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Verkehrsversicherungsverordnung vom 1. August 1978 (VVV)

Liechtenstein · 741.31 · ordinance

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Contents: 81 provisions
  1. Art. 1 Motorfahrzeuge
  2. Art. 2 Losgelöste Motorfahrzeuganhänger
  3. Art. 3 Mindestversicherung
  4. Art. 4 Erfordernis
  5. Art. 5 Inhalt und Form
  6. Art. 6 Ausstellung der Nachweise
  7. Art. 7 Prüfung, Aufbewahrung
  8. Art. 8 Meldung des Versicherers
  9. Art. 8a Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Versicherers
  10. Art. 9 Hinterlegung von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern
  11. Art. 10 Behördliche Bewilligung
  12. Art. 11 Verfahren, Frist
  13. Art. 11a Generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen
  14. Art. 11b Vorläufige Verkehrsberechtigung
  15. Art. 11c Bescheinigungen über den Schadenverlauf und die Schadenfreiheit
  16. Art. 12 Art der Risiken
  17. Art. 13 Gefährliche Güter
  18. Art. 14 Allgemeine Bedingungen
  19. Art. 15 Verwendung
  20. Art. 16 Versicherung
  21. Art. 17 Anwendungsfälle
  22. Art. 18 Fahrzeugausweis
  23. Art. 19 Kontrollschilder und Kontrollmarke
  24. Art. 20 Versicherung
  25. Art. 21 Erteilung
  26. Art. 21a Verwendung
  27. Art. 22 Versicherung
  28. Art. 23 Art und Natur der Ausweise
  29. Art. 24 Erteilung
  30. Art. 24a Entzug
  31. Art. 25 Verwendung
  32. Art. 26 Berechtigte Personen
  33. Art. 27 Versicherung
  34. Art. 28 Versicherungspflicht
  35. Art. 29 Verfahren
  36. Art. 30 Versicherungsnachweis
  37. Art. 31 Anwendungsfälle
  38. Art. 32 Versicherungsnachweis
  39. Art. 33 Strassenbaumaschinen und Arbeitskarren mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h
  40. Art. 34 Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen
  41. Art. 35 Haftpflicht
  42. Art. 36 Versicherung
  43. Art. 37 Gültigkeitsdauer und Ersatz der Vignetten
  44. Art. 38 Beschaffung und Abgabe der Vignetten
  45. Art. 39 Versicherung und Haftpflicht
  46. Art. 40 Geltungsbereich
  47. Art. 41 Deckungsanspruch
  48. Art. 42 Deckungspflicht
  49. Art. 43 Pflichten der Geschädigten
  50. Art. 44 Pflichten des Vertreters
  51. Art. 45 Grenzversicherung
  52. Art. 46 Gleichwertige Versicherungsnachweise
  53. Art. 47 Pflichten der ausländischen Fahrzeugführer
  54. Art. 48 Motorsportliche Veranstaltungen
  55. Art. 49 Aufgaben der Landespolizei
  56. Art. 50 Ausschluss von einstweiligen Verfügungen
  57. Art. 50a Register
  58. Art. 50b Zugriffsberechtigung
  59. Art. 50c Aufbewahrung der Daten
  60. Art. 50d Erteilung von Auskünften
  61. Art. 51
  62. Art. 52 Geltungsbereich
  63. Art. 53 Obliegenheiten des Geschädigten; Selbstbehalt
  64. Art. 54 Deckungspflicht
  65. Art. 54a Umfang der Leistungen
  66. Art. 55 Ausländische Geschädigte
  67. Art. 55a
  68. Art. 55b Grundsatz
  69. Art. 55c
  70. Art. 56 Statuten, Streitigkeiten
  71. Art. 57 Verhältnis
  72. Art. 58 Besucherschutz
  73. Art. 59 Beiträge der Motorfahrzeughalter
  74. Art. 60 Pflichten der Versicherungsunternehmen
  75. Art. 60a Mitwirkung der Behörden
  76. Art. 60b
  77. Art. 60c Leistungskoordination
  78. Art. 61 Strafbestimmungen
  79. Art. 62 Rechtsweg
  80. Art. 63 Aufhebung bisherigen Rechts
  81. Art. 64 Inkrafttreten

81 provisions

Art. 35 Haftpflicht

Benützer von Motorfahrrädern haften nach den Bestimmungen des ABGB.

