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Bundesgesetz über die Personenbeförderung

Confederation · 745.1 · statute

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Contents: 104 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Erschliessungsfunktion
  4. Art. 4 Grundsatz
  5. Art. 5 Ausnahmen
  6. Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen
  7. Art. 7 Personenbeförderung von geringer Bedeutung
  8. Art. 8 Grenzüberschreitender Personenverkehr
  9. Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen
  10. Art. 10 Erleichterungen aus wichtigen Gründen
  11. Art. 11 Zusätzliche Anforderungen für Angebote im Binnenverkehr ohne Erschliessungsfunktion
  12. Art. 12 Transportpflicht
  13. Art. 13 Fahrplanpflicht
  14. Art. 14 Betriebspflicht
  15. Art. 15 Tarifpflicht
  16. Art. 15a Informationspflicht
  17. Art. 16 Direkter Verkehr
  18. Art. 17 Organisation
  19. Art. 17a Gemeinsame Vertriebsinfrastruktur
  20. Art. 18 Weitere Pflichten
  21. Art. 18a Verfügungen des BAV
  22. Art. 18b Benützungsvorschriften
  23. Art. 18c Nebennutzungen
  24. Art. 19 Vertrag
  25. Art. 20 Reisende ohne Fahrausweis
  26. Art. 20a Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis
  27. Art. 21 Verspätung: Anspruch auf Weiterfahrt
  28. Art. 21a Verspätung: Fahrpreiserstattung
  29. Art. 21b Verspätung: Fahrpreisentschädigung
  30. Art. 21c Verspätung: Unterstützung
  31. Art. 21d Verspätung: Haftung
  32. Art. 22 Allgemeine Geschäftsbedingungen
  33. Art. 23 Handgepäck
  34. Art. 23a Fahrräder
  35. Art. 24 Vertrag
  36. Art. 25 Nebenpflichten der absendenden Person
  37. Art. 26 Art und Weise des Transportes
  38. Art. 27 Haftung des Unternehmens aus dem Transportvertrag
  39. Art. 28 Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Angebots
  40. Art. 28a
  41. Art. 28b
  42. Art. 29 Voraussetzungen
  43. Art. 30 Finanzielle Aufteilung
  44. Art. 30a Verpflichtungskredit
  45. Art. 31 Finanzhilfen
  46. Art. 31a Festlegung des Angebots
  47. Art. 31abis Kennzahlen
  48. Art. 31ater Zielvereinbarung
  49. Art. 31aquater Angebotsvereinbarung
  50. Art. 31b Bestellverfahren
  51. Art. 31bbis Streitbeilegung
  52. Art. 31c Ausschreibungsplanung
  53. Art. 32 Ausschreibung
  54. Art. 32a Ausschreibung von Angeboten mit Linienabschnitten in Nachbarstaaten
  55. Art. 32b Koordination von Verfahren
  56. Art. 32c Besondere Bestimmungen für Ausschreibungen von Angeboten im Strassenverkehr
  57. Art. 32d Verfahrensgrundsätze
  58. Art. 32e Eignung
  59. Art. 32f Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren
  60. Art. 32g Vergabeentscheid
  61. Art. 32h Widerruf des Vergabeentscheids
  62. Art. 32i Verfügungen
  63. Art. 32j Veröffentlichung
  64. Art. 32k Vergabeentscheid
  65. Art. 32l Wechsel des beauftragten Unternehmens
  66. Art. 33
  67. Art. 33a
  68. Art. 34
  69. Art. 35 Grundsätze
  70. Art. 35a Anrechenbarkeit von Kosten und Erlösen
  71. Art. 36 Reserven
  72. Art. 37 Prüfung durch die Aufsichtsbehörde
  73. Art. 38 Revisionsstelle
  74. Art. 39 Streitigkeiten
  75. Art. 40 Grundsatz
  76. Art. 41 Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation
  77. Art. 42 Haftung des Unternehmens bei dienstlichen Verrichtungen
  78. Art. 43 Schadenersatz
  79. Art. 44 Vertragliche Haftungsbeschränkungen
  80. Art. 44a Vorschuss bei Tod oder Verletzung
  81. Art. 45 Klageberechtigung
  82. Art. 46 Geltendmachen der Ansprüche
  83. Art. 47 Erlöschen der Ansprüche
  84. Art. 48 Verjährung
  85. Art. 49 Haftungsgemeinschaft der Unternehmen
  86. Art. 50 Pfandrecht
  87. Art. 51
  88. Art. 52 Aufsichtsbehörde
  89. Art. 52a Information über die Aufsichtstätigkeit
  90. Art. 53 Datenbearbeitung durch das BAV
  91. Art. 54 Bearbeitung von Personendaten
  92. Art. 55 Videoüberwachung
  93. Art. 56 Rechtsweg
  94. Art. 57 Übertretungen
  95. Art. 58 Vergehen
  96. Art. 59 Verfolgung von Amtes wegen
  97. Art. 60 Zuständigkeit
  98. Art. 61 Verwaltungsmassnahmen
  99. Art. 62 Meldepflicht
  100. Art. 63 Vollzug
  101. Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts
  102. Art. 65 Übergangsbestimmung
  103. Art. 66
  104. Art. 67 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017

