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Köniz · 12120 · communal act

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 des Areals Villa Bernau
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Verordnung über die Benützung des Areals Villa Bernau 731.42
  6. Art. 6

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6 provisions

Art. 1 des Areals Villa Bernau

Grundsätze 1 Diese Verordnung findet Anwendung auf die Villa Bernau und das Kinderhaus/Chalet sowie das dazu gehörende Areal einschliesslich Park und Spielplatz.1 2 Für den eigentlichen Betrieb des Gemeinschafts- und Kulturzentrums gilt: a) Der Gemeinderat kann den Betrieb der Villa an Verwaltungsstellen oder an Dritte delegieren. b) Für die Bereitstellung der finanziellen Mittel gelten die allgemeinen Bestimmungen der Gemeindeordnung. 3 Im Übrigen steht das Areal der Öffentlichkeit im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen offen.

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Art. 2

Für das Areal gelten folgende Benützungsregeln: Zeiten 1. Das Areal ist für die Öffentlichkeit täglich von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr zugänglich. Vor 7.00 Uhr und nach 22.00 Uhr ist der Aufenthalt auf dem Areal untersagt. 2. Die Abteilung Bildung, soziale Einrichtungen und Sport kann – beispielsweise für bestimmte Jahreszeiten – andere Öffnungszeiten festlegen.2 Zufahrt 3. Das Befahren des Areals mit Motorfahrzeugen und mit Motorrädern ist untersagt. Der Güterumschlag bleibt zulässig, wobei das Tor bei der Zufahrt Gossetstrasse immer zu schliessen ist. 4. Velos und Mofas dürfen den Eingang Gossetstrasse benützen, nicht aber den Eingang Eichholzstrasse. 5. Velos und Mofas sind auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen abzustellen. 1 Grundstücke Köniz-Gbbl. Nummern 8362, 9013 und 10013. 2 Fassung vom 16. November 2011 731.42 Verordnung über die Benützung des Areals Villa Bernau Lärm 6. Jegliches Abspielen von Musik ist untersagt. 7. Übermässiger Lärm ist zu unterlassen. Ab 22.00 Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten. Feuer 8. Das Entfachen von Feuer und das Abbrennen von Feuerwerk sind verboten. Hunde 9. Hunde sind an der Leine zu führen. 10. Die Betreiber3 können für spezielle Anlässe Ausnahmen von den Bestimmungen der Ziffern 1–9 gewähren. Verschiedenes 11. Nicht toleriert wird auf dem Areal, unabhängig von der strafrechtlichen Bedeutung, a) das Konsumieren von und Handeln mit illegalen Drogen; b) jegliche Form von Gewalt; c) jegliches Verunreinigen des Parks, beispielsweise Wegwerfen von Abfall oder Spucken und Urinieren auf den Boden; d) das Beschädigen, Zerstören oder Entwenden fremden Eigentums.

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Art. 3

Durchsetzung Die Durchsetzung der Benützungsregeln – ausser das Aussprechen von Bussen4 – kann Dritten übertragen werden.

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Art. 4

Strafbestimmung 1 Widerhandlungen gegen die Benützungsregeln gemäss Artikel 2 werden mit Busse bis zum Höchstmass gemäss Artikel 58 Absatz 2 des Gemeindegesetzes5 bestraft. 2 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Bildung, soziale Einrichtungen und Sport erlässt die Bussenverfügung.6 3 Das Verfahren richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Busseneröffnung7. 4 Die Bestrafung gestützt auf andere Erlasse, namentlich das Schweizerische Strafgesetzbuch, bleibt vorbehalten. 3 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a 4 Siehe Artikel 4. 5 Gemeindegesetz vom 16. März 1998, GG, BSG 170.11. 6 Fassung vom 16. November 2011 7 Art. 59 f. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG); BSG 170.11; Art. 51 ff. Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV); BSG 170.111.

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Art. 5 Verordnung über die Benützung des Areals Villa Bernau 731.42

Personen unter 18 Altersjahren 1 Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, unterstehen dieser Verordnung ebenfalls. 2 Bei diesen Personen richtet sich die Durchsetzung der Strafbestimmungen nach den Vorschriften über die Jugendrechtspflege8.

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Art. 6

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft. Köniz, den 16. Februar 2011 Im Namen des Gemeinderates Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Luc Mentha Beatrice Zbinden 8 Es gilt vorab das Jugendrechtspflegegesetz, JRPG, BSG 322.1.

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