Zweck
1 Die vorliegende Verordnung ergänzt und präzisiert die Bestimmungen des
Gesetzes über die Langzeitpflege vom 14. September 2011 (nachfolgend:
Langzeitpflegegesetz) und des Gesetzes über die Krankenanstalten und -
institutionen vom 13. März 2014 (nachfolgend: GKAI).
Art. 2
Anwendungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung gilt für:
a) Pflegeheime (Langzeitbetten und Kurzaufenthaltsbetten);
b) Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause (Spitex-Organisationen), insbesondere die sozialmedizinischen Zentren (SMZ);
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Artikel 3 c) zugelassene Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner im Sinne von
Artikel 4 Artikel 38 KVG und
KVV (nachfolgend: Pflegefachpersonen);
d) Tages- oder Nachtstrukturen;
e) Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung;
f) sonstige Einrichtungen und Institutionen der Langzeitpflege im Sinne
von Artikel 35 Langzeitpflegegesetz und Artikel 20 GKAI;
Artikel 5 g) Leistungserbringer im Sinne von Artikel 49 Absatz 4 und
KVG (Wartebetten im Spital).
2 Vorbehalten bleiben die spezifischen Bestimmungen für die Langzeitpflege
die von den Institutionen für Personen mit Behinderungen erbracht wird.
Art. 3 Zuständige Behörden
1 Der Staatsrat erstellt die Planung der Langzeitpflege gemäss den Bestimmungen des GKAI und des Langzeitpflegegesetzes.
2 Der Staatsrat beauftragt das für die Gesundheit zuständige Departement
(nachfolgend: das Departement) mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung. Er kann das Departement im Rahmen der Planungsentscheide insbesondere mit dem Erlass der entsprechenden Vollzugsbestimmungen beauftragen.
Art. 4 Richtlinien des Departements
1 Das Departement erlässt die für den Vollzug vorliegender Verordnung gegebenenfalls erforderlichen Richtlinien, insbesondere über:
a) die Festlegung der fakturierbaren Kosten im Sinne von Artikel 22 der
vorliegenden Verordnung;
b) die Trennung der Kosten, die unter das KVG fallen, von den Kosten
der anderen Leistungen;
c) die buchhalterische und finanzielle Verwaltung der Pflegeheime,
sozialmedizinischen Zentren und sonstigen Spitex-Organisationen;
d) die administrativen, finanziellen und analytischen Statistiken der Leistungserbringer, die einen Restbeitrag, einen Anteil der öffentlichen
Hand an der Akut- und Übergangspflege, einen Beitrag des Kantons
an die Wartebetten im Spital sowie Subventionen erhalten, die auf der
kantonalen Gesetzgebung beruhen;
e) die Bezahlung der Restbeiträge an die selbständigen Pflegefachpersonen und an die sonstigen Spitex-Organisationen unter Einhaltung der
Datenschutzbestimmungen;
f) die Subventionierung der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsinstitutionen, die Langzeitpflegeleistungen erbringen;
g) die Bestimmung der für die kantonalen Subventionen berücksichtigten
Investitionskosten;
h Kriterien für den Zugang zu angemessener und qualitativ hochstehender Versorgung für alle Patientinnen und Patienten sowie zum Anteil
von Kurzaufenthaltsbetten, die in Pflegeheimen zur Verfügung stehen
müssen;
i) die Anerkennung von Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung.
2 Planung der Langzeitpflege
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Planung der Langzeitpflege
Artikel 6
GKAI und Artikel 12 bis 14 Langzeitpflegegesetz.
2 Die Langzeitpflegeplanung wird unter Berücksichtigung des Versorgungsbedarfs der Bevölkerung, des technischen, medizinischen und pflegerischen
Fortschritts sowie der Wirksamkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen regelmässig aktualisiert.
Art. 6 Erstellung der Pflegeheimliste
1 Der Staatsrat erstellt auf der Grundlage der Planung eine Liste der Pflegeheime. Diese Liste beinhaltet die Projekte, welche vom Kanton anerkannt
sind.
