss Abs. 1 Bst. a mit und gibt ihr die eintretenden Änderungen bekannt. 2) Versicherungsnachweise, die für den Versicherten auf den Beginn eines Monats ausgestellt werden, sind so zu übermitteln, dass das Amt für Strassenverkehr das Fahrzeug an den letzten beiden Arbeitstagen des Vormonats zum Verkehr zulassen kann. 3) Internationale Versicherungsausweise (Grüne Karten) werden vom Nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von im Fürstentum Liechtenstein zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern abgegeben.

Art. 7 Prüfung, Aufbewahrung

1) Das Amt für Strassenverkehr weist den Versicherungsnachweis zurück, wenn die darin enthaltenen Angaben unvollständig oder unzutreffend sind. In Zweifelsfällen veranlasst es die erforderlichen Erhebungen oder benachrichtigt den Versicherer. Dies gilt sinngemäss, wenn anzunehmen ist, dass die im Nachweis festgehaltenen Tatsachen nachträglich eine Änderung erfahren haben. 2) Versicherungsnachweise werden vom Bundesamt für Strassen während ihrer Gültigkeit und danach noch drei Jahre lang elektronisch aufbewahrt. 3) Aufgehoben

Art. 8 Meldung des Versicherers

1) Der Versicherer darf das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung frühestens an dem Tag melden, an dem die vertragsgemässe Versicherungsdeckung endet. Veranlasst der Versicherer das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung, so hat er dem Versicherungsnehmer die bevorstehende Meldung und deren Folgen anzukündigen. 2) Nach Eingang der Meldung entzieht das Amt für Strassenverkehr unverzüglich den Fahrzeugausweis gemäss Art. 15 Abs. 1 SVG und ordnet den Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern an. 3) Der Entzug des Fahrzeugausweises fällt dahin, wenn dem Amt für Strassenverkehr ein neuer Versicherungsnachweis vorliegt. 4) Liegt kein neuer Versicherungsnachweis vor und sind die Kontrollschilder am 30. Tag nach Ablauf der vertragsgemässen Versicherungsdeckung nicht beim Amt für Strassenverkehr eingetroffen, so werden sie zum Einzug im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben.

Art. 8a Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Versicherers

1) Wird über das Vermögen eines Versicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so macht die FMA dem Amt für Strassenverkehr davon unverzüglich Anzeige. 2) Das Amt für Strassenverkehr fordert die Fahrzeughalter unverzüglich auf, ihm innerhalb von vier Wochen einen neuen Versicherungsnachweis zu übermitteln oder die Kontrollschilder zu hinterlegen. 3) Liegt auf diesen Zeitpunkt kein neuer Versicherungsnachweis vor oder sind die Kontrollschilder nicht beim Amt für Strassenverkehr eingetroffen, so verfügt es unverzüglich den Entzug des Fahrzeugausweises nach Art. 15 Abs. 1 SVG, beauftragt die Polizei, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen und schreibt letztere zum Einzug im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) aus.

Art. 9 Hinterlegung von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern

1) Der Halter, der die Versicherung ruhen lassen will, hat die Kontrollschilder beim Amt für Strassenverkehr zu hinterlegen (Art. 64 Abs. 3 SVG). Nimmt er das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb, so hat er auch den Fahrzeugausweis abzugeben. Andernfalls kann das Amt für Strassenverkehr die Kontrollschilder für die erforderliche Dauer sperren. 2) Ausweis und Kontrollschilder können jederzeit dem Amt für Strassenverkehr abgegeben oder ihm durch die Post zugestellt werden. Die Versicherung ruht von dem auf die Abgabe oder Versendung folgenden Tag an. Das Amt für Strassenverkehr führt ein Verzeichnis der hinterlegten Ausweise und Kontrollschilder, aus dem hervorgeht, von welchem Tage an die Versicherung ruht.

