Art. 1 Pflichtlagerwaren
Die im Anhang aufgeführten Waren müssen in einem Pflichtlager gelagert werden.
Confederation · 531.215.611 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown
In force since 2023-05-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 425bc962855f3ec1b3a0bac99fd50cb62ed7180efcc95077d3c3f6cf938b94b1
Die im Anhang aufgeführten Waren müssen in einem Pflichtlager gelagert werden.
Die Qualität der eingelagerten Waren muss jederzeit den Vorschriften der WBF-Vermehrungsmaterialverordnung Acker- und Futterpflanzen vom 7. Dezember 1998 entsprechen. SR 916.151.1
Die Pflichtlagerhalter müssen insgesamt 60 Tonnen Rapssaatgut lagern.
1 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) legt die Pflichtlagermenge proportional zur Gesamtmenge pro Halter fest anhand: a. der von ihm ins schweizerische Zollgebiet eingeführten Warenmenge; b. der von ihm zum ersten Mal im Inland in Verkehr gebrachten Menge von im Inland hergestellten oder verarbeiteten Waren. 2 Als Referenzperiode gelten die drei letzten Kalenderjahre. In begründeten Fällen kann nur das vergangene Kalenderjahr herangezogen werden. 3 Das BWL legt die Pflichtlagermenge mindestens alle drei Jahre neu fest.
1 Das BWL kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge um höchstens 20 Prozent zulassen. 2 Es kann einem Halter auf Antrag hin ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen. 3 Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.
1 Die Pflichtlagerhalter können ihre Warenmengen in stellvertretender oder in gemeinsamer Pflichtlagerhaltung halten. 2 Die Gründung und Ausgestaltung einer Lagergesellschaft zur gemeinsamen Pflichtlagerhaltung bedürfen der Genehmigung des BWL.
1 Das BWL vollzieht diese Verordnung. 2 Es kann den Anhang nach Anhören des Fachbereichs Ernährung und der Unternehmen, die im Saatguthandel tätig sind, ändern.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.