Art. 36 Versicherung

1) Der Staat schliesst eine Kollektiv-Haftpflichtversicherung für Motorfahrräder ab. Die wesentlichen Bestimmungen des Versicherungsvertrages werden durch die Regierung kundgemacht. 2) Die Versicherung für Motorfahrräder muss die Ersatzrechte der Geschädigten bis zum Betrag von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen decken. 3) Die Haftpflichtversicherung für Motorfahrräder muss bei Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden, die gemäss Versicherungsaufsichtsgesetzgebung zum Betrieb der Haftpflichtversicherung im Fürstentum Liechtenstein zugelassen sind. Die FMA teilt dem Amt für Strassenverkehr die Liste dieser Unternehmen mit und gibt ihm die eintretenden Änderungen bekannt. 4) Die Vignette muss hinsichtlich Gestaltung dem Muster nach Anhang 1b entsprechen und die beiden letzten Ziffern des Abgabejahres sowie eine individuelle Nummer tragen. Sie ist im oberen Drittel des Kontrollschilds und im dafür vorgesehenen Feld des Fahrzeugausweises anzubringen.

Art. 37 Gültigkeitsdauer und Ersatz der Vignetten

1) Die Vignetten sind vom 1. Januar des aufgedruckten Abgabejahres bis zum 31. Mai des folgenden Jahres gültig. 2) Vignetten, bei denen die Jahreszahl oder die individuelle Nummer unlesbar sind und abhanden gekommene Vignetten sind auf dem Kontrollschild und im Fahrzeugausweis zu ersetzen. Sie können durch Vignetten mit gleicher Gültigkeitsdauer ersetzt werden.

Art. 38 Beschaffung und Abgabe der Vignetten

Für die Beschaffung und die Abgabe der Vignetten ist das Amt für Strassenverkehr zuständig. 2. Abschnitt

Art. 39 Versicherung und Haftpflicht

1) Die Benützer der folgenden Motorfahrzeuge sind von der Versicherungspflicht nach Art. 59 SVG ausgenommen: a) Motorhandwagen; b) Motoreinachser, die nur von einer zu Fuss gehenden Person geführt und nicht für das Ziehen von Anhängern verwendet werden; c) Leicht-Motorfahrräder; d) Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h. 2) Sie haften nach den Bestimmungen des ABGB. IV. Teil

Art. 40 Geltungsbereich

1) Die Art. 40 bis 50 gelten für Schäden, die von ausländischen Motorfahrzeugen auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein verursacht werden. Für ausländische Motorfahrzeuge nach Art. 39 gilt Art. 54a Bst. b. 2) Sie finden sinngemäss Anwendung, wenn der Halter eines ausländischen Motorfahrzeugs oder Motorfahrzeuganhängers nach Art. 65 SVG und Art. 2 dieser Verordnung für den von einem Anhänger oder einem geschleppten Fahrzeug auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein verursachten Schaden einstehen muss. 3) Fahrzeuge gelten als ausländisch, wenn sie aufgrund eines ausländischen Fahrzeugausweises und ausländischer Kontrollschilder zugelassen sind.

