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Ausführungsbestimmungen zum Sprengstoffgesetz

Obwalden · 510.912 · other

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei ist zuständig für den Vollzug des Sprengstoffgesetzes und der Sprengstoffverordnung soweit diese Ausführungsbestimmungen keine andere Zuständigkeit vorsehen. 2 Die Vorschriften der kantonalen Feuerwehrgesetzgebung bleiben vorbehalten4).

Art. 2

Technische Inspektorate 1 Die technischen Inspektorate sind zuständig für: a. die Überwachung der Fabrikationsbetriebe und der Hersteller-, Verkaufs- und Verbraucherlager in Bezug auf den baulichen und vorbeugenden Brandschutz; b. die Beurteilung der baulichen Anforderungen an Sprengmittellager im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens; 1) SR 941.41 2) SR 941.411 3) GDB 101.0 4) GDB 546.1, 546.111 OGS 2011, 78 510.912 c. die Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen betreffend Arbeitnehmerschutz.

Art. 3

Zusammenarbeit 1 Die Kantonspolizei kann bei Bedarf und zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und kantonale Amtsstellen beiziehen. 2. Verfahren

Art. 4

Verkaufsbewilligung 1 Gesuche um Bewilligungen zum Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen sind mit amtlichem Formular mindestens einen Monat vor Verkaufsbeginn der Kantonspolizei einzureichen. 2 Die Kantonspolizei holt vor Erteilung einer Verkaufsbewilligung an Händler mit Sprengmitteln die Stellungnahme der technischen Inspektorate ein.

Art. 5

Erwerbsschein 1 Gesuche um Erwerbsscheine für Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände sind mit amtlichem Formular mindestens einen Monat vor dem Erwerb bei der Kantonspolizei einzureichen. 2 Die Kantonspolizei holt vor Erteilung eines Erwerbsscheins für Sprengmittel die Stellungnahme der technischen Inspektorate ein, ausgenommen bei Kleinverbrauchern.

Art. 6

Ausnahmebewilligung 1 Gesuche um Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für historische Anlässe oder für ähnliche Bräuche sind unter Angabe des Verwendungszwecks mindestens einen Monat vor dem Anlass der Kantonspolizei einzureichen. Diese holt die Stellungnahme der Einwohnergemeinde am Verwendungsort ein. 2 Für regelmässig widerkehrende historische Anlässe und Bräuche kann eine generelle Bewilligung erteilt werden.

Art. 7

Gebühren 1 Die Gebühren richten sich nach Art. 34a SprstG und Art. 113 ff. SprstV. 510.912 2 Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen und die Gebühren für administrative Massnahmen gemäss Art. 35 SprstG richten sich nach Art. 42 Abs. 2 SprstG und dem Allgemeinen Gebührengesetz vom 21. April 20055). Die Gebühren bemessen sich nach Aufwand und betragen maximal Fr. 500.–. 3. Schlussbestimmungen

Art. 8

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen zum Sprengstoffgesetz vom 2. Juni 19816) werden aufgehoben.

Art. 9

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2012 in Kraft. 5) GDB 643.1 6) OGS 1983, 15 510.912 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung OGS 2011, 78 510.912 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.12.2011 01.01.2012 Erstfassung OGS 2011, 78

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