2 Einrichtungen, die sich im Aufnahmeverfahren auf die Pflegeheimliste befinden, sind verpflichtet, dem Staatsrat beziehungsweise dem Departement
alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
3 Der Leistungsauftrag ist integraler Bestandteil der Pflegeheimliste.
4 Gegen die Pflegeheimliste kann gemäss Artikel 53 Absatz 1 KVG beim
Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde eingereicht werden.
Art. 7
Vorgehensweise für die Erstellung der Pflegeheimliste
1 Die Pflegeheimliste wird gemäss folgenden Schritten erstellt:
a) Bedarfsbestimmung für Pflegeheimbetten und Leistungsaufträge der
Pflegeheime im Rahmen der Planung der Langzeitpflege gemäss Artikel 12 Langzeitpflegegesetz;
b) Prüfung der geplanten Vorhaben durch die regionalen Langzeitpflegekommissionen, die dem Departement ihre Vormeinung abgeben;
c) Vormeinung der Kommission für Gesundheitsplanung zuhanden des
Staatsrats zum Entwurf der Pflegeheimliste;
d) Annahme der Pflegeheimliste durch den Staatsrat.
2 Die Zuteilung der Anzahl Betten erfolgt durch das Departement, das darüber eine entsprechende Liste führt und veröffentlicht.
Art. 8
Kriterien für den Ausschluss von der Pflegeheimliste
1 Das Departement prüft regelmässig, ob die auf der Pflegeheimliste aufgeführten Einrichtungen den Leistungsauftrag einhalten.
2 Bei Nichteinhaltung verlangt das Departement eine Stellungnahme der
betroffenen Einrichtung.
3 Der Staatsrat kann auf Antrag des Departements und nach Einholen der
Vormeinung der Gesundheitsplanungskommission einen teilweisen oder
vollständigen Entzug des Leistungsauftrags der betroffenen Einrichtung verlangen und die Pflegeheimliste anpassen.
Art. 9
Weitere Einrichtungen oder Institutionen der Langzeitpflege
1 Das Departement weist die durch die Langzeitpflege anerkannten Plätze in
Tages- und Nachtstrukturen zu.
2 Das Departement legt einen Leistungsauftrag für Spitex-Organisationen
fest, die entsprechend der Planung der Langzeitpflege subventioniert werden.
3 Das Departement kann Leistungsaufträge für weitere durch die Planung
anerkannte Einrichtungen oder Institutionen der Langzeitpflege erteilen.
Art. 10
Gesundheitsplanungskommission
1 Die Gesundheitsplanungskommission ist im Rahmen der Langzeitpflegeplanung beauftragt, dem Staatsrat insbesondere zu folgenden Punkten eine
Vormeinung abzugeben:
a) Aufnahme auf die Pflegeheimliste;
b) Teilweiser oder vollständiger Entzug von Leistungsaufträgen;
2 Der Präsident oder die Präsidentin beruft die Kommission ein, wenn es die
Artikel 11 Umstände gemäss
GKAI verlangen.
3 Die Kommission erstattet dem Staatsrat jährlich einen Tätigkeitsbericht und
veröffentlicht diesen.
Art. 11 Veröffentlichung der Statistiken
1 Die Veröffentlichung der Statistiken wird in einer spezifischen Verordnung
geregelt.
2.2 Regionale Langzeitpflegekommission
Art. 12
Zusammensetzung, Ernennung und Befugnisse
1 Die Langzeitpflegeplanung legt die Regionen und die Anzahl regionaler
Langzeitpflegekommissionen fest.
2 Jede regionale Langzeitpflegekommission wird von einem Präfekten bzw.
einer Präfektin präsidiert, der oder die selber Einsitz nimmt. Sie setzt sich
mindestens aus Vertreterinnen und Vertretern von Spitälern, Alters- und
Pflegeheime, sozialmedizinische Zentren, der Ärzteschaft, des Pflegepersonals und der Gemeinden zusammen. Die Kantonale Koordinationsinstanz ist
ebenfalls regional mit beratender Stimme vertreten.