Art. 10 Behördliche Bewilligung

1) Die Übertragung der Kontrollschilder eines Motorfahrzeuges auf ein Ersatzfahrzeug bedarf in jedem einzelnen Falle einer vorausgehenden schriftlichen Bewilligung des Amts für Strassenverkehr. 2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein mit liechtensteinischen Kontrollschildern verkehrendes Fahrzeug wegen Beschädigung, Reparatur, Revision, Umbau und dergleichen nicht gebrauchsfähig und das Ersatzfahrzeug betriebssicher ist. 3) Für die Nachprüfung von Ersatzfahrzeugen gilt Art. 33 VTS sinngemäss. 4) Als Ersatzfahrzeug kann nur bewilligt werden: a) für ein Motorrad ein anderes Motorrad und für ein Kleinmotorrad ein anderes Kleinmotorrad; b) für ein Leichtmotorfahrzeug ein anderes Leichtmotorfahrzeug; c) für ein dreirädriges Motorfahrzeug ein anderes dreirädriges Motorfahrzeug oder ein Kleinmotorfahrzeug; d) für ein Kleinmotorfahrzeug ein anderes Kleinmotorfahrzeug oder ein dreirädriges Motorfahrzeug; e) für einen leichten Motorwagen ein anderer leichter Motorwagen; f) für einen schweren Personenwagen ein anderer Personenwagen; g) für einen schweren Motorwagen zum Sachentransport ein anderer Motorwagen zum Sachentransport; h) für einen Gesellschaftswagen ein anderer Gesellschaftswagen, dessen Platzzahl nach Art. 3 Abs. 2 keine höhere Mindestversicherung bedingt; i) für einen gewerblichen Traktor ein anderer gewerblicher Traktor; k) für ein land- oder forstwirtschaftliches Motorfahrzeug ein anderes land- oder forstwirtschaftliches Motorfahrzeug; l) für eine schwere oder leichte Arbeitsmaschine eine andere Arbeitsmaschine, für einen Arbeitskarren ein anderer Arbeitskarren; m) für einen Anhänger ein anderer Anhänger gleicher oder ähnlicher Art; bei Anhängern zur Personenbeförderung gilt Bst. h sinngemäss. 5) Das Amt für Strassenverkehr kann in begründeten Fällen Abweichungen von Abs. 4 gestatten, sofern für das Ersatzfahrzeug ein Versicherungsnachweis vorliegt; für Anhänger, die nicht der Personenbeförderung dienen, ist kein Versicherungsnachweis erforderlich.

Art. 11 Verfahren, Frist

1) Die Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeugs wird nur erteilt, wenn der Fahrzeugausweis des Originalfahrzeugs beim Amt für Strassenverkehr hinterlegt wird. 2) Die Bewilligung ist auf längstens 30 Tage zu befristen. 3) Die Bewilligung ist nach Ablauf der Frist unverzüglich dem Amt für Strassenverkehr zurückzugeben. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so trifft das Amt für Strassenverkehr die erforderlichen Massnahmen. 4) Aufgehoben

Art. 11a Generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen

1) Das Amt für Strassenverkehr kann Unternehmen, die über betriebseigene Ersatzfahrzeuge verfügen, generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen erteilen. Eine generelle Ersatzfahrzeugbewilligung ist zu erteilen, wenn mehrere Einzelhalter über ein gemeinsames Ersatzfahrzeug verfügen und durch eine gemeinsam genutzte Organisation, beispielsweise eine Taxizentrale, verbunden sind. Die Bewilligung ist auf ein Jahr zu befristen und kann jeweils um ein Jahr verlängert werden. 2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a) das Ersatzfahrzeug betriebssicher ist; und b) die letzte amtliche Prüfung des Ersatzfahrzeuges bei der Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung nicht weiter zurückliegt als die letzte amtliche Prüfung bei der ordentlichen Immatrikulation. 3) Im Fahrzeugausweis für Ersatzfahrzeuge oder in einem Anhang zum Fahrzeugausweis werden die Kontrollschild-Nummern und die Marke des Fahrzeuges oder der Fahrzeuge eingetragen, die zu ersetzen sind. Bei einem Ersatzfahrzeug mehrerer einzelner Halter ist die Bezeichnung der gemeinsam genutzten Organisation, beispielsweise einer Taxizentrale, einzutragen. 4) Der Ersatzfahrzeugausweis ist nur gültig, wenn gleichzeitig der Fahrzeugausweis des nicht gebrauchsfähigen Fahrzeuges mitgeführt wird.