104 provisions

Art. 28b

Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise, in Kraft vom 26. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 3825; BBl 2020 6713).

Art. 29 Voraussetzungen

1 Der Bund richtet Abgeltungen nur an Unternehmen aus: a. deren Rechnungslegung den Vorschriften des 7. Abschnitts genügt; b. deren Rechnung nach Sparten gegliedert ist und die ungedeckten Kosten jeder Sparte einzeln nachweist; c. die den von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehr als eigene Sparte führen; d. die eine von den Bestellern unabhängige Rechtspersönlichkeit haben; und e. in deren Verwaltungsrat oder vergleichbarem Organ keine Person Einsitz hat, die direkt am Bestellvorgang beteiligt oder in einer am Bestellprozess beteiligten Verwaltungseinheit tätig ist. 2 Der Bundesrat kann für Unternehmen mit geringem Verkehr sowie für ausländische Unternehmen mit geringem Linienanteil in der Schweiz Abweichungen von diesen Voraussetzungen vorsehen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485).

Art. 30 Finanzielle Aufteilung

1 Der Anteil des Bundes an der gesamten Abgeltung der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr beträgt 50 Prozent. 2 Der Bundesrat legt mindestens alle vier Jahre die Anteile des Bundes und der einzelnen Kantone an der Abgeltung fest. Er hört vorher die Kantone an und berücksichtigt ihre strukturellen Voraussetzungen. 3 Er regelt die maximale zwischenzeitliche Abweichung vom Bundesanteil nach Absatz 1. 4 Sind an einer Linie mehrere Kantone finanziell beteiligt, so bemessen sich ihre Anteile, soweit keine andere Übereinkunft getroffen wird, nach der Verkehrsbedienung der Stationen und der Linienlänge (Betriebslänge) auf ihrem Gebiet. 5 Die Kantone bestimmen, ob Gemeinden oder andere Körperschaften an der Abgeltung beteiligt werden. Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Art. 30a Verpflichtungskredit

Die Bundesversammlung beschliesst für den Bundesanteil an der Abgeltung der ungedeckten Kosten des von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angebots jeweils für vier Jahre einen Verpflichtungskredit. Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485).

Art. 31 Finanzhilfen

1 Bei Investitionen im Verkehrsbereich eines Unternehmens kann der Bund der Gläubigerin eine Bürgschaft gewähren, wenn dies im Interesse der Besteller ist. Das BAV regelt die Form und die Bedingungen der Bürgschaft im Einzelnen. 2 Der Bund kann den Unternehmen bei Angeboten nach Artikel 28 Finanzhilfen zur Förderung von Innovationen gewähren. 3 Er kann zur Finanzierung von Ersatz- und Erneuerungsinvestitionen im Verkehrsbereich die rückzahlbaren Darlehen in bedingt rückzahlbare Darlehen umwandeln oder deren Rückzahlungen sistieren. 4 Die bedingt rückzahlbaren Darlehen des Bundes können unter Vorbehalt der notwendigen aktienrechtlichen Beschlüsse in Eigenkapital umgewandelt werden, insbesondere um die Beteiligung an notwendigen Bilanzsanierungen zu ermöglichen. Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 19. März 2021 über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 654; BBl 2020 6985). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Art. 31a Festlegung des Angebots

1 Bei der Festlegung des Angebots und der Abgeltung berücksichtigen die Besteller in erster Linie die Nachfrage. Zudem berücksichtigen sie: a. eine angemessene Grunderschliessung; b. Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung der Rand- und Berggebiete; c. Anliegen der Raumplanungspolitik; d. Anliegen des Umweltschutzes; e. Anliegen der Personen mit Behinderung. 2 Der Bundesrat führt diese Grundsätze nach Anhörung der Kantone näher aus. Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485).