Art. 41 Deckungsanspruch

1) Die Geschädigten können für die Schadenersatzansprüche, die ihnen gegen den haftpflichtigen Motorfahrzeughalter von Gesetzes wegen zustehen, vom Nationalen Versicherungsbüro Deckung verlangen. 2) Die Deckung kann jedoch nur im gleichen Umfang beansprucht werden, wie wenn der Unfall durch ein liechtensteinisches Fahrzeug verursacht worden wäre. Art. 43 Abs. 2 bleibt vorbehalten. 3) Eine über die liechtensteinische Mindestdeckung hinausgehende Forderung wird erfüllt, wenn: a) das schädigende Fahrzeug aus einem Staat stammt, der eine höhere gesetzliche Mindestdeckung vorschreibt; oder b) für das schädigende Fahrzeug aufgrund der Versicherungspolice eine höhere Deckung besteht und aus dem Ausland die entsprechende Deckungszusage vorliegt. 4) Der Deckungsanspruch unterliegt im übrigen denselben Regeln wie das direkte Forderungsrecht gegen einen Versicherer im Sinne von Art. 61 Abs. 1 SVG.

Art. 42 Deckungspflicht

1) Das Nationale Versicherungsbüro ist für die Deckung der Schäden nach Art. 40 zuständig. Es wird dabei durch eine Mitgliedgesellschaft, einen geschäftsführenden Versicherer oder ein Schadenregulierungsunternehmen vertreten (Vertreter). 2) Das Nationale Versicherungsbüro bezeichnet seinen Vertreter unter Berücksichtigung der internationalen Zusammenarbeitsverträge. 3) Die Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Vertreter ist vertraglich zu regeln. 4) Das Nationale Versicherungsbüro bezeichnet innert 30 Tagen einen anderen Vertreter, wenn: a) sich eine Kollision zwischen den Interessen des zunächst bezeichneten Vertreters und der geschädigten Person ergibt, ausser der ausländische Versicherer stimme der Schadenregulierung durch den zunächst bezeichneten Vertreter zu; b) dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist. 5) Haben Geschädigte, die noch nicht abgefunden sind, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so kann das Nationale Versicherungsbüro oder, mit dessen Zustimmung, der Vertreter einen ausländischen Versicherer oder ein ausländisches nationales Versicherungsbüro mit der Schadenregulierung im Namen des Nationalen Versicherungsbüros beauftragen, sofern die Beteiligten ihre Einwilligung geben.

Art. 43 Pflichten der Geschädigten

1) Will ein Geschädigter die Schadendeckung nach Art. 70 Abs. 2 Bst. a SVG beanspruchen, so muss er den Schadenfall unverzüglich dem Nationalen Versicherungsbüro mit folgenden Angaben melden: a) Unfall (Ort, Datum, Zeit, Hergang, Unfallbeteiligte, Zeugen und Unfallprotokoll); b) Schaden (Art und Grössenordnung); c) schädigendes Fahrzeug (Art, Marke, Farbe, Kontrollschild, Zulassungsstaat); d) Hinweis, ob ein Polizeirapport erstellt wurde. 2) Verletzt der Geschädigte diese Meldepflicht schuldhaft, so kann die Entschädigung um den Mehraufwand, der dem Nationalen Versicherungsbüro dadurch entsteht, gekürzt werden.

Art. 44 Pflichten des Vertreters

1) Der Vertreter hat dem Nationalen Versicherungsbüro die von ihm behandelten Schadenfälle mit den Angaben zu melden, die es letzterem ermöglichen: a) dem Geschädigten Auskunft zu erteilen, welcher Vertreter den Schadenfall bearbeitet; b) die korrekte Schadenregulierung und Abrechnung nach Massgabe der Vereinbarungen zwischen den nationalen Versicherungsbüros zu kontrollieren; c) die von den nationalen Versicherungsbüros beschlossenen und in den Statuten des Nationalen Versicherungsbüros vorgesehenen Statistiken zu erstellen. 2) Er muss den Fall an das Nationale Versicherungsbüro zurückgeben, wenn: a) sich eine Kollision zwischen seinen und den Interessen der geschädigten Person ergibt; b) sich nachträglich herausstellt, dass ein anderer als der ursprünglich angenommene ausländische Versicherer zuständig ist; oder c) dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist. 3) Das Nationale Versicherungsbüro entzieht dem Vertreter die Schadenregulierung in einem Fall nach Abs. 2, wenn der Vertreter den Fall nicht von sich aus zurückgibt.