Art. 11b Vorläufige Verkehrsberechtigung

1) Der Halter darf für Fahrten in Liechtenstein ein amtlich geprüftes Fahrzeug, für das der Fahrzeugausweis noch nicht erteilt wurde, mit den Kontrollschildern seines Fahrzeuges verwenden, das ausser Verkehr gesetzt werden soll, wenn: a) ein gültiger Versicherungsnachweis vorliegt; ausgenommen sind Anhänger, die weder der Personenbeförderung noch dem Transport gefährlicher Güter dienen; b) die Unterlagen nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a, b und c der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) und der Fahrzeugausweis des Fahrzeuges, das ausser Verkehr gesetzt werden soll, dem Amt für Strassenverkehr oder zu deren Händen der Post übergeben sowie gegebenenfalls zusätzlich die Unterlagen nach Art. 70 Abs. 3 VZV und Art. 10 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) beigelegt worden sind; und c) die Erklärung nach Anhang 3 vom Halter ausgefüllt mitgeführt wird. 2) Die Berechtigung ist längstens 30 Tage ab Gültigkeitsbeginn des Versicherungsnachweises gültig. 3) Sie gilt für schwere und leichte Motorfahrzeuge und Anhänger unter sich, die gleichartige Kontrollschilder tragen dürfen, sowie für Motorfahrzeuge und Anhänger, die mit Wechselschildern verwendet werden. Sie gilt jedoch nicht für Motorfahrzeuge und Anhänger, die provisorisch immatrikuliert sind oder mit Tagesausweisen verwendet werden. 4) Massgeblich für die Ausser- und die Inverkehrsetzung ist das Datum des Poststempels. 5) Wurde der Versicherungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, so erstreckt sich die für das ursprüngliche Fahrzeug geltende Haftpflichtversicherung während höchstens 30 Tagen ab Inverkehrsetzung des neuen Fahrzeuges auch auf dieses. Der Versicherer kann Rückgriff auf den fehlbaren Halter nehmen.

Art. 11c Bescheinigungen über den Schadenverlauf und die Schadenfreiheit

1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit sowohl eine Bescheinigung über den Schadenverlauf als auch eine Bescheinigung über die Schadenfreiheit verlangen. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, einem solchen Begehren innert fünfzehn Tagen nachzukommen. 2) Bescheinigungen über den Schadenverlauf sind Erklärungen eines Versicherungsunternehmens über die Anzahl und den Umfang der durch einen Versicherungsvertrag in den letzten fünf Jahren gedeckten Haftpflichtansprüche Dritter. 3) Bescheinigungen über die Schadenfreiheit sind Erklärungen eines Versicherungsunternehmens zur aktuellen Einstufung eines Versicherungsvertrages im Rahmen eines konkreten Bonus-/Malus-Systems. 2. Abschnitt

Art. 12 Art der Risiken

1) Der Halter bedarf einer behördlichen Bewilligung, die im Fahrzeugausweis zu vermerken ist, wenn er ein Motorfahrzeug oder einen Anhänger zum Transport von gefährlichen Gütern verwenden will, für das die erhöhte Versicherungsdeckung nach Art. 13 erforderlich ist. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das erhöhte Risiko im Versicherungsnachweis vermerkt ist. 2) Motorwagen, die mit dem Führersitz mehr als neun Plätze aufweisen, werden zum Verkehr nur zugelassen, wenn im Versicherungsnachweis wenigstens soviele Plätze vermerkt sind, wie das Fahrzeug aufweist. 3) Aufgehoben 4) Der Versicherer kann den Geschädigten das Fehlen der vertraglichen Deckung für die in diesem Artikel genannten besonderen Risiken nicht entgegenhalten.

