Law

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle

Confederation · 831.143.32 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2017-04-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 5c1d84438d05d3640b745167ce27d1b588be1832169f2e8219f185582e1680f0

Contents: 19 provisions
  1. Art. 1 Zusammensetzung
  2. Art. 2 Organisation
  3. Art. 3 Stellvertretung
  4. Art. 4 Personaldienst
  5. Art. 5 Revision und fachliche Aufsicht
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Kassenzugehörigkeit
  9. Art. 9 Arbeitgeberkontrolle
  10. Art. 10 Verwaltungskosten der EAK
  11. Art. 11 Vorbehalt des kantonalen Rechts
  12. Art. 12 Kassenzugehörigkeit
  13. Art. 13 Organisation
  14. Art. 14 Arbeitgeberkontrolle
  15. Art. 15 Beiträge
  16. Art. 16 Schwankungsreserve
  17. Art. 17 Vermögensverwaltung
  18. Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
  19. Art. 19 Inkrafttreten

19 provisions

Art. 1 Zusammensetzung

1 Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) ist eine Hauptabteilung der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV). 2 Sie setzt sich aus folgenden Einheiten zusammen: Finanzen und Zentralregister (FZR), Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) mit Familienausgleichskasse (FAK-EAK), Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) und IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVST). Diese werden von den Stabs- und den Supportdiensten der ZAS unterstützt. 3 Soweit Bundesgesetze oder Verordnungen auf die ZAS Bezug nehmen, gilt dies für die Einheit FZR; davon ausgenommen sind die folgenden Bestimmungen: a. Artikel 113 Absatz 1 und Artikel 211 AHVV; b. Artikel 43 IVV; c. Artikel 9 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO; d. Artikel 9 Absatz 3 der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das EFD (OV-EFD). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1653). SR 831.192.1 SR 172.215.1

Art. 2 Organisation

1 Die ZAS gliedert sich in die Geschäftsleitung, die Einheiten und das Interne Inspektorat. 2 Struktur und Kompetenzen der Einheiten sowie die Zusammenarbeit zwischen ihnen werden in einer Geschäftsordnung der ZAS geregelt. Artikel 13 bleibt vorbehalten.

Art. 3 Stellvertretung

1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung regelt im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor der ZAS deren oder dessen Stellvertretung. 2 Die Direktorin oder der Direktor der ZAS regelt die Stellvertretungen in den Einheiten.

Art. 4 Personaldienst

1 Die ZAS führt einen eigenen Personaldienst. 2 Die Eidgenössische Finanzverwaltung regelt die Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors der ZAS in Personalfragen.

Art. 5 Revision und fachliche Aufsicht

1 Die Finanzaufsicht über die ZAS wird von der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) gemäss Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 1967 wahrgenommen. Die EFK wird dabei durch das interne Inspektorat der ZAS unterstützt. 2 Die EAK mit FAK-EAK und die SAK werden durch Revisionsstellen revidiert, die von der EFV bestimmt werden. Die Revisionen erfolgen nach Artikel 68 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und nach den Artikeln 159 und 160 AHVV. Der Prüfungsumfang erstreckt sich auf die Stabs- und die Supportdienste, sofern diese für die Prüfungen relevant sind. Das interne Inspektorat der ZAS stellt den Revisionsstellen die notwendigen Berichte zur Verfügung. 3 Die EFK und die in Absatz 2 genannten Revisionsstellen stimmen jährlich die Prüfpläne ab und koordinieren die Prüfungen. Die EFK informiert die Revisionsstellen über alle im Zusammenhang mit Artikel 68 AHVG und Artikel 169 Absatz 2 AHVV erstellten Berichte und stellt ihnen diese Berichte zur Verfügung. 4 Vorbehalten bleibt die fachliche Aufsicht über die Einheit FZR, die EAK, die SAK und die IVST durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sowie über die FAK-EAK durch die Kantone. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1653). SR 614.0 SR 831.10

Art. 6

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, mit Wirkung seit 1. April 2017 (AS 2017 1653).

Art. 7

Die Schweizerischen Auslandvertretungen unterstützen die Einheit FZR, die SAK und die IVST bei der Durchführung der freiwilligen Versicherung nach Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1653). SR 831.111

Art. 8 Kassenzugehörigkeit

1 Der EAK sind angeschlossen: a. der Bundesrat; b. die Bundesverwaltung; c. die eidgenössischen Gerichte; d. die selbstständigen Anstalten und Betriebe des Bundes. 2 Der EAK können andere Körperschaften, Anstalten und Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen. 3 Artikel 118 Absatz 2 AHVV ist sinngemäss anwendbar.

Art. 9 Arbeitgeberkontrolle

1 Die EAK kontrolliert periodisch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber. 2 Sie kann im Einvernehmen mit dem BSV externe Revisionsstellen mit der Kontrolle der Arbeitgeber betrauen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1653).

Art. 10 Verwaltungskosten der EAK

1 Die Verwaltungskosten der EAK werden von der Direktorin oder dem Direktor der ZAS festgelegt und in den Voranschlag der EAK aufgenommen. 2 Die Organisationen, Institutionen und Personen, die der EAK nach Artikel 8 Absätze 1 Buchstabe d, 2 und 3 angeschlossen sind, vergüten der EAK den auf sie entfallenden Verwaltungskostenanteil. 3 Allfällige Verwaltungskostenzuschüsse des Ausgleichsfonds der AHV nach Artikel 158 AHVV sind von der EAK über die ZAS dem Bund rückzuerstatten. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1653).

Art. 11 Vorbehalt des kantonalen Rechts

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten unter Vorbehalt der kantonalen Familienzulagenordnungen.

Art. 12 Kassenzugehörigkeit

Die Kassenzugehörigkeit richtet sich nach Artikel 8 Absätze 1 und 2.

Art. 13 Organisation

1 Die FAK-EAK wird von der EAK geführt. 2 Struktur und Aufgaben der FAK-EAK werden in einer von der EAK erlassenen Geschäftsordnung geregelt.

Art. 14 Arbeitgeberkontrolle

1 Die FAK-EAK kontrolliert periodisch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber. 2 Sie kann im Einvernehmen mit den Kantonen externe Revisionsstellen mit der Kontrolle der Arbeitgeber betrauen.

Art. 15 Beiträge

1 Die FAK-EAK setzt die Beiträge der Arbeitgeber gemäss den kantonalen Bestimmungen und im Einvernehmen mit der EAK sowie der Direktorin oder dem Direktor der ZAS fest. 2 Die Beiträge werden so festgelegt, dass damit die Leistungen und die Verwaltungskosten bezahlt, die Schwankungsreserve gebildet und die Kosten nach Artikel 23 Absatz 2 FamZV zurückerstattet werden können. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1653).

Art. 16 Schwankungsreserve

Die Höhe der Schwankungsreserve wird in der Geschäftsordnung festgelegt.

Art. 17 Vermögensverwaltung

1 Das Vermögen der FAK-EAK wird separat verwaltet (Art. 52 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Okt. 2005). 2 Die Verzinsung richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006. SR 611.0 SR 611.01

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 1. Oktober 1999 über die Zentrale Ausgleichsstelle, die Eidgenössische Ausgleichskasse, die Schweizerische Ausgleichskasse und die IV‑Stelle für Versicherte im Ausland (ZAS-Verordnung) wird aufgehoben. [AS 1999 2822, 2001 1579, 2002 3720, 2005 2527]

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

← Find another law