3 Der Staatsrat ernennt für jede Verwaltungsperiode auf Vorschlag der Präfektinnen und Präfekten die regionalen Langzeitpflegekommissionen.
4 Die regionalen Langzeitpflegekommissionen sind im Rahmen der Aufgaben, die ihnen von Artikel 15 des Langzeitpflegegesetzes auferlegt werden,
insbesondere damit beauftragt, dem Departement zu folgenden Elementen
eine Vormeinung abzugeben:
a) Bedarfsermittlung für die Langzeitpflegeversorgung der im Wallis
wohnhaften versicherten Personen;
b) Zuteilung der Pflegeheimbetten;
c) Zuteilung der Plätze in Tages- und Nachtstrukturen;
d) Anerkennung von sozialmedizinischen betreuten Wohnungen.
Art. 13
Betriebskosten der regionalen Langzeitpflegekommissionen
1 Gemäss Artikel 31 Langzeitpflegegesetz übernimmt der Kanton die anerkannten Betriebskosten der regionalen Langzeitpflegekommissionen. Die
Entschädigungen für die Mitglieder der regionalen Langzeitpflegekommissionen orientieren sich an den Entscheiden des Staatsrats über die Kommissionsentschädigungen.
2 Das Departement kann im Rahmen der Gesundheitsplanung, der finanziellen Zuständigkeit und der verfügbaren Mittel Projekte und Studien der regionalen Langzeitpflegekommissionen finanzieren.
3 Pflegefinanzierung nach Artikel 25a KVG
Art. 14
KVG-Beiträge
1 Die Regelung der Pflegefinanzierung im Sinne des KVG beruht auf der
ausschliesslichen Finanzierung:
a) der Krankenversicherer;
b) der Versicherten (Beteiligung der Versicherten);
c) des Kantons und der Gemeinden (Restbeiträge).
3.1 Beteiligung der versicherten Personen an den Pflegekosten in
Art. 15 Pflegeheimen und Wartebetten im Spital
Beteiligung der Versicherten an der Pflege
1 Gemäss Artikel 19 des Langzeitpflegegesetzes ist das steuerbare Reinvermögen massgebend für die Bestimmung der Beteiligung der Versicherten an
der Finanzierung von Pflegeleistungen in Pflegeheimen und in Wartebetten
im Spital. Artikel 33 der vorliegenden Verordnung bleibt vorbehalten.
2 Für die Hospize für Palliative Care gibt es keine Beteiligung der versicherten Personen. *
Art. 16
Festlegung des massgebenden steuerbaren Reinvermögens für
die Pflegefinanzierung
1 Das massgebende steuerbare Reinvermögen für die Finanzierung der Pflegekosten entspricht dem Eigenvermögen der versicherten Person sowie den
Schenkungen und Erbvorbezügen, die in den zehn Jahren vor Eintritt in die
Einrichtung erfolgt sind.
2 Das Eigenvermögen der versicherten Person entspricht dem für die Festlegung des Steuersatzes massgebenden Reinvermögen, wie es aus der letzten Steuereinschätzung hervorgeht.
3 Für Paare, die gemeinsam eingeschätzt werden, wird das Eigenvermögen
sowie Schenkungen und Erbvorbezüge mit der Hälfte ihres Wertes mitberücksichtigt.
4 Seit der Schenkung oder des Erbvorbezuges bis zum Eintritt in die Einrichtung wird ein Pauschalbetrag von 10'000 Franken pro Jahr vom Vermögen
abgezogen. Dieser Abzug kann den Gesamtbetrag der Schenkung und Erbvorbezuges nicht übersteigen.
Art. 17
Festlegung der Beteiligung der versicherten Person
1 Der Pflegeleistungserbringer bestimmt die Beteiligung der versicherten
Person.
2 Sie wird aufgrund eines Formulars bestimmt, dass von der Dienststelle für
Gesundheitswesen erstellt und von der versicherten Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter bescheinigt wurde.