Art. 45 Grenzversicherung

1) Der Führer eines ausländischen Motorfahrzeugs muss bei der Einfahrt in Liechtenstein eine Grenzversicherung abschliessen, sofern die Voraussetzungen nach Art. 46 nicht erfüllt sind. 2) Die Grenzversicherung gewährt dem Halter des darin bezeichneten Fahrzeugs und den Personen, für die er verantwortlich ist, in den auf dem Grenzversicherungsnachweis aufgeführten Staaten mindestens einen Versicherungsschutz, der der Mindestdeckungspflicht im jeweiligen Staat entspricht. 3) Die Prämien werden vom Nationalen Versicherungsbüro festgelegt. Sie bedürfen der Genehmigung der Regierung. 4) Grenzversicherungsnachweise werden vom Nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von im Fürstentum Liechtenstein zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern herausgegeben.

Art. 46 Gleichwertige Versicherungsnachweise

Keine Grenzversicherung benötigen Führer ausländischer Motorfahrzeuge, wenn die Schadendeckung im Fürstentum Liechtenstein aufgrund einer Vereinbarung des Nationalen Versicherungsbüros mit dem ausländischen nationalen Versicherungsbüro für alle Motorfahrzeuge gewährleistet ist: a) welche die ordentlichen Kontrollschilder des betreffenden Staates tragen, oder b) für welche bei der Einreise eine für Liechtenstein gültige internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) oder ein anderer für Liechtenstein genügender ausländischer Grenzversicherungsnachweis vorgewiesen wird.

Art. 47 Pflichten der ausländischen Fahrzeugführer

1) Ausländische Motorfahrzeuge dürfen im Fürstentum Liechtenstein nur verkehren, solange die Schadendeckung nach Art. 45 oder 46 gewährleistet ist. 2) Der Führer eines ausländischen Motorfahrzeugs muss die internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) oder den Grenzversicherungsnachweis im Fahrzeug mitführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorweisen, sofern nicht das Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt.

Art. 48 Motorsportliche Veranstaltungen

Führt eine ausländische motorsportliche Veranstaltung über liechtensteinisches Gebiet, so darf die Regierungskanzlei die erforderliche Bewilligung nur erteilen, wenn ein im Fürstentum Liechtenstein zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassener Versicherer beim Nationalen Versicherungsbüro den Nachweis einer ausreichenden Deckung allfälliger Schäden hinterlegt hat.

Art. 49 Aufgaben der Landespolizei

1) In den Rapporten hält die Landespolizei über die von ausländischen Motorfahrzeugen verursachten Unfälle die Angaben fest, die für die Ermittlung des Haftpflichtigen und seines Versicherers notwendig sind. 2) Sie erstellt die Rapporte unverzüglich und sendet dem Nationalen Versicherungsbüro oder dem Vertreter eine Kopie davon sowie das Doppel oder eine Kopie der Grünen Karte oder des Grenzversicherungsnachweises. Können die beiden letztgenannten Dokumente nicht kopiert werden, so wird deren Inhalt im Polizeirapport festgehalten. 3) Kann der Führer des ausländischen Motorfahrzeugs das erforderliche Dokument (Art. 45 und 46) nicht vorlegen, so ist dies unter Angabe der geltend gemachten Gründe im Rapport zu vermerken und festzuhalten, ob und bei welchem Unternehmen eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug besteht.

Art. 50 Ausschluss von einstweiligen Verfügungen

Zur Sicherung der im Gesetz vorgesehenen Ersatzansprüche für die Schäden, die ein ausländisches Motorfahrzeug verursacht hat, sind einstweilige Verfügungen und polizeiliche oder strafrichterliche Beschlagnahme des Fahrzeugs oder anderer vom ausländischen Haftpflichtigen mitgeführten Gegenstände nur auf Antrag des Nationalen Versicherungsbüros möglich.

