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Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe

Confederation · 935.811.1 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards für die Akkreditierung
  3. Art. 3 Einreichung des Akkreditierungsgesuchs
  4. Art. 4 Gesuchsbearbeitung
  5. Art. 5 Publikation der Akkreditierungsentscheide
  6. Art. 6 Evaluation der Akkreditierungsverfahren
  7. Art. 7 Inkrafttreten

7 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt für die Weiterbildungsgänge in den Fachgebieten der Psychologie nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011 (PsyG) Folgendes fest: a. den Umfang; b. die Qualitätsstandards für die Akkreditierung; c. die Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens. SR 935.81

Art. 2 Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards für die Akkreditierung

1 Der Umfang der Weiterbildung sowie die Qualitätsstandards für die Akkreditierung sind geregelt: a. für das Fachgebiet der Psychotherapie: in Anhang 1; b. für das Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychologie: in Anhang 2; c. für das Fachgebiet der Gesundheitspsychologie: in Anhang 3; d. für das Fachgebiet der Neuropsychologie: in Anhang 4; e. für das Fachgebiet der klinischen Psychologie: in Anhang 5. 2 Anhand der Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhaltlich, strukturell und prozedural geeignet ist, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 PsyG zu erreichen. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1267). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1267). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5827). SR 935.81

Art. 3 Einreichung des Akkreditierungsgesuchs

1 Akkreditierungsgesuche sind beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einzureichen. 2 Gesuche um die erneute Akkreditierung ordentlich akkreditierter Weiterbildungsgänge müssen spätestens eineinhalb Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der Akkreditierung vollständig eingereicht werden. 3 … Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 17. Nov. 2020, mit Wirkung seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5167).

Art. 4 Gesuchsbearbeitung

1 Das BAG prüft die Vollständigkeit des Akkreditierungsgesuchs gemäss Artikel 14 Absatz 2 PsyG. 2 Ist das Akkreditierungsgesuch vollständig, so leitet das BAG das Gesuch dem Akkreditierungsorgan nach Artikel 5 Absatz 3 PsyV zur Fremdevaluation weiter. SR 935.81

Art. 5 Publikation der Akkreditierungsentscheide

Die Akkreditierungsinstanz publiziert die Liste der akkreditierten Weiterbildungsgänge im Internet. www.bag.admin.ch > Berufe im Gesundheitswesen > Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe > Liste der akkreditierten Weiterbildungsgänge

Art. 6 Evaluation der Akkreditierungsverfahren

1 Die Umsetzung, die Zweckmässigkeit und die Ergebnisse des Akkreditierungsverfahrens werden periodisch evaluiert. 2 Das BAG erstattet dem EDI Bericht und unterbreitet Vorschläge für mögliche Verbesserungen. 3 … Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 17. Nov. 2020, mit Wirkung seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5167).

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

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