3 Es liegt an der versicherten Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter mittels dem in Absatz 2 vorgesehenen Formular, welches von der Wohnsitzgemeinde bestätigt wurde, aufzuzeigen, dass eine reduzierte oder keine Beteiligungspflicht vorliegt.
4 Der Beteiligungsansatz jeder versicherten Person wird zu Beginn des Aufenthalts festgelegt und gilt für die Dauer von drei Jahren unter Vorbehalt von
Artikel 18 der vorliegenden Verordnung.
5 Der Pflegeleistungserbringer stellt die Beteiligung der versicherten Person
auf der Grundlage des Formulars in Rechnung, das er dem Kanton zur Verfügung hält.
6 Der vom Pflegeleistungserbringer festgelegte Beteiligungssatz kann innerhalb 30 Tagen nach dessen Bekanntgabe schriftlich und begründet bei der
Dienststelle für Gesundheitswesen beanstandet werden, die entscheidet.
7 Gegen den Entscheid der Dienststelle für Gesundheitswesen kann innerhalb 30 Tagen nach dessen Bekanntgabe beim Staatsrat Einsprache eingereicht werden.
8 Jeder Entscheid wird gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Beteiligung des Versicherten rückwirkend auf den Beginn der unterstellten Periode
angewandt.
Art. 18
Erhebliche Änderung des Vermögens
1 Die versicherte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter kann beim Leistungserbringer einen begründeten Antrag auf Neueinschätzung der Beteiligung
stellen, falls sich das für den Beteiligungssatz massgebende Vermögen
während dem Aufenthalt erheblich verändert. Unter einer erheblichen Änderung des Vermögens wird eine Abweichung von mehr als 20 Prozent des für
die Beteiligung massgebenden Vermögens verstanden.
Die versicherte Person hat ein Jahr nach dem Inkrafttreten der neuen Besteuerung Zeit, sein Recht geltend zu machen. *
2 Die Bestimmung kann innerhalb 30 Tage nach dessen Bekanntgabe bei
der Dienststelle für Gesundheitswesen beanstandet werden. Die Dienststelle
für Gesundheitswesen entscheidet über die Beanstandung. Gegen diesen
Entscheid kann innerhalb 30 nach dessen Bekanntgabe Tage beim Staatsrat Einsprache erhoben werden.
Art. 19
Ausnahmefälle
1 Das Departement kann in aussergewöhnlichen, von der vorliegenden Verordnung nicht vorgesehenen Fällen aufgrund einer schriftlichen und begründeten Anfrage der versicherten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters
entscheiden.
Art. 20
Übergangsbestimmungen für die Beteiligung der versicherten
Personen
1 Für Pflegeleistungen in Pflegeheimen und Wartebetten im Spital für versicherte Personen, die vor dem 1. Januar 2015 betreut wurden, wird die Bestimmung des Vermögens lediglich aufgrund des Eigenvermögens der versicherten Person vorgenommen.
3.2 Restfinanzierung der Pflegekosten
Art. 21
Allgemeine Grundsätze
1 Für Leistungen der ambulanten Langzeitpflege für im Wallis wohnhafte versicherte Personen finanziert die öffentliche Hand (Kanton und Gemeinden)
den Restbeitrag, sofern die Leistung auf ärztliche Anordnung und aufgrund
eines ausgewiesenen Bedarfs erbracht wurde:
a) in einem Pflegeheim, das sich auf der kantonalen Liste befindet;
b) in einer Tages- oder Nachtpflegestruktur;
c) von einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex-
Organisation);
d) von einer zugelassenen Pflegefachpersonen.
2 Nach Anhörung der Pflegeleistungserbringer bestimmt der Staatsrat jährlich auf dem Beschlussweg die fakturierbaren Kosten für jede Kategorie von
Leistungserbringern.
3 Der Beitrag der Restfinanzierung der Pflegekosten durch die öffentliche
Hand entspricht den fakturierbaren Kosten, die nicht durch die Krankenversicherer (Beitrag der OKP) und die Beteiligung der versicherten Personen gedeckt sind.
