Tages- und Nachtstrukturen
1 Der Kanton subventioniert im Rahmen der Gesundheitsplanung getätigte
Investitionsausgaben für Tages- und Nachtstrukturen, die die Bedingungen
in Artikel 25 und Artikel 26 des Langzeitpflegegesetzes erfüllen, in der Höhe
von 20 Prozent der berücksichtigten Kosten.
2 Die Tages- und Nachtstrukturen erhalten für ihre Investitionsausgaben
kantonale Subventionen ab einem Betrag von 250'000 Franken pro Projekt.
3 Der restliche Betrag der nicht subventionierten Investitionsausgaben und
die Investitionsausgaben von weniger als 250'000 Franken können aufgrund
der Richtlinien des Departements über die Rechnungsführung der Tages-
oder Nachtstrukturen in der Bilanz aktiviert und jährlich amortisiert werden.
4 Die Investitionssubventionen werden dem Fortschreiten der Arbeiten entsprechend überwiesen. Der restliche Betrag wird nach der Genehmigung
der Schlussabrechnung unter Vorbehalt der Budgetplanung des Kantons
gewährt.
5 Es ist den Gemeinden überlassen, zusätzliche Subventionen für Investitionsausgaben zu gewähren.
6 Die Kantonssubventionen werden anteilig an die Gemeindesubventionen
erhöht. Die Gesamtsubventionen des Kantons dürfen 30 Prozent der berücksichtigten Kosten nicht übersteigen.
7 Das Departement bestimmt mittels Richtlinien die Berechnung der berücksichtigten Kosten für die Kantonssubventionen.
6.4 Weitere Einrichtungen und Institutionen für die Langzeitpflege und
Art. 42 Pilotprojekte
Weitere Heime und Institutionen für die Langzeitpflege
1 Der Kanton kann sich an den anerkannten Kosten von weiteren Heimen
und Institutionen für die Langzeitpflege im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f
der vorliegenden Verordnung beteiligen, soweit nicht bereits andere spezifische gesetzliche Bestimmungen vorgesehen sind.
2 Der Staatsrat beschliesst im Rahmen der finanziellen Zuständigkeiten und
des Voranschlags auf Antrag des Departements über den Subventionsanteil
und die Modalitäten.
Art. 43
Pilotprojekte
1 Das Departement kann sich im Rahmen der Gesundheitsplanung, der finanziellen Zuständigkeit und des Voranschlags finanziell an Pilotprojekten
beteiligen, insbesondere wenn diese die Einführung von Mess- und Analyseinstrumente zur Qualitätssicherung, den Umgang mit der Versorgungsqualität, die Patientensicherheit und die Wirksamkeit der Leistungen sowie neue
Formen der Betreuung oder Begleitung von betagten Personen in der
Gemeinschaft sowie Gesundheitsförderung und Prävention betreffen.
2 Das Departement legt nach Rücksprache mit den Einrichtungen und Institutionen die Modalitäten für die Subventionierung der Pilotprojekte fest, an
denen sich diese Einrichtungen und Institutionen beteiligen müssen.
3 Die Pilotprojekte werden regelmässig evaluiert.
4 Nach der Evaluation entscheidet das Departement über die generelle Einführung der Instrumente.
6.5 Budgetverfahren und allfällige Zusatzbudgets
Art. 44
Budgetverfahren
1 Die Budgetverfahren der Krankenanstalten und -institutionen wird in Richtlinien des Departements genauer definiert.
Art. 45
Allfällige Zusatzbudgets
1 Sofern es sich nicht um laufende Ausgaben handelt, deren Entwicklung mit
der gebotenen Sorgfalt verfolgt werden kann, können die subventionierten
Krankenanstalten und -institutionen im laufenden Rechnungsjahr im Bedarfs- oder Notfall oder bei Unvorhersehbarkeit beim Departement ein Zusatzbudget beantragen. Das Departement entscheidet über die Annahme
oder Ablehnung dieser Anträge. Gegebenenfalls übermittelt es sie nach den
geltenden Verfahren an den Staatsrat oder an den Grossen Rat.
7 Dachorganisationen
Art. 46
Dachorganisation der Pflegeheime und Dachorganisation der
Spitex-Organisationen
1 Die subventionierten Pflegeheime werden in einer Dachorganisation zusammengefasst.
2 Die subventionierten Spitex-Organisationen werden in einer Dachorganisation zusammengefasst.
3 Das Departement ist durch die Dienststelle für Gesundheitswesen mit beratender Stimme in den Dachorganisationen vertreten.
4 Die Dachorganisationen erlassen Statuten. Diese müssen vor der Annahme durch die Generalversammlung dem Departement zur Genehmigung
vorgelegt werden.
5 Das Departement schliesst mit der Dachorganisation der Pflegeheime und
mit der Dachorganisation der Spitex-Organisationen Leistungsverträge ab,
welche die geforderten Ziele sowie die Modalitäten der Finanzierung, Evaluation, Überwachung und Kontrolle der erteilten Aufträge festlegen.
6 Die Statuten der Dachorganisationen beinhalten insbesondere die Pflichten
der Mitglieder sowie ihre Vertretung bei den Gemeindebehörden und den
verschiedenen Ansprechpartnern (Spital Wallis, weitere Dachorganisationen, regionale Gemeindeverbände, Berufsverbände, Versicherer, Gewerkschaften, Patientenvertreter usw.).
7a Beschränkung der Zulassung von Pflegefachpersonen und
Organisationen für Pflege und Hilfe zu Hause *
Art. 46a * Grundsatz und Ausnahmen
1 Gemäss Artikel 55b KVG kann der Staatsrat per Entscheid eine Begrenzung der zulässigen Abrechnungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) für selbstständige Pflegefachpersonen und Organisationen für Pflege und Hilfe zu Hause einführen (Art. 35 Abs. 2 Bst. dbis
KVG). In diesem Fall werden vom Departement keine neuen Zulassungen
mehr erteilt.
2 Für die Analyse der Entwicklung der jährlichen Kosten pro Versicherten
sind die Daten der Statistik der obligatorischen Krankenversicherung des
Bundesamtes für Gesundheit massgebend.
3 Je nach Pflegebedarf der Bevölkerung, insbesondere im Rahmen von
betreuten Wohnungen, die in APH oder in einer Region mit unzureichender
Versorgung integriert sind, oder für spezifische Projekte oder Aufgaben von
öffentlichem Interesse, kann das Departement ausnahmsweise von dieser
Beschränkung abweichen.
4 Das Departement führt eine regelmässige Überprüfung der Entwicklung
der Pflegekosten und der Begrenzung durch.
8 Verschiedenes und Schlussbestimmungen
Art. 47 Kontrollen und Sanktionen
1 Das Departement kontrolliert, ob die von der öffentlichen Hand finanziell
unterstützten Krankenanstalten und -institutionen die Bestimmungen zur
Planung, die Leistungsaufträge und -verträge, die Richtlinien des Departements sowie die Bestimmungen zum Voranschlag, zur Rechnung und zur
Verwendung der KVG-Finanzierung und der Subventionen einhalten.
2 Für den Fall, dass die Krankenanstalten und -institutionen das Gesetz, die
Verordnungen oder die Richtlinien des Departements nicht einhalten, kürzt,
suspendiert oder streicht der Staatsrat auf Antrag des Departements die finanzielle Unterstützung.
Art. 48 Rechtsmittel
1 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen findet das Gesetz über das
Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) Anwendung.
Art. 49 * …
Art. 50 * …
T1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Juli 2026 *
Art. T1-1 *
1 Vollständige Gesuche, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 8. Juli 2026