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7 provisions
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt für die Weiterbildungsgänge in den Fachgebieten der Psychologie nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011 (PsyG) Folgendes fest:
a. den Umfang;
b. die Qualitätsstandards für die Akkreditierung;
c. die Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens.
SR 935.81
Art. 2 Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards für die Akkreditierung
1 Der Umfang der Weiterbildung sowie die Qualitätsstandards für die Akkreditierung sind geregelt:
a. für das Fachgebiet der Psychotherapie: in Anhang 1;
b. für das Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychologie: in Anhang 2;
c. für das Fachgebiet der Gesundheitspsychologie: in Anhang 3;
d. für das Fachgebiet der Neuropsychologie: in Anhang 4;
e. für das Fachgebiet der klinischen Psychologie: in Anhang 5.
2 Anhand der Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhaltlich, strukturell und prozedural geeignet ist, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 PsyG zu erreichen.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1267).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1267).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5827).
SR 935.81
Art. 3 Einreichung des Akkreditierungsgesuchs
1 Akkreditierungsgesuche sind beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einzureichen.
2 Gesuche um die erneute Akkreditierung ordentlich akkreditierter Weiterbildungsgänge müssen spätestens eineinhalb Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der Akkreditierung vollständig eingereicht werden.
3 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 17. Nov. 2020, mit Wirkung seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5167).
Art. 4 Gesuchsbearbeitung
1 Das BAG prüft die Vollständigkeit des Akkreditierungsgesuchs gemäss Artikel 14 Absatz 2 PsyG.
2 Ist das Akkreditierungsgesuch vollständig, so leitet das BAG das Gesuch dem Akkreditierungsorgan nach Artikel 5 Absatz 3 PsyV zur Fremdevaluation weiter.
SR 935.81
Art. 5 Publikation der Akkreditierungsentscheide
Die Akkreditierungsinstanz publiziert die Liste der akkreditierten Weiterbildungsgänge im Internet.
www.bag.admin.ch > Berufe im Gesundheitswesen > Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe > Liste der akkreditierten Weiterbildungsgänge
Art. 6 Evaluation der Akkreditierungsverfahren
1 Die Umsetzung, die Zweckmässigkeit und die Ergebnisse des Akkreditierungsverfahrens werden periodisch evaluiert.
2 Das BAG erstattet dem EDI Bericht und unterbreitet Vorschläge für mögliche Verbesserungen.
3 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 17. Nov. 2020, mit Wirkung seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5167).
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.