Art. 31abis Kennzahlen

1 Das BAV erhebt bei den Unternehmen, deren ungedeckte Kosten des von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angebots nach Artikel 28 abgegolten werden, die finanziellen und qualitativen Kennzahlen. 2 Gestützt auf diese Kennzahlen führt es einen systematischen Vergleich der bestellten Angebote durch. Unterschiedliche Produktionsbedingungen, insbesondere die Topographie, saisonale Nachfrageschwankungen sowie das Abwarten auf verspätete Anschlüsse zur Gewährung einer durchgehenden Transportkette, sind angemessen zu berücksichtigen. 3 Es veröffentlicht die Kennzahlen und den systematischen Vergleich in geeigneter Form. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485).

Art. 31ater Zielvereinbarung

1 Bund und Kantone schliessen für die gemeinsam bestellten Angebote eine Zielvereinbarung mit dem betreffenden Unternehmen ab. 2 Sie können darin insbesondere Folgendes vereinbaren: a. Leistungsziele zu Qualität, Quantität, Erlösen und Kosten des Angebots; b. den Zeitraum, in dem das Unternehmen die Ziele erreichen muss; c. Massnahmen für den Fall, dass die Ziele nicht erreicht werden; d. ein Bonus-Malus-System bezüglich der Qualität und der finanziellen Kennzahlen; e. die geplante mittelfristige Entwicklung des Angebots. 3 Der Bundesrat regelt die Ausnahmefälle, in denen keine Zielvereinbarung abgeschlossen werden muss. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485).

Art. 31aquater Angebotsvereinbarung

1 Von Bund und Kantonen gemeinsam bestellte Angebote und deren Abgeltung werden aufgrund von Planrechnungen der Unternehmen im Voraus von den Bestellern und dem Unternehmen in einer schriftlichen Angebotsvereinbarung festgelegt. Die Planrechnungen stützen sich gegebenenfalls auf die Zielvereinbarungen. 2 Die Angebotsvereinbarung begründet für das Unternehmen gegenüber jedem Besteller einen selbstständigen Rechtsanspruch auf die Abgeltung. 3 Der Bundesrat umschreibt den Inhalt der Angebotsvereinbarung näher. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485).

Art. 31b Bestellverfahren

1 Das Bestellverfahren wird alle zwei Jahre durchgeführt. Das BAV stimmt das Bestellverfahren mit der Leistungs- und Angebotsplanung ab. 2 Der Bundesrat legt die Einzelheiten des Bestellverfahrens sowie die Grundsätze für die Abgeltung nach Anhörung der Kantone fest. Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485).

Art. 31bbis Streitbeilegung

Können sich die Besteller und das Unternehmen bei der Aushandlung oder Anwendung einer Ziel- oder einer Angebotsvereinbarung über das gemeinsam bestellte Angebot nicht einigen, so legt das BAV das Angebot und die Abgeltung in einer Verfügung fest. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485).

Art. 31c Ausschreibungsplanung

1 Die Besteller erstellen für ihre Ausschreibungen im regionalen Personenverkehr auf der Strasse und auf der Schiene eine Ausschreibungsplanung. Sie legen darin in erster Linie die Gründe und den Zeitpunkt der Ausschreibung eines Angebotes fest. Dabei berücksichtigen sie insbesondere Verkehrskonzepte, die einen optimierten öffentlichen Verkehr vorsehen, sowie die lokalen und regionalen Erfordernisse und Bedürfnisse. Sie nehmen in die Ausschreibungsplanung auch Linien auf, die sie gemeinsam ausschreiben, jedoch nicht gemeinsam bestellen. 2 Die Ausschreibungsplanung erfolgt pro Kanton. Die Federführung liegt bei den Kantonen. Das BAV sorgt für eine einheitliche Ausschreibungsplanung und für die Koordination zwischen den Kantonen. 3 Die Ausschreibungsplanung ist für die Behörden verbindlich. Sie kann nicht mit Beschwerde angefochten werden. Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485).

