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Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen

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Contents: 61 provisions
  1. Art. 1 Zweck und Gegenstand
  2. Art. 2 Einschränkungen des Geltungsbereichs und Verhältnis zu anderen Erlassen
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Diskriminierungsverbot
  5. Art. 5 Zustimmung
  6. Art. 6 Aufklärung bei genetischen Untersuchungen
  7. Art. 7 Recht auf Information
  8. Art. 8 Recht auf Nichtwissen
  9. Art. 9 Vermeidung von Überschussinformationen
  10. Art. 10 Schutz von Proben und genetischen Daten
  11. Art. 11 Dauer der Aufbewahrung von Proben und genetischen Daten
  12. Art. 12 Verwendung von Proben und genetischen Daten zu einem anderen Zweck
  13. Art. 13 Genetische Tests zur Eigenanwendung
  14. Art. 14 Publikumswerbung
  15. Art. 15 Stand von Wissenschaft und Technik
  16. Art. 16 Genetische Untersuchungen bei urteilsunfähigen Personen
  17. Art. 17 Pränatale Untersuchungen
  18. Art. 18 Genetische Untersuchungen bei verstorbenen Personen, bei Embryonen oder Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen, bei Spontanaborten sowie bei Totgeburten
  19. Art. 19
  20. Art. 20 Veranlassung der genetischen Untersuchungen
  21. Art. 21 Genetische Beratung im Allgemeinen
  22. Art. 22 Genetische Beratung bei pränatalen genetischen Untersuchungen
  23. Art. 23 Aufklärung bei pränatalen Risikoabklärungen
  24. Art. 24 Informations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen
  25. Art. 25 Form der Zustimmung
  26. Art. 26 Mitteilung des Untersuchungsergebnisses im Allgemeinen
  27. Art. 27 Mitteilung von Überschussinformationen
  28. Art. 28 Bewilligung
  29. Art. 29 Durchführung genetischer Untersuchungen im Ausland
  30. Art. 30
  31. Art. 31 Kategorien von genetischen Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs
  32. Art. 32 Aufklärung
  33. Art. 33 Verbot der Mitteilung von Überschussinformationen
  34. Art. 34 Veranlassung der genetischen Untersuchungen
  35. Art. 35 Bewilligung
  36. Art. 36 Durchführung von Untersuchungen im Ausland
  37. Art. 37
  38. Art. 38 Allgemeine Bestimmungen
  39. Art. 39 Verbot betreffend präsymptomatische genetische Untersuchungen
  40. Art. 40 Ausnahme betreffend die Veranlassung von präsymptomatischen genetischen Untersuchungen zur Verhütung von Berufskrankheiten und Unfällen
  41. Art. 41 Aufsicht
  42. Art. 42 Verbot betreffend die Durchführung genetischer Untersuchungen
  43. Art. 43 Verbot betreffend den Umgang mit genetischen Daten
  44. Art. 44 Umgang mit Daten aus präsymptomatischen genetischen Untersuchungen
  45. Art. 45 Verbot betreffend die Durchführung genetischer Untersuchungen und den Umgang mit genetischen Daten
  46. Art. 46 Form der Zustimmung bei diagnostischen genetischen Untersuchungen
  47. Art. 47 Grundsätze
  48. Art. 48 DNA-Profile von verstorbenen Personen
  49. Art. 49 Zivilverfahren
  50. Art. 50 Verwaltungsverfahren
  51. Art. 51 Allgemeine Bestimmungen zu DNA-Profilen ausserhalb von behördlichen Verfahren
  52. Art. 52 Zusätzliche Bestimmungen zu pränatalen Vaterschaftsabklärungen
  53. Art. 53 Anerkennung zur Erstellung von DNA-Profilen
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56 Vergehen
  57. Art. 57 Übertretungen
  58. Art. 58 Zuständige Behörde und Verwaltungsstrafrecht
  59. Art. 59 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  60. Art. 60 Übergangsbestimmung
  61. Art. 61 Referendum und Inkrafttreten

61 provisions

Art. 41 Aufsicht

Die Aufsicht über die Einhaltung der Artikel 37–40 durch den Arbeitgeber richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 und des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung. SR 822.11 SR 832.20

Art. 42 Verbot betreffend die Durchführung genetischer Untersuchungen

Versicherungseinrichtungen dürfen im Hinblick auf die Begründung eines Versicherungsverhältnisses weder die Durchführung präsymptomatischer oder pränataler genetischer Untersuchungen noch die Durchführung von Untersuchungen zur Familienplanung verlangen.