4 Der Staatsrat legt jährlich auf dem Beschlussweg die Höhe des Restbeitrags der öffentlichen Hand fest, der für im Wallis wohnhafte versicherte Personen sowie in anderen Kantonen behandelte Walliser Versicherte gilt.
5 Die Restfinanzierung der Pflegekosten geht zu 70 Prozent zu Lasten des
Kantons und zu 30 Prozent zu Lasten der Gemeinden. Die Aufteilung zwischen den Gemeinden wird aufgrund des Wohnsitzes der versicherten Person vorgenommen. Die Gemeinden können andere Kriterien vereinbaren.
Art. 22
Ermittlung der fakturierbaren Kosten
1 Die fakturierbaren Kosten stellen die anerkannten Kosten dar, die direkt mit
den Pflegeleistungen verbunden sind.
2 Die Leistungserbringer übermitteln dem Departement die statistischen,
buchhalterischen und analytischen Daten, die für die Festlegung der fakturierbaren Kosten erforderlich sind.
3 Die effektiven Pflegekosten, die über die vom Staatsrat festgelegten fakturierbaren Pflegekosten hinausgehen, können nicht den versicherten Personen belastet werden und werden gemäss Artikel 44 KVG zum Tarifschutz
vom Leistungserbringer getragen.
Art. 23
Instrumente für die Pflegebedarfsermittlung
1 Die Wahl der Instrumente für die Pflegebedarfsermittlung unterliegt der Genehmigung des Departements.
Art. 24
Pflegeheime
1 Der Staatsrat legt jährlich auf dem Beschlussweg für jede Pflegestufe
einen einheitlichen Restbeitrag fest, der für alle Pflegeheime gilt.
2 Die Pflegeheime teilen die Personalkosten mit Hilfe einer Leistungserfassung in verständlicher und belegbarer Weise zwischen "KVG-pflichtige Pflege" und "nicht KVG-pflichtige Pflege und Betreuung" auf.
3 Der Kontenplan der Finanzbuchhaltung und der Kostenrechnung der Pflegeheime unterliegt der Genehmigung durch das Departement. Die Pflegeheime führen eine Kostenrechnung.
4 Der kantonale Anteil der Restbeiträge wird den Pflegeheimen mit quartalsweisen Akontozahlungen überwiesen.
5 Die Pflegeheime unterbreiten dem Departement jährlich eine Schlussabrechnung zur Genehmigung.
6 Die Bezahlung des Gemeindeanteils der Restbeiträge wird mit den
Gemeinden vereinbart.
Art. 25
Tages- und Nachtstrukturen
1 Der Staatsrat legt jährlich auf dem Beschlussweg für jede Pflegestufe
einen einheitlichen Restbeitrag fest, der für alle Tages- und Nachtstrukturen
gilt.
2 Die Tages- oder Nachtstrukturen teilen ihre Kosten mit Hilfe einer Leistungserfassung in verständlicher und belegbarer Weise zwischen KVGpflichtigen Pflegeleistungen und sonstigen Leistungen auf.
3 Der kantonale und kommunale Anteil der Restbeiträge werden den Tages-
oder Nachtstrukturen mit regelmässigen Akontozahlungen überwiesen. Der
Kanton ist für die Aufteilung des Gemeindeanteils zuständig.
4 Die Tages- und Nachtstrukturen unterbreiten dem Departement jährlich eine Schlussabrechnung zur Genehmigung.
Art. 26
Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex-
Organisationen)
1 Der Staatsrat legt jährlich auf dem Beschlussweg für jede Pflegekategorie
einen einheitlichen Restbeitrag fest, der für alle Spitex-Organisationen gilt.
2 Die Spitex-Organisationen teilen ihre Kosten mit Hilfe einer Leistungserfassung in verständlicher und belegbarer Weise zwischen KVG-pflichtigen Pflegeleistungen und sonstigen Leistungen auf.