Art. 32 Ausschreibung

1 Die Besteller schreiben im gegenseitigen Einvernehmen Angebote des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Strasse aus. 2 Sie schreiben diese Angebote nicht aus, wenn: a. eine Zielvereinbarung mit einem Unternehmen besteht und dieses die Ziele erreicht; b. der Abgeltungsbetrag eine bestimmte Höhe nicht erreicht; c. keine Ausschreibungsplanung vorliegt; d. das neue Angebot Bestandteil eines bestehenden regionalen Netzes wird; e. für ein Angebot aus technischen, betrieblichen oder regionalen Gründen nicht mehr als eine Offerte zu erwarten ist; f. es sich um die Änderung einer bestehenden Konzession handelt; oder g. eine Konzession unverändert auf ein neues Unternehmen übertragen wird. 3 Die Besteller können im gegenseitigen Einvernehmen Angebote des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Schiene ausschreiben. 4 Bestehende Angebote können nur ausgeschrieben werden, wenn sie vorgängig in die Ausschreibungsplanung aufgenommen wurden. 5 Die Besteller können auch dann gemeinsam Angebote ausschreiben, wenn diese nur von den Kantonen ohne Bundesbeteiligung bestellt werden. Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Art. 32a Ausschreibung von Angeboten mit Linienabschnitten in Nachbarstaaten

1 Ausschreibungen von Angeboten mit im Nachbarstaat liegenden Linienabschnitten werden mit den Ausschreibungsverfahren dieses Staates koordiniert. 2 Der Bundesrat kann die Ausschreibung solcher Angebote in Vereinbarungen mit den Nachbarstaaten regeln. 3 Liegt keine Vereinbarung vor, so kann das Angebot bei dem Unternehmen bestellt werden, das im Ausschreibungsverfahren für den im Nachbarstaat liegenden Linienabschnitt gesiegt hat. Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485).

Art. 32b Koordination von Verfahren

1 Das Ausschreibungsverfahren für Angebote, die Bund und Kantone gemeinsam bestellen, wird mit dem Verfahren zur Erteilung oder Erneuerung der Konzession koordiniert. 2 Gemeinsam mit der Ausschreibung nach Absatz 1 können auch nicht durch den Bund bestellte Angebote ausgeschrieben werden. Das gemeinsame Ausschreibungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Abschnitts. 3 Die in den Ausschreibungsunterlagen für das Angebot vorgesehene Geltungsdauer ist massgebend für die Festlegung der Konzessionsdauer. Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485).

Art. 32c Besondere Bestimmungen für Ausschreibungen von Angeboten im Strassenverkehr

1 Ein Angebot des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Strasse wird ausgeschrieben, wenn eine Konzession neu erteilt werden soll. 2 Während der Dauer der Konzession schreiben die Besteller das bestellte Angebot aus, wenn das Unternehmen: a. die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt oder seine aus Gesetz oder Konzession auferlegten Pflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt; b. die Zielvereinbarung in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt, insbesondere eine verlangte Verbesserung von Preis, Qualität oder Quantität des Angebots nicht erzielt, und die Vereinbarung für diesen Fall eine Ausschreibung vorsieht; c. … 3 Bei der Erneuerung der Konzession schreiben die Besteller das bestellte Angebot aus, wenn ihre Ausschreibungsplanung dies vorsieht. Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485).