Art. 13 Gefährliche Güter

1) Die Mindestversicherung für Motorfahrzeuge und Anhängerzüge, mit denen gefährliche Güter befördert werden, beträgt je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen 15 Millionen Franken. Personenschäden sind zuerst zu decken. Werden gefährliche Güter nur auf einem Anhänger befördert, so ist für diesen Anhänger eine Zusatzversicherung erforderlich. 2) Sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt, gilt die erhöhte Versicherungsdeckung gemäss Abs. 1 nur, wenn der Schaden durch die gefährlichen Eigenschaften der Ladung verursacht wurde. 3) Die Liste der gefährlichen Güter wird von der Regierung aufgestellt.

Art. 14 Allgemeine Bedingungen

1) Wechselschilder werden auf Ersuchen des Fahrzeughalters nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen vom Amt für Strassenverkehr erteilt. 2) Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Fahrzeuge desselben Halters abgegeben. Wechselschilder werden für höchstens zwei Fahrzeuge erteilt. Diese Einschränkung gilt nicht für Arbeitsmotorwagen und Anhänger. Die Verwendung von mehr als einem Wechselschild oder Wechselschilderpaar an einem Fahrzeug ist nicht gestattet. 3) Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Motorfahrzeuge unter sich und für Anhänger unter sich abgegeben; die Fahrzeuge müssen überdies gleichartige Kontrollschilder tragen können. 4) Für jedes Fahrzeug, das mit Wechselschildern verwendet wird, ist ein gesonderter Fahrzeugausweis auszustellen.

Art. 15 Verwendung

1) Von den Fahrzeugen, für die ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar erteilt wurde, darf stets nur jenes im öffentlichen Verkehr verwendet werden, welches das Schild oder Schilderpaar trägt. 2) Werden Widerhandlungen gegen diese Bestimmung festgestellt, so kann das Amt für Strassenverkehr dem fehlbaren Halter die Bewilligung zur Verwendung von Wechselschildern zeitweilig oder dauernd entziehen.

Art. 16 Versicherung

1) Für jedes Motorfahrzeug, für das ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar erteilt wird, ist ein gesonderter Versicherungsnachweis erforderlich, der besonders gekennzeichnet sein kann. 2) Wird ein Fahrzeug, dem ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar zugeteilt war, unter Zuteilung eines Kontrollschildes mit anderer Nummer neu immatrikuliert, so ist ein neuer Versicherungsnachweis beizubringen. 3) Der Versicherer kann Geschädigten die unerlaubte, gleichzeitige Verwendung von mehr als einem der Motorfahrzeuge nicht entgegenhalten; er kann jedoch in solchen Fällen auf den Halter Rückgriff nehmen.

Art. 17 Anwendungsfälle

1) Motorfahrzeuge werden vom Amt für Strassenverkehr provisorisch immatrikuliert, wenn: a) sich ihr Standort nur oder nur noch für beschränkte Zeit im Fürstentum Liechtenstein befindet; b) dem Halter innerhalb von drei Jahren mindestens drei Entzugsverfügungen zugestellt wurden: 1. wegen Nichtbezahlens der Motorfahrzeugsteuern oder -gebühren (Art. 85 Abs. 2 Bst. c VZV); oder 2. wegen Nichterscheinens zur Fahrzeugprüfung (Art. 85 Abs. 1 Bst. b VZV). 2) Unverzollte Motorfahrzeuge, deren Halter nicht im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, dürfen vom Amt für Strassenverkehr nur provisorisch und nur mit Zustimmung der Zollbehörden immatrikuliert werden. 3) Die Bestimmungen über die Fahrzeuge, die im internationalen Verkehr mit ausländischen Ausweisen und Kontrollschildern zugelassen sind, bleiben vorbehalten.