Art. 50a Register

1) Die Auskunftsstelle (Art. 75a SVG) nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister des Amts für Strassenverkehr. 2) Sie führt zusätzlich ein eigenes Register, das folgende Informationen enthält: a) die Versicherungsunternehmen, die Versicherungsnachweise zu Handen des Amts für Strassenverkehr ausgestellt haben sowie die von diesen im Ausland benannten Schadenregulierungsbeauftragten (Art. 75b SVG); b) die vom Staat nach Art. 69 Abs. 3 SVG bezeichneten Schadenregulierungsstellen.

Art. 50b Zugriffsberechtigung

Die Informationen im Register nach Art. 50a Abs. 2 können von den ausländischen Auskunftsstellen online abgerufen werden, um die von den liechtensteinischen Versicherungsunternehmen im Ausland benannten Schadenregulierungsbeauftragten zu ermitteln.

Art. 50c Aufbewahrung der Daten

Die Informationen im Register nach Art. 50a Abs. 2 müssen während sieben Jahren nach dem Erlöschen der Bewilligung zur Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens beziehungsweise der Auflösung des Vertrages zwischen dem Versicherer und seinem Schadenregulierungsbeauftragten oder der Beendigung der Tätigkeit als Schadenregulierungsstelle online abrufbar sein.

Art. 50d Erteilung von Auskünften

1) Die Auskunftsstelle erteilt geschädigten Personen und Sozialversicherungen folgende Auskünfte zum Fahrzeug, das den Unfall verursacht haben soll: a) Name und Adresse des Haftpflichtversicherers sowie, wenn dieser seinen Sitz nicht im Wohnsitzstaat der geschädigten Person hat, Name und Adresse des Schadenregulierungsbeauftragten im Wohnsitzstaat der geschädigten Person; b) Nummer der Versicherungspolice und, wenn diese abgelaufen ist, den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes; c) Name und Adresse des Halters, sofern die geschädigte Person ein berechtigtes Interesse geltend machen kann; d) Adresse der zuständigen Schadenregulierungsstelle des Staates, wenn der Schaden durch ein Fahrzeug verursacht worden ist, für welches der Staat haftet. 2) Auskünfte über im Fürstentum Liechtenstein immatrikulierte Motorfahrzeuge werden erteilt, sofern der Unfall nicht länger als sieben Jahre zurückliegt. Ist ein Motorfahrzeug im Ausland immatrikuliert, werden Auskünfte erteilt, sofern die Information bei der ausländischen Auskunftsstelle erhältlich ist. 3) Die Auskunftserteilung richtet sich nach Art. 98 VZV. 2. Abschnitt

Art. 51

Aufgehoben

Art. 52 Geltungsbereich

Aufgehoben

Art. 53 Obliegenheiten des Geschädigten; Selbstbehalt

1) Will ein Geschädigter die Schadendeckung nach Art. 72 Abs. 2 Bst. a SVG beanspruchen, so muss er: a) den Schadenfall unverzüglich dem Nationalen Garantiefonds melden und alle Angaben machen, die zur Ermittlung der schädigenden und haftpflichtigen Personen führen können; b) eine Bestätigung beibringen, dass ein Polizeirapport erstellt wurde. 2) Verletzt er diese Meldepflicht schuldhaft, so kann die Entschädigung angemessen gekürzt werden. 3) Verursachen unbekannte Motorfahrzeuge oder Anhänger oder unbekannte Radfahrer oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten Sachschäden, so hat jeder Geschädigte einen Anteil in der Höhe von 500 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken selbst zu tragen. Haftet der Schädiger aus dem selben Ereignis für einen erheblichen Personenschaden, so entfällt der Selbstbehalt. 4) Hat der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung oder ist das Fehlen einer solchen Versicherung strittig, so ist der Nationale Garantiefonds zur Vorleistung verpflichtet.

