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6 provisions
Art. 1 des Areals Villa Bernau
Grundsätze 1 Diese Verordnung findet Anwendung auf die Villa Bernau und
das Kinderhaus/Chalet sowie das dazu gehörende Areal
einschliesslich Park und Spielplatz.1
2 Für den eigentlichen Betrieb des Gemeinschafts- und Kulturzentrums gilt:
a) Der Gemeinderat kann den Betrieb der Villa an Verwaltungsstellen oder an Dritte delegieren.
b) Für die Bereitstellung der finanziellen Mittel gelten die
allgemeinen Bestimmungen der Gemeindeordnung.
3 Im Übrigen steht das Areal der Öffentlichkeit im Rahmen der
nachfolgenden Bestimmungen offen.
Propose a changeArt. 2
Für das Areal gelten folgende Benützungsregeln:
Zeiten 1. Das Areal ist für die Öffentlichkeit täglich von 7.00 Uhr bis
22.00 Uhr zugänglich. Vor 7.00 Uhr und nach 22.00 Uhr ist
der Aufenthalt auf dem Areal untersagt.
2. Die Abteilung Bildung, soziale Einrichtungen und Sport kann
– beispielsweise für bestimmte Jahreszeiten – andere
Öffnungszeiten festlegen.2
Zufahrt 3. Das Befahren des Areals mit Motorfahrzeugen und mit
Motorrädern ist untersagt. Der Güterumschlag bleibt
zulässig, wobei das Tor bei der Zufahrt Gossetstrasse immer
zu schliessen ist.
4. Velos und Mofas dürfen den Eingang Gossetstrasse benützen, nicht aber den Eingang Eichholzstrasse.
5. Velos und Mofas sind auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen abzustellen.
1 Grundstücke Köniz-Gbbl. Nummern 8362, 9013 und 10013.
2 Fassung vom 16. November 2011
731.42 Verordnung über die Benützung des Areals Villa Bernau
Lärm 6. Jegliches Abspielen von Musik ist untersagt.
7. Übermässiger Lärm ist zu unterlassen. Ab 22.00 Uhr ist die
Nachtruhe einzuhalten.
Feuer 8. Das Entfachen von Feuer und das Abbrennen von Feuerwerk
sind verboten.
Hunde 9. Hunde sind an der Leine zu führen.
10. Die Betreiber3 können für spezielle Anlässe Ausnahmen von
den Bestimmungen der Ziffern 1–9 gewähren.
Verschiedenes 11. Nicht toleriert wird auf dem Areal, unabhängig von der
strafrechtlichen Bedeutung,
a) das Konsumieren von und Handeln mit illegalen Drogen;
b) jegliche Form von Gewalt;
c) jegliches Verunreinigen des Parks, beispielsweise Wegwerfen von Abfall oder Spucken und Urinieren auf den
Boden;
d) das Beschädigen, Zerstören oder Entwenden fremden
Eigentums.
Propose a changeArt. 3
Durchsetzung Die Durchsetzung der Benützungsregeln – ausser das Aussprechen von Bussen4 – kann Dritten übertragen werden.
Propose a changeArt. 4
Strafbestimmung
1 Widerhandlungen gegen die Benützungsregeln gemäss Artikel 2
werden mit Busse bis zum Höchstmass gemäss Artikel 58
Absatz 2 des Gemeindegesetzes5 bestraft.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Bildung, soziale Einrichtungen und Sport erlässt die Bussenverfügung.6
3 Das Verfahren richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen
über die Busseneröffnung7.
4 Die Bestrafung gestützt auf andere Erlasse, namentlich das
Schweizerische Strafgesetzbuch, bleibt vorbehalten.
3 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a
4 Siehe Artikel 4.
5 Gemeindegesetz vom 16. März 1998, GG, BSG 170.11.
6 Fassung vom 16. November 2011
7 Art. 59 f. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG); BSG 170.11; Art. 51 ff. Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV); BSG 170.111.
Propose a changeArt. 5 Verordnung über die Benützung des Areals Villa Bernau 731.42
Personen unter
18 Altersjahren
1 Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben,
unterstehen dieser Verordnung ebenfalls.
2 Bei diesen Personen richtet sich die Durchsetzung der Strafbestimmungen nach den Vorschriften über die Jugendrechtspflege8.
Propose a changeArt. 6
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
Köniz, den 16. Februar 2011
Im Namen des Gemeinderates
Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin
Luc Mentha Beatrice Zbinden
8 Es gilt vorab das Jugendrechtspflegegesetz, JRPG, BSG 322.1.
Propose a change