Art. 18 Fahrzeugausweis

1) Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge wird ein besonders gekennzeichneter Fahrzeugausweis ausgestellt. Er ist nach Massgabe der folgenden Bestimmungen so zu befristen, dass seine Gültigkeit spätestens an dem im Versicherungsnachweis angegebenen Tage und stets auf das Ende eines Monats abläuft. 2) Die Gültigkeit des Ausweises hat spätestens mit dem zwölften auf die Ausstellung folgenden Monat zu enden. Davon abweichend können nachfolgende Ausweise wie folgt befristet werden: a) Ausweise, die im Oktober oder November ausgestellt werden, auf das Ende des folgenden Jahres; b) Ausweise, die von einem ausländischen Versicherungsunternehmen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b ausgestellt werden, auf den Ablauf des dem Versicherungsnachweis zugrunde liegenden Versicherungsvertrages. 2a) Die Verlängerung eines für kürzere Zeit ausgestellten Ausweises bis zu den in Abs. 2 genannten Fristen ist zulässig. 3) Die provisorische Immatrikulation eines Fahrzeugs kann vom Amt für Strassenverkehr aus zureichenden Gründen verlängert werden. Ist die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation während eines Auslandaufenthaltes abgelaufen, können die Zollbehörden bei einer Wiedereinreise die Verwendung des Fahrzeugs für höchstens 48 Stunden bewilligen; Voraussetzung dazu ist der Abschluss einer Grenzversicherung im Sinne von Art. 47 dieser Verordnung. 4) Die Erteilung des Ausweises kann von der Bezahlung oder Sicherstellung der Gebühren und der für die Gültigkeitsdauer des Ausweises geschuldeten Fahrzeugsteuern abhängig gemacht werden. Weitere Sicherheiten können nicht gefordert werden.

Art. 19 Kontrollschilder und Kontrollmarke

1) Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge werden besondere Kontrollschilder nach Anhang 1a Bst. A abgegeben. Die Kontrollschilder verlieren ihre Gültigkeit zusammen mit dem Fahrzeugausweis. Sie müssen, wenn die im Fahrzeugausweis festgelegte Dauer der provisorischen Immatrikulation abgelaufen ist, dem Amt für Strassenverkehr nicht zurückgegeben werden, sind jedoch bei missbräuchlicher Verwendung amtlich einzuziehen. 2) Jedes Kontrollschild trägt die Kontrollmarke nach Anhang 1a Bst. B; die Kontrollmarke nennt das Jahr und den Monat, in dem die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation abläuft.

Art. 20 Versicherung

1) Für die provisorische Immatrikulation muss dem Amt für Strassenverkehr ein befristeter Versicherungsnachweis vorliegen. 2) Während der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation wird das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung gegenüber Geschädigten nur wirksam, wenn Ausweis und Kontrollschilder dem Amt für Strassenverkehr oder der Landespolizei zurückgegeben oder von ihnen eingezogen werden und frühestens von dem auf die Versendung, Abgabe oder Einziehung folgenden Tage an. 3) Im übrigen endet der Versicherungsschutz für Geschädigte frühestens am 15. Tage nach Ablauf der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation. 4) Aufgehoben 5) Aufgehoben

Art. 21 Erteilung

1) Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein werden auf Gesuch hin Tagesausweise für betriebssichere Motorfahrzeuge oder Anhänger ausgestellt. 2) Der Gesuchsteller hat zu bestätigen, dass das Fahrzeug betriebssicher ist. Das Amt für Strassenverkehr kann die Betriebssicherheit selber überprüfen oder eine Bestätigung einer von ihr anerkannten Reparaturwerkstätte verlangen. 3) Das Amt für Strassenverkehr kann vom Gesuchsteller verlangen, dass er weitere Dokumente wie den Fahrzeugausweis oder den Prüfungsbericht vorlegt. Es kann zur Sicherstellung der durch nicht rechtzeitige Rückgabe der Kontrollschilder entstandenen Kosten eine angemessene Kaution verlangen. 4) Tagesausweise werden ausgestellt für eine Gültigkeitsdauer von 24, 48, 72 oder 96 Stunden. 5) Die mit dem Tagesausweis abgegebenen Kontrollschilder sind spätestens beim Ablauf der Gültigkeit des Ausweises beim Amt für Strassenverkehr abzugeben oder ihm durch die Post zuzusenden. 6) Fahrzeughalter, welche die mit dem Tagesausweis verbundenen Bedingungen nicht beachten, können vom weiteren Bezug solcher Ausweise ausgeschlossen werden.