3 Der Kontenplan der Finanzbuchhaltung und der Kostenrechnung der Spitex-Organisationen unterliegt der Genehmigung durch das Departement. Die
Spitex-Organisationen führen eine Kostenrechnung.
4 Der Kantonsanteil der Restbeiträge wird den sozialmedizinischen Zentren
(SMZ) mit quartalsweisen Akontozahlungen überwiesen. Die Bezahlung der
Restbeiträge für die weiteren Spitex-Organisationen wird in Artikel 28 geregelt.
5 Die SMZ unterbreiten dem Departement jährlich eine Schlussabrechnung
zur Genehmigung.
6 Die Bezahlung des Gemeindeanteils der Restbeiträge wird mit den
Gemeinden vereinbart.
Art. 27
Zugelassene Pflegefachpersonen
1 Der Staatsrat legt jährlich auf dem Beschlussweg für jede Pflegekategorie
einen einheitlichen Restbetrag fest, der für alle zugelassenen Pflegefachpersonen gilt.
2 Die zugelassenen Pflegefachpersonen teilen ihre Kosten mit Hilfe einer
Leistungserfassung in verständlicher und belegbarer Weise zwischen KVGpflichtigen Leistungen und sonstigen Leistungen auf.
Art. 28
Bezahlung der Restbeiträge an zugelassene Pflegefachpersonen und sonstige Spitex-Organisationen
1 Die Bezahlung der Restbeiträge an die zugelassenen Pflegefachpersonen
und sonstigen Spitex-Organisationen wird an die sozialmedizinischen
Zentren (SMZ) delegiert.
2 Die Restbeiträge werden den sozialmedizinischen Zentren (SMZ) mit quartalsweisen Akontozahlungen überwiesen.
3 Die SMZ unterbreiten dem Departement jährlich eine Schlussabrechnung.
4 Die entsprechenden Verwaltungskosten der SMZ werden vom Kanton und
von den Gemeinden übernommen.
5 Die Bezahlung des Gemeindeanteils des Restbeitrags wird mit den
Gemeinden vereinbart.
Art. 29
Im Wallis wohnhafte versicherte Personen, die in einem anderen Kanton betreut werden
1 Für im Wallis wohnhafte versicherte Personen, die ausserhalb des Kantons
betreut werden, belastet der Kanton seinen Anteil der Wohnsitzgemeinde
der versicherten Person weiter.
Art. 30
Pflegeleistungen für versicherte Personen, die nicht im Wallis
wohnhaft sind
1 Die Finanzierungsmodalitäten für Pflegeleistungen für versicherte Personen, die nicht im Wallis wohnhaft sind und die nicht in Vereinbarungen geregelt werden, unterstehen der Kompetenz des Wohnkantons der versicherten
Person. Die Pflegeleistungserbringer vereinbaren die Modalitäten mit der zuständigen Stelle der öffentlichen Hand.
4 Finanzierung der Akut- und Übergangspflege
Art. 31
Definition
1 Akut- und Übergangspflegeleistungen im Sinne von Artikel 25a Absatz 2
KVG werden von einem Spitalarzt bzw. einer Spitalärztin verordnet, sofern
die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a) die akuten Gesundheitsprobleme sind bekannt und stabilisiert. Diagnostische und therapeutische Leistungen in einem Akutspital sind nicht
mehr notwendig;
b) die versicherte Person benötigt vorübergehend eine qualifizierte fachliche Betreuung, insbesondere durch Pflegepersonal;
c) ein Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik ist nicht angezeigt;
d) ein Aufenthalt in einer Geriatrieabteilung eines Spitals ist nicht angezeigt;
e) die Akut- und Übergangspflegeleistungen bezwecken die Erhöhung
der Selbstpflegekompetenz, so dass die versicherte Person in ihrer
gewohnten Umgebung wieder die Fähigkeiten und Möglichkeiten nutzen kann, die vor dem Spitalaufenthalt vorhanden waren. Es wird ein
Pflegeplan erstellt.