Art. 43 Verbot betreffend den Umgang mit genetischen Daten

1 Versicherungseinrichtungen dürfen betreffend die zu versichernde Person bei folgenden Versicherungen weder nach genetischen Daten aus früheren präsymptomatischen Untersuchungen fragen noch solche Daten verwerten: a. Versicherungen, auf die das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ganz oder teilweise anwendbar ist; b. berufliche Vorsorge im obligatorischen und im überobligatorischen Bereich; c. Versicherungen betreffend die Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall oder bei Mutterschaft; d. Lebensversicherungen mit einer Versicherungssumme von höchstens 400 000 Franken; e. freiwillige Invaliditätsversicherungen mit einer Jahresrente von höchstens 40 000 Franken. 2 Schliesst eine Person mehrere Lebens- oder Invaliditätsversicherungen ab, so darf der Höchstbetrag nach Absatz 1 Buchstabe d oder e nur einmal ausgeschöpft werden. Die antragstellende Person muss der Versicherungseinrichtung die entsprechende Auskunft erteilen. 3 Versicherungseinrichtungen dürfen betreffend die zu versichernde Person weder nach genetischen Daten aus früheren pränatalen genetischen Untersuchungen oder aus Untersuchungen zur Familienplanung fragen noch solche Daten verwerten. SR 830.1

Art. 44 Umgang mit Daten aus präsymptomatischen genetischen Untersuchungen

1 Im Hinblick auf den Abschluss einer Privatversicherung, die nicht unter Artikel 43 Absatz 1 fällt, dürfen Versicherungseinrichtungen nur dann nach genetischen Daten aus früheren präsymptomatischen genetischen Untersuchungen betreffend die zu versichernde Person fragen oder solche Daten nur dann verwerten, wenn: a. die betreffende Untersuchung technisch und in der medizinischen Praxis zuverlässige Ergebnisse liefert; b. der wissenschaftliche Wert der Untersuchung für die Prämienberechnung relevant und nachgewiesen ist; und c. die zu versichernde Person von den genetischen Daten Kenntnis hat. 2 Die Versicherungseinrichtung darf nur verlangen, dass die Daten nach Absatz 1 der beigezogenen Ärztin oder dem beigezogenen Arzt mitgeteilt werden. Die Ärztin oder der Arzt teilt der Versicherungseinrichtung nur mit, in welche Risikogruppe die zu versichernde Person einzuteilen ist. 3 Die genetischen Daten und die Einteilung in die Risikogruppe dürfen nur im Hinblick auf den Abschluss einer Privatversicherung nach Absatz 1 bearbeitet werden.

Art. 45 Verbot betreffend die Durchführung genetischer Untersuchungen und den Umgang mit genetischen Daten

1 In Haftpflichtfällen ist es verboten, insbesondere zum Zweck der Schadensberechnung oder der Schadenersatzbemessung präsymptomatische oder pränatale genetische Untersuchungen oder Untersuchungen zur Familienplanung durchzuführen, nach Daten aus solchen Untersuchungen zu fragen oder solche Daten zu verwerten. 2 Das Verbot gilt nicht, wenn die Untersuchungen der betroffenen Person zur Geltendmachung von Schadenersatz oder von Genugtuung für eine genetische Schädigung dienen.

Art. 46 Form der Zustimmung bei diagnostischen genetischen Untersuchungen

In Haftpflichtfällen darf, insbesondere zum Zweck der Schadensberechnung oder der Schadenersatzbemessung, nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person eine diagnostische genetische Untersuchung durchgeführt werden, nach Daten aus einer solchen Untersuchung gefragt werden oder eine Verwertung solcher Daten erfolgen.

