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Verordnung des Regierungsrates über Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches und des Amtsblattes des Kantons Thurgau

Thurgau · 170.51 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. § 1 vom 3. Dezember 1991 (Stand 1. Januar 1992)
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1 vom 3. Dezember 1991 (Stand 1. Januar 1992)

Abgabe und Bezug des Rechtsbuches 1 Für Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches, seiner Nachträge und Register gilt: 1. Sie werden unentgeltlich abgegeben an 1.1. die Mitglieder des Grossen Rates; 1.2. die Präsidien der Bezirksgerichte; 1.3. die Kanzleien der Bezirksgerichte; 1.4. die Bezirksämter; 1.5. die Grundbuchämter; 1.6. die Notariate; 1.7. die Friedensrichter und Betreibungsämter; 1.8. den Evangelischen Kirchenrat; 1.9. den Katholischen Kirchenrat. 2. Die Stände- und Nationalräte des Kantons Thurgau können sie unentgeltlich beziehen. 3. Die Munizipal- und Einheitsgemeinden1) haben sie auf eigene Kosten zu beziehen. 2 Kostenlos wird pro Person, unabhängig von der Zahl der Ämter oder Mandate, nur je ein Exemplar abgegeben. 3 Amts- und Mandatsinhaber übergeben die kostenlos bezogenen Exemplare in nachgeführtem Zustand ihren Nachfolgern.

§ 2

Abgabe und Bezug des Amtsblattes 1 Für Abgabe und Bezug des Amtsblattes des Kantons Thurgau gilt: 1. Es wird unentgeltlich abgegeben an 1.1. die Mitglieder des Grossen Rates; 1.2. die Präsidien der Bezirksgerichte; 1.3. die Kanzleien der Bezirksgerichte; 1.4. die Bezirksämter; 1.5. die Bezirksärzte und deren Stellvertreter; 1) Jetzt Politische Gemeinden. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 170.51 RRV Bezug von Rechtsbuch und Amtsblatt 1.6. die Bezirkstierärzte und deren Stellvertreter; 1.7. die Grundbuchämter; 1.8. die Notariate; 1.9. die Friedensrichter und Betreibungsämter; 1.10. den Evangelischen Kirchenrat; 1.11. den Katholischen Kirchenrat. 2. Die Stände- und Nationalräte des Kantons Thurgau können es unentgeltlich beziehen. 3. Auf eigene Kosten haben es zu beziehen: 3.1. die Munizipal- und Einheitsgemeinden2); 3.2. die Schulgemeinden; 3.3. die evangelischen und katholischen Kirchgemeinden; 3.4. die evangelischen und katholischen Pfarrämter.

§ 3

Bezugspreise 1 Die Staatskanzlei legt die Bezugspreise für Rechtsbuch und Amtsblatt fest. 2 Sie regelt die Abgabe an Magistraten, kantonale Gerichte und kantonale Verwaltung.

§ 4

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung ersetzt die Verordnung des Regierungsrates über den Bezug von Rechtsbuch, Gesetzessammlung und Amtsblatt vom 20. Februar 1979; sie tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. 2) Jetzt Politische Gemeinden. RRV Bezug von Rechtsbuch und Amtsblatt 170.51 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 03.12.1991 01.01.1992 Erstfassung keine Angabe

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