Art. 21a Verwendung

1) Fahrzeuge, die mit einem Tagesausweis versehen sind, dürfen nur für unentgeltliche Fahrten verwendet und nicht vermietet werden; es dürfen sich höchstens acht Personen nebst dem Fahrzeugführer im Fahrzeug befinden. 2) Tagesausweise dürfen nicht verwendet werden für: a) den Transport gefährlicher Güter, wofür gemäss Art. 13 eine erhöhte Mindestversicherung erforderlich ist; b) Sachentransporte mit schweren Motorfahrzeugen oder Anhängern, deren Gesamtgewicht mehr als 3 500 kg beträgt, ausser für Transporte nach Art. 25 Abs. 4 Bst. a und b sowie Abs. 5.

Art. 22 Versicherung

1) Der Halter, der sich um einen Tagesausweis bewirbt, hat der von der Regierung abzuschliessenden Kollektiv-Haftpflichtversicherung beizutreten. Abs. 5 ist vorbehalten. 2) Der Halter hat seinen Prämienanteil vor Bezug des Ausweises zu entrichten. Stellt er dem Amt für Strassenverkehr die Kontrollschilder nach Ablauf ihrer Gültigkeit nicht rechtzeitig zu, so schuldet er für jeden weiteren Tag eine Zusatzprämie. 3) Gehen die Kontrollschilder nach Ablauf der Gültigkeit nicht rechtzeitig beim Amt für Strassenverkehr ein, veranlasst es deren polizeiliche Einziehung. 4) Die Versicherungsdeckung und die Pflicht zur Prämienzahlung enden in jedem Falle 60 Tage nach Ablauf der Gültigkeit des Ausweises. 5) Tagesausweise für die Fahrt zur amtlichen Prüfung eines zu immatrikulierenden Motorfahrzeugs können aufgrund des für das Fahrzeug bestehenden Versicherungsnachweises erteilt werden.

Art. 23 Art und Natur der Ausweise

1) Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für: a) Motorwagen; b) Motorräder; c) Kleinmotorräder; d) land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge; e) Arbeitsmotorfahrzeuge; f) Anhänger. 2) Ausser an den Fahrzeugen nach Abs. 1 dürfen verwendet werden: , a) Händlerschilder für Motorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind; b) das Händlerschild für Motorräder an allen Motorfahrzeugen, die keine Motorwagen sind; c) das Händlerschild für Kleinmotorräder an Leichtmotorfahrzeugen und an Motorfahrrädern; d) alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie; e) das Händlerschild für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge an land- und forstwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen. 2a) Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden. 3) Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten.

Art. 24 Erteilung

1) Kollektiv-Fahrzeugausweise werden abgegeben an Betriebe, welche die im Anhang 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und a) über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen, b) Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten, und c) soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die die in Art. 67 Abs. 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben. 2) Das Amt für Strassenverkehr kann von den Voraussetzungen des Anhangs 2 zu Gunsten des Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebes ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können.

Art. 24a Entzug

1) Kollektiv-Fahrzeugausweise sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. 2) Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist namentlich nicht mehr gegeben, wenn der Inhaber eine missbräuchliche Verwendung des Ausweises veranlasst oder geduldet hat, beispielsweise durch Unterlassen der erforderlichen Aufsicht oder dadurch, dass ein nicht betriebssicheres Fahrzeug in Verkehr gesetzt wurde. In leichten Fällen kann der Ausweisentzug angedroht werden.

Art. 25 Verwendung

1) Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nicht geprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung oder Kontrolle der Behebung eines Mangels erforderlich sind. 2) Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 88 Abs. 2 SVG). 3) Händlerschilder dürfen verwendet werden: a) zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; b) zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; c) zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; d) zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; e) für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; f) für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. 4) Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS) je über 3 500 kg liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: a) Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder Fahrzeugumbauten im eigenen Betrieb; b) das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Abs. 3 Bst. b bis e; c) das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. 5) In den Fällen von Abs. 3 Bst. a und f sowie Abs. 4 Bst. a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem schweizerischen Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Abs. 4 Bst. a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. 6) Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z.B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der erforderlichen Zusatzversicherung nach Art. 13.