Art. 54 Deckungspflicht

1) Der Nationale Garantiefonds ist für die Deckung der Schäden nach Art. 72 Abs. 2 Bst. a SVG zuständig. Er wird dabei durch eine Mitgliedgesellschaft, einen geschäftsführenden Versicherer oder ein Schadenregulierungsunternehmen vertreten (Vertreter). 2) Der Nationale Garantiefonds bezeichnet seinen Vertreter unter Berücksichtigung der internationalen Zusammenarbeitsverträge. 3) Die Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Garantiefonds und dem Vertreter ist vertraglich zu regeln. 4) Der Nationale Garantiefonds bezeichnet einen anderen Vertreter, wenn: a) sich eine Kollision zwischen den Interessen des zunächst bezeichneten Vertreters und der geschädigten Person ergibt; b) dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist. 5) Der Vertreter hat dem Nationalen Garantiefonds die Angaben zu melden, die es letzterem ermöglichen: a) dem Geschädigten Auskunft zu erteilen, welcher Vertreter den Schadenfall bearbeitet; b) die korrekte Schadenregulierung und die Abrechnung zu kontrollieren. 6) Der Nationale Garantiefonds entzieht dem Vertreter die Schadenregulierung in einem Fall nach Abs. 4, wenn der Vertreter den Fall nicht von sich aus zurückgibt.

Art. 54a Umfang der Leistungen

Der Nationale Garantiefonds deckt die Haftung für Schäden, die verursacht werden durch: a) nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge oder Anhänger: im Umfang der obligatorischen Mindestversicherung; b) nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge nach Art. 39: im Umfang von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen; c) nicht ermittelte, ungenügend versicherte oder nicht versicherte Radfahrer oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten: im Umfang von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen.

Art. 55 Ausländische Geschädigte

1) Von der Schadendeckung nach Art. 72 Abs. 2 Bst. a SVG sowie nach Art. 51 bis 54 dieser Verordnung sind ausgenommen die Ansprüche der Geschädigten, die zur Zeit des Unfalles nicht in einem EWR-Mitgliedstaat Wohnsitz hatten. 2) Vorbehalten bleiben: a) abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen; b) von der Regierung anerkannte Abkommen zwischen dem Nationalen Garantiefonds und ausländischen nationalen Garantiefonds; c) andere Fälle, in denen Gegenrecht gewährt wird.

Art. 55a

1) Werden Haftpflichtansprüche gegen die Entschädigungsstelle (Art. 75d SVG) erhoben, so prüft diese, ob die Voraussetzungen für die Behandlung des Falles erfüllt sind. Gegebenenfalls unterrichtet sie unverzüglich folgende Stellen darüber, dass ein Antrag auf Entschädigung bei ihr eingegangen ist und dass sie innert zweier Monate auf diesen eingehen werde: a) das Versicherungsunternehmen, bei dem das schädigende Fahrzeug versichert ist; b) den für das Fürstentum Liechtenstein zuständigen Schadenregulierungsbeauftragten desjenigen Versicherungsunternehmens, bei dem das schadenverursachende Fahrzeug versichert ist, wenn die betreffende Police im Ausland ausgestellt worden ist; c) die Entschädigungsstelle des Staates, in dem die Versicherungspolice ausgestellt worden ist; d) die Person, die den Unfall verursacht hat, sofern sie bekannt ist; e) das nationale Versicherungsbüro des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, wenn das unfallverursachende Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort nicht in diesem Staat hat; f) die Schadenregulierungsstelle des Staates, wenn diese für das unfallverursachende Fahrzeug haftet; g) die FMA. 2) Die Entschädigungsstelle reguliert die Schadenersatzansprüche nach Massgabe des anwendbaren Rechts, wenn das Versicherungsunternehmen oder deren Schadenregulierungsbeauftragter nicht innert zweier Monate seit dem Eingang der Schadenersatzforderung bei der Entschädigungsstelle entweder eine begründete Antwort abgeben oder ein begründetes Angebot vorlegen. Sie berücksichtigt dabei die Leistungen der Sozialversicherungen. 3) Wird die Entschädigungsstelle von der Entschädigungsstelle eines anderen Staates darüber informiert, dass diese ein Schadenersatzbegehren gegen einen Versicherer erhalten hat, der im Fürstentum Liechtenstein eine Versicherungspolice ausgestellt hat, leitet sie diese Information an die FMA weiter.

