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Verordnung über die Planung und die Finanzierung der Langzeitpflege

Valais · 805.10 · ordinance

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Contents: 47 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Artikel 3 c) zugelassene Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner im Sinne von
  4. Artikel 4 Artikel 38 KVG und
  5. Artikel 5 g) Leistungserbringer im Sinne von Artikel 49 Absatz 4 und
  6. Artikel 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Artikel 11 Umstände gemäss
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Pflegeheimen und Wartebetten im Spital
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42 Pilotprojekte
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Artikel 46a

47 provisions

Art. 41

Tages- und Nachtstrukturen 1 Der Kanton subventioniert im Rahmen der Gesundheitsplanung getätigte Investitionsausgaben für Tages- und Nachtstrukturen, die die Bedingungen in Artikel 25 und Artikel 26 des Langzeitpflegegesetzes erfüllen, in der Höhe von 20 Prozent der berücksichtigten Kosten. 2 Die Tages- und Nachtstrukturen erhalten für ihre Investitionsausgaben kantonale Subventionen ab einem Betrag von 250'000 Franken pro Projekt. 3 Der restliche Betrag der nicht subventionierten Investitionsausgaben und die Investitionsausgaben von weniger als 250'000 Franken können aufgrund der Richtlinien des Departements über die Rechnungsführung der Tages- oder Nachtstrukturen in der Bilanz aktiviert und jährlich amortisiert werden. 4 Die Investitionssubventionen werden dem Fortschreiten der Arbeiten entsprechend überwiesen. Der restliche Betrag wird nach der Genehmigung der Schlussabrechnung unter Vorbehalt der Budgetplanung des Kantons gewährt. 5 Es ist den Gemeinden überlassen, zusätzliche Subventionen für Investitionsausgaben zu gewähren. 6 Die Kantonssubventionen werden anteilig an die Gemeindesubventionen erhöht. Die Gesamtsubventionen des Kantons dürfen 30 Prozent der berücksichtigten Kosten nicht übersteigen. 7 Das Departement bestimmt mittels Richtlinien die Berechnung der berücksichtigten Kosten für die Kantonssubventionen. 6.4 Weitere Einrichtungen und Institutionen für die Langzeitpflege und

Art. 42 Pilotprojekte

Weitere Heime und Institutionen für die Langzeitpflege 1 Der Kanton kann sich an den anerkannten Kosten von weiteren Heimen und Institutionen für die Langzeitpflege im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung beteiligen, soweit nicht bereits andere spezifische gesetzliche Bestimmungen vorgesehen sind. 2 Der Staatsrat beschliesst im Rahmen der finanziellen Zuständigkeiten und des Voranschlags auf Antrag des Departements über den Subventionsanteil und die Modalitäten.

Art. 43

Pilotprojekte 1 Das Departement kann sich im Rahmen der Gesundheitsplanung, der finanziellen Zuständigkeit und des Voranschlags finanziell an Pilotprojekten beteiligen, insbesondere wenn diese die Einführung von Mess- und Analyseinstrumente zur Qualitätssicherung, den Umgang mit der Versorgungsqualität, die Patientensicherheit und die Wirksamkeit der Leistungen sowie neue Formen der Betreuung oder Begleitung von betagten Personen in der Gemeinschaft sowie Gesundheitsförderung und Prävention betreffen. 2 Das Departement legt nach Rücksprache mit den Einrichtungen und Institutionen die Modalitäten für die Subventionierung der Pilotprojekte fest, an denen sich diese Einrichtungen und Institutionen beteiligen müssen. 3 Die Pilotprojekte werden regelmässig evaluiert. 4 Nach der Evaluation entscheidet das Departement über die generelle Einführung der Instrumente. 6.5 Budgetverfahren und allfällige Zusatzbudgets

Art. 44

Budgetverfahren 1 Die Budgetverfahren der Krankenanstalten und -institutionen wird in Richtlinien des Departements genauer definiert.

Art. 45

Allfällige Zusatzbudgets 1 Sofern es sich nicht um laufende Ausgaben handelt, deren Entwicklung mit der gebotenen Sorgfalt verfolgt werden kann, können die subventionierten Krankenanstalten und -institutionen im laufenden Rechnungsjahr im Bedarfs- oder Notfall oder bei Unvorhersehbarkeit beim Departement ein Zusatzbudget beantragen. Das Departement entscheidet über die Annahme oder Ablehnung dieser Anträge. Gegebenenfalls übermittelt es sie nach den geltenden Verfahren an den Staatsrat oder an den Grossen Rat. 7 Dachorganisationen