Art. 26 Berechtigte Personen

1) Ein Motorfahrzeug, das mit Händlerschildern versehen ist oder einen mit Händlerschild versehenen Anhänger zieht, darf unter Vorbehalt der Abs. 2 und 3 nur verkehren, wenn eine der folgenden Personen das Fahrzeug führt oder den Führer begleitet: a) Inhaber oder Angestellte des Betriebes; b) Familienangehörige der Betriebsinhaber oder Betriebsleiter (Direktoren, Geschäftsführer, Betriebs- oder Verkaufschefs), wenn sie mit dem Inhaber oder Leiter des Betriebes im gleichen Haushalt leben. 2) Liegt die Überführung eines Fahrzeuges im Interesse des Betriebes, können weitere vom Betriebsinhaber oder Betriebsleiter beauftragte Personen Händlerschilder verwenden, müssen jedoch das Fahrzeug selber führen. 3) Mit Händlerschildern versehene Fahrzeuge können Kaufinteressenten für unbegleitete Fahrten überlassen werden, wenn sie betriebssicher sind und den Vorschriften entsprechen. Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises hat über diese Fahrten ein Verzeichnis zu führen, das während zwei Jahren aufzubewahren ist. Er hat den Kontrollorganen auf Verlangen Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren. 4) Aufgehoben

Art. 27 Versicherung

1) Wer sich um die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises für Motorfahrzeuge bewirbt, hat dem Amt für Strassenverkehr einen besonders gekennzeichneten Versicherungsnachweis übermitteln zu lassen. 2) Die Versicherung hat im Rahmen des SVG die Schäden zu decken, die durch das Fahrzeug verursacht werden, welches das aufgrund des Versicherungsnachweises erteilte Händlerschild trägt. 3) Die missbräuchliche Verwendung der Schilder, namentlich die Verwendung durch eine nicht berechtigte Person, kann dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Schadendeckung bei der Entwendung von Fahrzeugen zum Gebrauch (Art. 71 SVG). 3. Abschnitt

Art. 28 Versicherungspflicht

1) Die Versicherung nach Art. 67 Abs. 2 SVG deckt die Haftpflicht der Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe für deren eigene Motorfahrzeuge ohne Halterversicherung und für die ihnen übergebenen Motorfahrzeuge. Zum Abschluss dieser Versicherung sind verpflichtet: a) die Inhaber von Unternehmungen, die Motorfahrzeuge oder Motorfahrzeuganhänger herstellen, montieren, mit Karosserien versehen, umbauen oder reparieren, b) die Importeure, Händler und Makler von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern, c) die Inhaber von Hilfsbetrieben des Motorfahrzeuggewerbes, wie Fahrzeugspenglereien, Sattlereien, Malereien, d) die Motorfahrzeug-Abbruchunternehmer. 2) Der Versicherungspflicht werden durch Verfügung des Amts für Strassenverkehr weitere Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes unterstellt, in deren Betrieb regelmässig betriebsbereite, jedoch nicht mit Fahrzeugausweisen versehene Motorfahrzeuge vorhanden sind. 3) Von der Versicherungspflicht werden auf Gesuch hin durch Verfügung des Amts für Strassenverkehr die Unternehmer befreit, die nachweisen, dass sich in ihrem Betrieb ausschliesslich einzeln immatrikulierte, eigene oder nur vollständig gebrauchsunfähige Motorfahrzeuge befinden.

Art. 29 Verfahren

1) Wer einen gemäss Art. 28 Abs. 1 dieser Verordnung versicherungspflichtigen Betrieb eröffnen will, hat dies dem Amt für Strassenverkehr vor der Eröffnung zu melden. 2) Das Amt für Strassenverkehr hat eine Verfügung zu treffen, wenn ein Unternehmer: a) der Meldepflicht gemäss Abs. 1 nicht nachkommt oder die Versicherungspflicht bestreitet, b) gemäss Art. 28 Abs. 2 der Versicherungspflicht zu unterstellen ist, c) die Befreiung von der Versicherungspflicht verlangt.