Art. 55b Grundsatz

1) Wird über das Vermögen eines im Fürstentum Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so übernimmt der Nationale Garantiefonds die Haftung für die Schäden. 2) Wird über das Vermögen eines in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet und tritt der Nationale Garantiefonds nach Art. 72 SVG in Vorleistung für die Schäden, so nimmt dieser Rückgriff auf die zuständige ausländische Entschädigungsstelle für Insolvenzfälle. 3) Die Abwicklung der Schadenfälle eines Versicherungsunternehmens, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, erfolgt gegenüber den Geschädigten und den zuständigen ausländischen Entschädigungsstellen für Insolvenzfälle durch den Insolvenzverwalter. Dieser beauftragt den Nationalen Garantiefonds innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Geschädigte seinen Antrag auf Entschädigung beim Nationalen Garantiefonds gestellt hat, die geschuldeten Leistungen auszubezahlen. Der Nationale Garantiefonds tritt mit der Zahlung in die Rechte und Pflichten der Geschädigten ein. Die Beauftragung zur Auszahlung durch den Insolvenzverwalter gilt zugleich als Anmeldung der entsprechenden Forderungen des Nationalen Garantiefonds gegenüber der Insolvenzmasse. 4) Muss das Nationale Versicherungsbüro für im Ausland verursachte Schäden aufkommen, die durch Fahrzeuge oder Anhänger verursacht worden sind, die bei einem liechtensteinischen Versicherungsunternehmen versichert sind, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden ist, so nimmt es Rückgriff auf den Nationalen Garantiefonds. 5) Die FMA regelt die Modalitäten im Einzelfall.

Art. 55c

Führt eine ausländische radsportliche Veranstaltung über liechtensteinisches Gebiet, so darf die erforderliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn die zuständige Haftpflichtversicherung den Nachweis einer ausreichenden Deckung allfälliger Schäden hinterlegt hat. 3. Abschnitt

Art. 56 Statuten, Streitigkeiten

1) Die Statuten des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regierung. 2) Bei Streitigkeiten zwischen dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds oder zwischen diesen und ihren Mitgliedern entscheidet die Regierung.

Art. 57 Verhältnis

1) Steht nicht fest, ob der Schaden letztlich von einem ausländischen Versicherer gedeckt wird, so erfolgt die Schadenregulierung nach Massgabe der Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Nationalen Versicherungsbüros oder des Nationalen Garantiefonds. Im Zweifelsfall wird ein Schaden zu Lasten des Nationalen Garantiefonds reguliert. In jedem Fall wird der Selbstbehalt nach Art. 53 Abs. 3 zur definitiven Regulierung zurückbehalten. 2) Stellt sich heraus, dass für den vom Nationalen Versicherungsbüro nach Abs. 1 übernommenen Schaden definitiv kein ausländischer Versicherer deckungspflichtig ist, so nimmt es Rückgriff auf den Nationalen Garantiefonds. 3) Wurde der Aufwand provisorisch vom Nationalen Garantiefonds gedeckt und ergibt sich eine Deckungspflicht eines ausländischen nationalen Versicherungsbüros nachträglich, so nimmt er Rückgriff auf das Nationale Versicherungsbüro. Das Nationale Versicherungsbüro erstattet dem Geschädigten den zurückbehaltenen Selbstbehalt, sobald die Rückgriffszahlung aus dem Ausland eingegangen ist. 4) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds sind verpflichtet, einander gegenseitig alle Tatsachen zu melden, die einen Rückgriff nach den Abs. 2 und 3 begründen.