2 Soweit eine Betreuung oder eine medizinische, therapeutische oder
psychosoziale Behandlung erforderlich ist, können diese ambulant oder im
Pflegeheim als Einzelleistungen erbracht werden. Sie bilden keinen festen
Bestandteil der Akut- und Übergangspflege.
Art. 32
Vergütung der Akut- und Übergangspflege
1 Die von den Pflegeheimen, den Spitex-Organisationen und den zugelassenen Pflegefachpersonen geleisteten Akut- und Übergangspflegeleistungen,
die sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen,
werden aufgrund von Artikel 25a Absatz 2 KVG von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung und von der öffentlichen Hand während höchstens zwei Wochen vergütet.
2 Zwischen den Krankenversicherern und den Leistungserbringern werden
Pauschalen vereinbart.
3 Der Anteil der öffentlichen Hand beläuft sich auf mindestens 55 Prozent.
Der Staatsrat legt diesen Anteil entsprechend den bundesrechtlichen Bestimmungen für die im Wallis wohnhaften versicherten Personen fest.
4 Der Anteil der öffentlichen Hand an der Akut- und Übergangspflege geht zu
70 Prozent zu Lasten des Kantons und zu 30 Prozent zu Lasten der
Gemeinden. Die Aufteilung zwischen den Gemeinden wird aufgrund des
Wohnsitzes der versicherten Person bestimmt. Die Gemeinden können
andere Kriterien vereinbaren.
5 Der Anteil der öffentlichen Hand an den Akut- und Übergangspflegeleistungen wird den Leistungserbringern nach denselben Modalitäten vergütet, wie
sie im dritten Kapitel vorgesehen sind.
5 Finanzierung der Pflege nach Artikel 49 Absatz 4 und Artikel
50 KVG
Art. 33
Wartebetten im Spital
1 Die Wartebetten im Spital unterstehen den Bestimmungen des KVG über
Spitalaufenthalte (Art. 49 Abs. 4 KVG mit Verweis auf Art. 50 KVG).
2 Der Staatsrat legt jährlich auf dem Beschlussweg für jede Pflegestufe die
Beiträge des Kantons und der Gemeinden für Pflegeleistungen für Patientinnen und Patienten fest, die nach einem Spitalaufenthalt auf einen Platz in einem Pflegeheim warten.
3 Die Spitäler teilen ihre Kosten mit Hilfe einer Leistungserfassung in verständlicher und belegbarer Weise zwischen KVG-pflichtigen Pflegeleistungen und sonstigen Leistungen auf.
4 Die Beiträge des Kantons für die Wartebetten im Spital werden den Spitälern den Gesetzesbestimmungen über die Spitalfinanzierung entsprechend
in Raten bezahlt. Der Beitrag der Gemeinden für die Wartebetten im Spital
wird durch das Spital an die Wohnsitzgemeinde des Patienten in Rechnung
gestellt.
5 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit wird auf die Beteiligung der versicherten Personen während den ersten 40 Tagen verzichtet, für die Versorgung in Wartebetten im Spital. Ab dem 41. Tag gilt die Bemessungsgrundlage gemäss Artikel 19 des Langzeitpflegegesetzes.
6 Für Wartebetten in einer psychiatrischen Abteilung eines Spitals gibt es
keine Beteiligung der versicherten Personen.
6 Subventionen an die Anstalten und Institutionen der
Langzeitpflege
6.1 Allgemeines
Art. 34
Subventionsbedingungen
1 Zusätzlich zum Restbeitrag für KVG-pflichtige Pflegeleistungen subventioniert der Kanton und die Gemeinden nicht gewinnorientierte Heime und Institutionen für Langzeitpflege sowie nicht gewinnorientierte Tätigkeitsbereiche von Heimen und Institutionen für Langzeitpflege, die der Planung entsprechen gemäss den Bedingungen und Modalitäten von Artikel 25 und 26
des Langzeitpflegegesetzes.
Art. 35
Zahlungsmodalitäten
1 Die Subventionen der öffentlichen Hand werden den Leistungserbringern
nach denselben Modalitäten ausbezahlt, wie sie im dritten Kapitel vorgesehen sind.