Art. 46

Dachorganisation der Pflegeheime und Dachorganisation der Spitex-Organisationen 1 Die subventionierten Pflegeheime werden in einer Dachorganisation zusammengefasst. 2 Die subventionierten Spitex-Organisationen werden in einer Dachorganisation zusammengefasst. 3 Das Departement ist durch die Dienststelle für Gesundheitswesen mit beratender Stimme in den Dachorganisationen vertreten. 4 Die Dachorganisationen erlassen Statuten. Diese müssen vor der Annahme durch die Generalversammlung dem Departement zur Genehmigung vorgelegt werden. 5 Das Departement schliesst mit der Dachorganisation der Pflegeheime und mit der Dachorganisation der Spitex-Organisationen Leistungsverträge ab, welche die geforderten Ziele sowie die Modalitäten der Finanzierung, Evaluation, Überwachung und Kontrolle der erteilten Aufträge festlegen. 6 Die Statuten der Dachorganisationen beinhalten insbesondere die Pflichten der Mitglieder sowie ihre Vertretung bei den Gemeindebehörden und den verschiedenen Ansprechpartnern (Spital Wallis, weitere Dachorganisationen, regionale Gemeindeverbände, Berufsverbände, Versicherer, Gewerkschaften, Patientenvertreter usw.). 7a Beschränkung der Zulassung von Pflegefachpersonen und Organisationen für Pflege und Hilfe zu Hause * Art. 46a * Grundsatz und Ausnahmen 1 Gemäss Artikel 55b KVG kann der Staatsrat per Entscheid eine Begrenzung der zulässigen Abrechnungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) für selbstständige Pflegefachpersonen und Organisationen für Pflege und Hilfe zu Hause einführen (Art. 35 Abs. 2 Bst. dbis KVG). In diesem Fall werden vom Departement keine neuen Zulassungen mehr erteilt. 2 Für die Analyse der Entwicklung der jährlichen Kosten pro Versicherten sind die Daten der Statistik der obligatorischen Krankenversicherung des Bundesamtes für Gesundheit massgebend. 3 Je nach Pflegebedarf der Bevölkerung, insbesondere im Rahmen von betreuten Wohnungen, die in APH oder in einer Region mit unzureichender Versorgung integriert sind, oder für spezifische Projekte oder Aufgaben von öffentlichem Interesse, kann das Departement ausnahmsweise von dieser Beschränkung abweichen. 4 Das Departement führt eine regelmässige Überprüfung der Entwicklung der Pflegekosten und der Begrenzung durch. 8 Verschiedenes und Schlussbestimmungen Art. 47 Kontrollen und Sanktionen 1 Das Departement kontrolliert, ob die von der öffentlichen Hand finanziell unterstützten Krankenanstalten und -institutionen die Bestimmungen zur Planung, die Leistungsaufträge und -verträge, die Richtlinien des Departements sowie die Bestimmungen zum Voranschlag, zur Rechnung und zur Verwendung der KVG-Finanzierung und der Subventionen einhalten. 2 Für den Fall, dass die Krankenanstalten und -institutionen das Gesetz, die Verordnungen oder die Richtlinien des Departements nicht einhalten, kürzt, suspendiert oder streicht der Staatsrat auf Antrag des Departements die finanzielle Unterstützung. Art. 48 Rechtsmittel 1 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen findet das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) Anwendung. Art. 49 * … Art. 50 * … T1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Juli 2026 * Art. T1-1 * 1 Vollständige Gesuche, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 8. Juli 2026

Artikel 46a

Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 15.10.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 43/2014 03.04.2019 01.04.2019 Art. 18 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-039 24.11.2021 01.01.2022 Art. 15 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2021-153 08.07.2026 01.07.2026 Erlasstitel geändert RO/AGS 2026-092 08.07.2026 01.07.2026 Ingress geändert RO/AGS 2026-092 08.07.2026 01.07.2026 Titel 7a eingefügt RO/AGS 2026-092 08.07.2026 01.07.2026 Art. 46a eingefügt RO/AGS 2026-092 08.07.2026 01.07.2026 Art. 49 aufgehoben RO/AGS 2026-092 08.07.2026 01.07.2026 Art. 50 aufgehoben RO/AGS 2026-092 08.07.2026 01.07.2026 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2026-092 08.07.2026 01.07.2026 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2026-092 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.10.2014 01.01.2015 Erstfassung BO/Abl. 43/2014 Erlasstitel 08.07.2026 01.07.2026 geändert RO/AGS 2026-092 Ingress 08.07.2026 01.07.2026 geändert RO/AGS 2026-092 Art. 15 Abs. 2 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2021-153 Art. 18 Abs. 1 03.04.2019 01.04.2019 geändert RO/AGS 2019-039 Titel 7a 08.07.2026 01.07.2026 eingefügt RO/AGS 2026-092 Art. 46a 08.07.2026 01.07.2026 eingefügt RO/AGS 2026-092 Art. 49 08.07.2026 01.07.2026 aufgehoben RO/AGS 2026-092 Art. 50 08.07.2026 01.07.2026 aufgehoben RO/AGS 2026-092 Titel T1 08.07.2026 01.07.2026 eingefügt RO/AGS 2026-092 Art. T1-1 08.07.2026 01.07.2026 eingefügt RO/AGS 2026-092

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