Art. 58 Besucherschutz

Aufgehoben

Art. 59 Beiträge der Motorfahrzeughalter

Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds berechnen die Beiträge nach anerkannten Regeln der Versicherungstechnik. Sie legen die Beiträge und das Kalkulationsschema der FMA zur Genehmigung vor. Die Genehmigung der FMA erfolgt im Einvernehmen mit der Regierung.

Art. 60 Pflichten der Versicherungsunternehmen

1) Die im Fürstentum Liechtenstein zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen müssen die Versicherungsnehmer über die Höhe der Beiträge informieren. 2) Sie müssen dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds: a) die Beiträge überweisen; b) die Angaben melden, die diese benötigen, um zu überprüfen, ob die Versicherungsunternehmen die Beitragserhebungspflicht korrekt erfüllen. 3) Ausländische Versicherungsunternehmen, die Versicherungsnachweise nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b ausgestellt haben, haben gegenüber dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds die gleichen Pflichten wie Versicherungsunternehmen nach Abs. 1.

Art. 60a Mitwirkung der Behörden

Das Amt für Strassenverkehr und die FMA melden dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds die Angaben, die diese benötigen, um zu überprüfen, ob die Versicherungsunternehmen die Beitragserhebungspflicht korrekt erfüllen.

Art. 60b

Aufgehoben

Art. 60c Leistungskoordination

Die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Versicherungsbüros oder des Nationalen Garantiefonds richtet sich nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts. V. Teil

Art. 61 Strafbestimmungen

1) Wer eine durch diese Verordnung vorgeschriebene Bewilligung nicht einholt, wer die zu einem Tagesausweis gehörenden Kontrollschilder oder die Ersatzfahrzeugbewilligung nicht rechtzeitig dem Amt für Strassenverkehr zurückgibt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. 2) Wer Beschränkungen, Auflagen oder Befristungen missachtet, die mit Bewilligungen oder besondern Fahrzeugausweisen im Sinne dieser Verordnung verbunden sind, insbesondere wer die Bestimmung von Art. 15 Abs. 1 dieser Verordnung über die Verwendung von Fahrzeugen mit Wechselschildern übertritt, wer ohne Berechtigung Händlerschilder verwendet, die nach Art. 25 Abs. 6 verlangten Belege nicht mitführt oder ein mit Händlerschildern versehenes Fahrzeug zu Fahrten verwendet, die nach dieser Verordnung nicht gestattet sind, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft. 3) Aufgehoben 4) Wer ausländische Kontrollschilder für Motorfahrzeuge ins Fürstentum Liechtenstein einführt, um sie unter Umgehung bestehender Vorschriften zu verwenden, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. Die Zollbehörden können Kontrollschilder beschlagnahmen, wenn anzunehmen ist, dass sie missbräuchlicher Verwendung dienen sollen, und sie zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes dem Amt für Strassenverkehr übermitteln; dieses zieht die Schilder endgültig ein, wenn die Absicht missbräuchlicher Verwendung festgestellt ist. 5) Der Fahrzeughalter oder Inhaber eines Kollektiv-Fahrzeugausweises und Personen, die an ihrer Stelle über Fahrzeug oder Ausweis verfügen, unterstehen der gleichen Strafdrohung wie der Täter, wenn sie von der Widerhandlung Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten. 6) Die vorstehenden Strafbestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Tat unter eine Strafdrohung des SVG fällt. VI. Teil

Art. 62 Rechtsweg

Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amts für Strassenverkehr kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

Art. 63 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden nachfolgende Vorschriften aufgehoben: a) die Verordnung vom 30. Dezember 1959 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1960 Nr. 4, b) die Verordnung vom 16. Dezember 1975 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1975 Nr. 66.

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