6.2 Betriebssubventionen
Art. 36
Pflegeheime
1 Der Kanton und die Gemeinden gewähren den Pflegeheimen auf der Liste,
die die Bedingungen in Artikel 25 und Artikel 26 des Langzeitpflegegesetzes
erfüllen, Subventionen für die berücksichtigten Betriebsausgaben für Kurzaufenthaltsbetten, für die Ausbildung von Praktikantinnen und Praktikanten
und Lernenden im Pflegebereich sowie für Pflegeausgaben, die nicht vom
KVG gedeckt sind.
Art. 37
Organisationen für Hilfe und Pflege zu Hause
1 Der Kanton und die Gemeinden subventionieren die Betriebsausgaben der
Spitex-Organisationen, die über einen Leistungsauftrag verfügen, insbesondere der sozialmedizinischen Zentren, die die Bedingungen in Artikel 25 und
Artikel 26 des Langzeitpflegegesetzes erfüllen. Die kantonale Beteiligung
beläuft sich auf 70 Prozent des vom Kanton in Verbindung mit dem Leistungsauftrag berücksichtigten Ausgabenüberschusses. Der berücksichtigte
Ausgabenüberschuss wird auf der Grundlage der normativen Kosten berechnet, die die Behandlungsgleichheit zwischen den verschiedenen Regionen gewährleisten. Der Restbetrag wird von den Gemeinden getragen.
2 In Fällen, die nicht in Leistungsverträgen geregelt sind, bestimmt das Departement, ob diese Leistungen von Spitex-Organisationen übernommen
werden können und legt die diesbezüglichen finanziellen Modalitäten fest.
Art. 38
Tages- oder Nachtpflegestrukturen
1 Für die Förderung des Wohnens zu Hause subventionieren der Kanton und
die Gemeinden Tages- oder Nachtstrukturen, die die Planung einhalten und
die Bedingungen in Artikel 25 und Artikel 26 des Langzeitpflegegesetzes erfüllen. Für betagte Personen zu Hause, die diese Strukturen beanspruchen,
legt das Departement eine Pauschale pro Betreuungsperiode fest.
Art. 39
Wartebetten im Spital
1 Zusätzlich zum Pflegebeitrag gewährt der Kanton eine Subvention für die
Finanzierung von Wartebetten im Spital. Der Pauschalbetrag wird vom Departement festgelegt.
6.3 Investitionssubventionen
Art. 40
Pflegeheime
1 Der Kanton subventioniert im Rahmen der Gesundheitsplanung getätigte
Investitionsausgaben von Pflegeheimen, die die Bedingungen in Artikel 25
und Artikel 26 des Langzeitpflegegesetzes erfüllen, in der Höhe von 20 Prozent der berücksichtigten Kosten.
2 Die Pflegeheime erhalten für ihre Investitionsausgaben kantonale Subventionen ab einem Betrag von 500'000 Franken pro Vorhaben.
3 Der restliche Betrag der nicht subventionierten Investitionsausgaben und
die Investitionsausgaben von weniger als 500'000 Franken können aufgrund
der Richtlinien des Departements über die Finanzverwaltung der Pflegeheime in der Bilanz aktiviert und jährlich amortisiert werden.
4 Die Investitionssubventionen werden dem Fortschreiten der Arbeiten entsprechend überwiesen. Der restliche Betrag wird nach der Genehmigung
der Schlussabrechnung unter Vorbehalt der Budgetplanung des Kantons
gewährt.
5 Es ist den Gemeinden überlassen, zusätzliche Subventionen für Investitionsausgaben zu gewähren.
6 Die Kantonssubventionen werden anteilig der Gemeindesubventionen erhöht. Die Gesamtsubventionen des Kantons dürfen 30 Prozent der berücksichtigten Kosten nicht übersteigen.
7 Das Departement bestimmt mittels Richtlinien die Berechnung der berücksichtigten Kosten für die Kantonssubventionen.