Art. 30 Versicherungsnachweis

1) Der versicherungspflichtige Unternehmer hat dem Amt für Strassenverkehr einen besonderen Versicherungsnachweis zu übergeben. Dies entbindet ihn nicht von der Pflicht, die nach den Art. 3, 12, 16, 20 und 27 dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsnachweise abzugeben. 2) Aussetzen und Aufhören der Versicherung nach Art. 67 Abs. 2 SVG sind vom Versicherer dem Amt für Strassenverkehr zu melden und werden gegenüber Geschädigten erst wirksam nach Ablauf von 60 Tagen seit dem Eingang der Meldung beim Amt für Strassenverkehr. 3) Bringt ein Unternehmer trotz behördlich festgestellter und nicht durch Beschwerde angefochtener Versicherungspflicht den für die Versicherung nach Art. 67 Abs. 2 SVG erforderlichen Versicherungsnachweis nicht bei, so setzt ihm das Amt für Strassenverkehr hierfür eine Frist von 30 Tagen unter Hinweis auf die Strafdrohung des Art. 140 LVG. Dasselbe gilt, wenn der Versicherer das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung meldet.

Art. 31 Anwendungsfälle

1) Art. 68 SVG gilt für: a) Rennen, Wettfahrten oder Rekordversuche auf öffentlichen Strassen, sofern möglichst schnell oder mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h gefahren werden soll oder die tägliche Fahrzeit für einen Fahrzeugführer mehr als 12, für zwei sich ablösende Fahrzeugführer zusammen mehr als 15 Stunden beträgt, b) die Veranstaltungen dieser Art auf abgesperrten Strassen, auf Rennbahnen oder im Gelände, sofern als Teilnehmer oder Zuschauer andere Personen als die Mitglieder des veranstaltenden Verbandes zugelassen werden. 2) Die Regierungskanzlei kann im Einzelfall: a) weitere motor- und radsportliche Veranstaltungen der Haftpflicht und Versicherungspflicht gemäss Art. 68 SVG unterstellen, sofern ihre Durchführung mit besonderen Gefahren verbunden ist; b) Ausnahmen für einzelne Veranstaltungen oder die auf besonderen Rennbahnen durchgeführten Fahrten verfügen, sofern eine Gefährdung Dritter als ausgeschlossen erscheint.

Art. 32 Versicherungsnachweis

1) Wer eine versicherungspflichtige Veranstaltung durchführt, hat der Regierungskanzlei einen Versicherungsnachweis abzugeben, der befristet sein kann. Ist der Nachweis befristet, so kann der Versicherer ihn nicht widerrufen. 2) Wer auf einer besonderen Anlage regelmässige Veranstaltungen durchführt, hat dem Amt für Strassenverkehr einen unbefristeten Versicherungsnachweis abzugeben. Der Versicherer hat dem Amt für Strassenverkehr das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung zu melden. Art. 30 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 33 Strassenbaumaschinen und Arbeitskarren mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h

1) Die Verwendung der folgenden Fahrzeuge ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder ist nur gestattet, wenn der Unternehmer nachweist, dass er als Halter nach Massgabe des SVG gegen Haftpflicht versichert ist: a) Arbeitsmotorwagen bei Arbeiten auf Strassen, die dem Verkehr nicht völlig verschlossen sind; b) Arbeitskarren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h. 2) Art. 30 dieser Verordnung gilt sinngemäss.

Art. 34 Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen

1) Muss für den Fahrverkehr zwischen benachbarten Teilen eines Fabrik- oder Werkbetriebes die öffentliche Strasse benützt werden, so kann das Amt für Strassenverkehr dem Unternehmer die Verwendung von Motorfahrzeugen ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder auf kurzer Strassenstrecke gestatten, sofern er nachweist, dass er als Halter aller dieser Fahrzeuge nach Massgabe des SVG gegen Haftpflicht versichert ist. 2) Art. 30 dieser Verordnung gilt sinngemäss. III. Teil

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