Art. 32d Verfahrensgrundsätze

1 Im Ausschreibungsverfahren beachten die Besteller der gemeinsam bestellten Angebote folgende Grundsätze: a. Sie achten in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Unternehmen. b. Sie vergeben ein Angebot nur an ein Unternehmen, das die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gewährleistet. Sie legen die massgebenden Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen fest und berücksichtigen bestehende Vertragswerke. c. Sie vergeben ein Angebot nur an ein Unternehmen, das die Lohngleichheit für Mann und Frau gewährleistet. d. Sie wahren den vertraulichen Charakter von Angaben der Unternehmen. 2 Die Unternehmen müssen folgende Grundsätze beachten: a. Die Offerte ist fristgerecht und vollständig einzureichen. b. Das Unternehmen verpflichtet sich zu einer fristgerechten Betriebsaufnahme. Verzögert sich diese aufgrund einer Beschwerde, so ist es von dieser Verpflichtung befreit. Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

Art. 32e Eignung

1 Die Besteller der gemeinsam bestellten Angebote können die Unternehmen auffordern, den Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und betrieblichen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Sie stellen dazu Eignungskriterien auf. 2 Sie geben die Anforderungen an den Nachweis und die Eignungskriterien in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Art. 32f Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren

Die Besteller der gemeinsam bestellten Angebote können ein Unternehmen vom Ausschreibungsverfahren ausschliessen, insbesondere wenn es: a. die Eignungskriterien nicht erfüllt; b. den Bestellern falsche Auskünfte erteilt hat; c. Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat; d. den Verfahrensgrundsätzen zuwiderhandelt; e. Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen; f. sich in einem Konkursverfahren befindet. Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Art. 32g Vergabeentscheid

1 Die Besteller der gemeinsam bestellten Angebote vergeben das ausgeschriebene Angebot dem Unternehmen mit der vorteilhaftesten Offerte. 2 Sie berücksichtigen bei der Ermittlung der vorteilhaftesten Offerte insbesondere die Qualität, das Angebotskonzept, die Kosten, den Innovationsgehalt, die Nachhaltigkeit und die Plausibilität des Angebots. 3 Das Angebot wird für die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene Geltungsdauer vergeben. Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485).

Art. 32h Widerruf des Vergabeentscheids

Die Besteller der gemeinsam bestellten Angebote können den Vergabeentscheid aus denselben Gründen widerrufen, aus denen sie ein Unternehmen vom Verfahren ausschliessen können. Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Art. 32i Verfügungen

1 Das BAV verfügt: a. die Ausschreibung; b. den Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren; c. den Abbruch des Ausschreibungsverfahrens; d. den Vergabeentscheid; e. den Verzicht auf eine Ausschreibung aufgrund einer Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 2. 2 Es kann die Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe b zusammen mit der Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe c oder d eröffnen. Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Art. 32j Veröffentlichung

1 Das BAV veröffentlicht die Verfügungen nach Artikel 32i Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e. 2 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen und bezeichnet das Publikationsorgan. Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Art. 32k Vergabeentscheid

Sobald der Vergabeentscheid rechtskräftig ist, schliessen die Besteller mit dem Unternehmen eine Zielvereinbarung ab. Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485).

Art. 32l Wechsel des beauftragten Unternehmens

1 Wird ein gemeinsam bestelltes Angebot aufgrund einer Ausschreibung bei einem neuen Unternehmen bestellt, so muss das bisher beauftragte Unternehmen dem neu beauftragten Unternehmen die eigens für das betreffende Angebot angeschafften Anlagen und Fahrzeuge (Betriebsmittel) zum Restbuchwert übergeben, wenn die Besteller oder der bisherige Betreiber dies verlangen und diese Betriebsmittel für die ausgeschriebenen Linien von zentraler Bedeutung sind. 2 Das neu beauftragte Unternehmen muss diese Betriebsmittel zum Restbuchwert übernehmen, wenn das bisher beauftragte Unternehmen oder die Besteller es verlangen. 3 Das neu beauftragte Unternehmen muss die für das betreffende Angebot notwendigen zusätzlichen Arbeitsstellen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des bisher beauftragten Unternehmens zu branchenüblichen Bedingungen anbieten. Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485).

Art. 33

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485).

Art. 33a

Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485).

