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Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten

Basel-Stadt · 952.570 · intercantonal agreement

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8

8 provisions

§ 1

Gegenseitig Bezugsstelle 1 Die kombinierte Gewerbeparkkarte für das Gebiet der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr wird nach Wahl des Antragstellenden herausgegeben: a. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft oder b. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt.

§ 2

Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die kombinierte Gewerbeparkkarte wird gestützt auf die im Antragskanton geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erteilt. 2 Die kombinierte Gewerbeparkkarte kann von in- und ausländischen Gewerbebetrieben bezogen werden.

§ 3

Parkierberechtigungen 1 Für die Inhaber der kombinierten Gewerbeparkkarte gelten hinsichtlich der Parkierberechtigungen die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden und im jeweiligen Kanton geltenden gesetzlichen Regelungen.

§ 4

Gebühr 1 Die Gebühr für die kombinierte Gewerbeparkkarte beträgt 250 Franken. 2 Weitere Gebühren: a. Fahrzeugwechsel (gleicher Halter): 30 Franken b. Kontrollschildwechsel (gleicher Halter): 30 Franken c. Erstellen von Duplikaten: 30 Franken 3 Bei einer vorzeitigen Rückgabe der kombinierten Gewerbeparkkarte erfolgt keine anteilmässige Rückerstattung an die Inhaberin beziehungsweise den Inhaber.

§ 5

Verteilschlüssel 1 Die ausstellende Behörde nach § 1 zieht von den Gebühreneinnahmen vorab 30 Franken für ihren Aufwand ab. 2 Vom restlichen Betrag wird gutgeschrieben: a. dem Kanton Basel-Landschaft 64.17 Franken und 1) GS 29.276, SGS 100. 2) GS 29.252, SGS 430. 3) SG 952.560. 4) SG 952.300. Gewerbeparkkarten.Vereinbarung 952.570 b. dem Kanton Basel-Stadt 155.83 Franken.

§ 6

Gegenseitige Information und Zusammenarbeit 1 Die zuständigen Vollzugsbehörden der beiden Kantone informieren sich gegenseitig über erteilte, abgelehnte und entzogene Bewilligungen.

§ 7

Anwendbares Recht 1 Anwendbar ist das kantonale Verfahrensrecht der ausstellenden Behörde.

§ 8

Inkrafttreten, Kündigung 1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 2 Er kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende des Kalenderjahrs gekündigt werden. Basel/Liestal 16. Dezember 2014 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Dr. Guy Morin Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Isaac Reber Der Landschreiber: Peter Vetter Gewerbeparkkarten.Vereinbarung 952.570 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung KB 20.12.2014 Gewerbeparkkarten.Vereinbarung 952.570 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.12.2014 01.01.2015 Erstfassung KB 20.12.2014

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