Art. 34

Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Art. 35 Grundsätze

1 Die Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 dieses Gesetzes oder Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG) müssen den Gemeinwesen, von denen sie Finanzhilfen oder Abgeltungen erhalten, den Geschäftsbericht einschliesslich weiterer durch dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen festgelegter Unterlagen vorlegen. Auf Verlangen müssen sie diesen Gemeinwesen zusätzliche Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen. 2 Unternehmen, die Finanzhilfen oder Abgeltungen nach diesem Gesetz oder dem EBG erhalten, müssen: a. für die Rechnungslegung ein als anerkannter Standard bezeichnetes Regelwerk anwenden; b. gegenüber den Gemeinwesen, von denen sie die Finanzhilfen oder Abgeltungen erhalten, die Erklärung abgeben, dass sie die subventionsrechtlichen Grundsätze einhalten. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Rechnungslegung. Er erlässt insbesondere Buchungs-, Bilanzierungs- und Abschreibungsvorschriften sowie Bestimmungen über die Baurechnung, die Spartengliederung, die Betriebskosten- und Leistungsrechnung, die Planrechnung und die Auskunftspflicht gegenüber den Gemeinwesen. Er kann Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 2 Buchstabe a vorsehen. 4 Das BAV bezeichnet das für die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk. SR 742.101

Art. 35a Anrechenbarkeit von Kosten und Erlösen

1 Bei der Ermittlung der ungedeckten Kosten darf das Unternehmen weder Eigenkapitalzinsen noch Gewinn- und Risikozuschläge einrechnen. Dies gilt auch für die Kosten von Leistungen, die es von beherrschten Konzerngesellschaften bezieht, es sei denn, der Preis der Leistung sei in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen bestimmt worden. Bei gestützt auf Artikel 32 dieses Gesetzes ausgeschriebenen Angeboten basiert die Abgeltungshöhe auf der Offerte des Unternehmens, dem der Zuschlag erteilt worden ist. 2 Erbringt eine Unternehmung oder eine von ihr beherrschte Konzerngesellschaft einzelne Leistungen überwiegend zu Marktpreisen ausserhalb der konzessionierten Personenbeförderung an Dritte, dürfen diese Leistungen, in Abweichung zu Absatz 1, von ihr sowie von Nahestehenden oder von beherrschten Konzerngesellschaften innerhalb der konzessionierten Personenbeförderung zu Marktpreisen verrechnet werden. 3 Der Bundesrat erlässt weitere Bestimmungen über die Anrechenbarkeit von Kosten und Erlösen. 4 Das Unternehmen kann die Kosten des Fahrzeugunterhalts mit Einverständnis der Besteller über die Lebensdauer der Fahrzeuge geglättet verrechnen. In diesem Fall muss es die Differenz zwischen verrechneten und effektiven Kosten bilanzieren. 5 Nach bisherigem Recht abgeschlossene Verträge zwischen Bestellern und Unternehmen über die Abgeltung von Kosten behalten ihre Gültigkeit. SR 172.056.1

Art. 36 Reserven

1 Das Unternehmen muss die Hälfte des Gewinns aus den von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angeboten, die nicht nach Artikel 32 ausgeschrieben wurden, und aus den bestellten Verbesserungen dieser Angebote einer Spezialreserve zuweisen. Es darf die Spezialreserve nur zur Deckung von Verlusten der von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angebote verwenden. 2 Das Unternehmen kann Gewinne aus den vom Bund nicht mitbestellten Angeboten der konzessionierten Personenbeförderung einer Reserve zuweisen. Es darf diese Reserve nur zur Deckung von Verlusten der vom Bund nicht mitbestellten Angebote der konzessionierten Personenbeförderung verwenden. Die bestellenden Kantone können verlangen, dass maximal die Hälfte der entsprechenden Gewinne dieser Reserve zugewiesen werden muss. 3 Endet das von Bund und Kantonen gemeinsam bestellte Angebot, so überträgt das Unternehmen den Bestand der Spezialreserve gegebenenfalls auf die Reserve nach Absatz 2. Beendet das Unternehmen die konzessionierte Personenbeförderung, so überträgt es alle Reserven nach den Absätzen 1 und 2 auf die gesetzliche Kapitalreserve nach Artikel 671 des Obligationenrechts (OR). 4 Der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen nur Gewinne zugewiesen werden, die nach der Zuweisung an die Reserven nach den Absätzen 1 und 2 verbleiben. SR 220

Art. 37 Prüfung durch die Aufsichtsbehörde

1 Das BAV prüft als Aufsichtsbehörde periodisch oder nach Bedarf, ob die Rechnungen von Unternehmen, die vom Bund Finanzhilfen oder Abgeltungen erhalten haben, mit den gesetzlichen Vorschriften und den darauf basierenden Vereinbarungen übereinstimmen. Die Prüfbefugnis des BAV erstreckt sich auch auf Konzerngesellschaften, von denen die Unternehmen Leistungen beziehen. 2 Das BAV kann vertiefte Abklärungen und Prüfungen bei den Unternehmen vornehmen. Es kann in die gesamte Geschäftsführung der Unternehmen Einsicht nehmen. Soweit Leistungen von Konzerngesellschaften bezogen werden, erstreckt sich die Befugnis des BAV zu vertieften Abklärungen und Prüfungen auch auf diese Gesellschaften. 3 Das BAV umschreibt den Prüfumfang näher. Es kann die aus den Prüfungen erlangten Informationen und Erkenntnisse den zuständigen kantonalen Stellen mitteilen.

Art. 38 Revisionsstelle

1 Das Unternehmen bestellt unabhängig von seiner Rechtsform eine Revisionsstelle nach den Artikeln 727–731a OR. Es darf nicht auf die Revision verzichten. 2 Unternehmen, die von der öffentlichen Hand jährlich mehr als 10 Millionen Franken Finanzhilfen oder Abgeltungen nach diesem Gesetz oder dem EBG erhalten, sind zur Durchführung einer ordentlichen Revision nach Artikel 727 OR verpflichtet. 3 Unternehmen, die von der öffentlichen Hand jährlich mehr als 1 Million Franken Finanzhilfen oder Abgeltungen nach diesem Gesetz oder dem EBG erhalten, müssen jährlich eine Spezialprüfung in Auftrag geben. Das BAV regelt die Einzelheiten dieser Prüfung. SR 220 SR 742.101

Art. 39 Streitigkeiten

Ergeben sich aus den Artikeln 35–38 Streitigkeiten, so erlässt das BAV nach Anhörung des Unternehmens die nötigen Verfügungen.

Art. 40 Grundsatz

Besondere Leistungen der Unternehmen für Bund, Kantone, Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften sowie deren Anstalten und Betriebe sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt oder die Beteiligten nichts Abweichendes vereinbaren, nach den im kaufmännischen Verkehr geltenden Grundsätzen zu vergüten.

Art. 41 Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation

Die Unternehmen sind in besonderen und ausserordentlichen Lagen verpflichtet, Transporte zugunsten von Bund und Kantonen vorrangig durchzuführen. Zu diesem Zweck kann der Bundesrat die Betriebs-, Transport-, Tarif- und Fahrplanpflicht aufheben.

Art. 42 Haftung des Unternehmens bei dienstlichen Verrichtungen

Das Unternehmen haftet für den Schaden, den Personen, die es für den Transport einsetzt, bei ihren dienstlichen Verrichtungen verursachen. Als solche Personen gelten auch Transportbeauftragte und ihre Angestellten.

Art. 43 Schadenersatz

1 Der Bundesrat setzt für den Schadenersatz Höchstgrenzen fest. 2 Wurde der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, so muss das Unternehmen ihn voll ersetzen.

Art. 44 Vertragliche Haftungsbeschränkungen

Tarifbestimmungen und Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und der Kundschaft, welche die Haftung des Unternehmens im Voraus ganz oder teilweise ausschliessen oder die Beweislast der Kundschaft übertragen, sind nichtig. Der Transportvertrag bleibt im Übrigen gültig.

Art. 44a Vorschuss bei Tod oder Verletzung

1 Wird eine mit der Eisenbahn reisende Person bei einem Unfall getötet oder verletzt, so zahlt das Eisenbahnunternehmen der reisenden Person oder ihren nahen Angehörigen unverzüglich einen Vorschuss zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse, und zwar im Verhältnis zur Schwere des erlittenen Schadens. 2 Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit später auf der Grundlage dieses Gesetzes gezahlten Beträgen verrechnet werden. Er kann jedoch nur zurückgefordert werden, wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit oder Verschulden der reisenden Person verursacht wurde oder die Person, die den Vorschuss erhalten hat, nicht die entschädigungsberechtigte Person war. 3 Der Bundesrat kann den Betrag des Vorschusses im Falle des Todes festsetzen. Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

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