Art. 47 Grundsätze

1 Bei der Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung dürfen keine genetischen Untersuchungen nach dem 2. und 3. Kapitel durchgeführt werden. Vorbehalten bleibt die Feststellung des Geschlechts, wenn diese für die Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung erforderlich ist. 2 Werden dennoch Eigenschaften erkannt, die unter die Geltung des 2. und 3. Kapitels fallen, so dürfen diese weder in den Untersuchungsbericht aufgenommen noch der betroffenen Person oder Dritten mitgeteilt werden. Die Person, welche die Probe entnimmt, muss die betroffene Person vor der Erstellung des DNA-Profils darüber informieren, dass ihr solche Eigenschaften nicht mitgeteilt werden dürfen. 3 Die Probe der betroffenen Person muss vom Laboratorium, welches das DNA-Profil erstellt, oder auf Anordnung des Laboratoriums von einer Ärztin, einem Arzt oder einer anderen geeigneten Person entnommen werden. Die Person, welche die Probe entnimmt, muss die Identität der betroffenen Person prüfen. 4 Die Publikumswerbung für die Erstellung von DNA-Profilen muss über die Vorgaben dieses Gesetzes zur Veranlassung, Information und Zustimmung informieren. Irreführende Angaben sind verboten.

Art. 48 DNA-Profile von verstorbenen Personen

1 Ist die Person, zu der das Abstammungsverhältnis geklärt werden soll, verstorben, so ist die Untersuchung zulässig, sofern: a. die Person, welche die Abklärung verlangt, gute Gründe hierfür dargelegt hat; und b. die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person zugestimmt haben. 2 Verweigern die nächsten Angehörigen die Zustimmung, so ist stattdessen eine Anordnung der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts erforderlich. 3 Sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder erreichbar, so ist die Untersuchung zulässig, wenn nur die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt ist. Die Person, welche die Abklärung verlangt, muss über das Vorhandensein nächster Angehöriger nach bestem Wissen Auskunft geben.

Art. 49 Zivilverfahren

1 In einem Zivilverfahren darf das DNA-Profil einer Partei oder Drittperson nur auf Anordnung des Gerichts oder mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person erstellt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung. 2 Das Laboratorium muss die Proben, die im Rahmen des Verfahrens entnommen wurden, und die daraus resultierenden Daten bis zur Rechtskraft des Urteils aufbewahren. Das Gericht, das die Untersuchung angeordnet hat, informiert das Laboratorium über den Eintritt der Rechtskraft. SR 272

Art. 50 Verwaltungsverfahren

1 Bestehen in einem Verwaltungsverfahren begründete Zweifel an der Abstammung oder an der Identität einer Person, die sich auf andere Weise nicht ausräumen lassen, so kann die zuständige Behörde die Erteilung einer Bewilligung oder die Gewährung einer Leistung von der Erstellung eines DNA-Profils abhängig machen. 2 Das DNA-Profil darf nur erstellt werden, wenn die betroffene Person schriftlich zugestimmt hat. 3 Das Laboratorium muss die Proben und die daraus resultierenden Daten aufbewahren, bis die entsprechende Verfügung oder das Gerichtsurteil rechtskräftig ist. Die zuständige Behörde informiert das Laboratorium über den Eintritt der Rechtskraft.

Art. 51 Allgemeine Bestimmungen zu DNA-Profilen ausserhalb von behördlichen Verfahren

1 Ausserhalb von behördlichen Verfahren dürfen DNA-Profile nur erstellt werden, wenn die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben. 2 Ein urteilsunfähiges Kind, dessen Abstammung von einer bestimmten Person geklärt werden soll, kann von dieser nicht vertreten werden. 3 Bei DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung muss das Laboratorium, das die DNA-Profile erstellt, die betroffenen Personen vor der Untersuchung über die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs betreffend die Entstehung des Kindesverhältnisses und die möglichen psychischen und sozialen Auswirkungen der Untersuchung informieren. Die Information muss schriftlich erfolgen. SR 210

Art. 52 Zusätzliche Bestimmungen zu pränatalen Vaterschaftsabklärungen

1 Pränatale Vaterschaftsabklärungen dürfen nur von einer Ärztin oder einem Arzt veranlasst werden. Vorgängig muss ein eingehendes Beratungsgespräch mit der schwangeren Frau stattfinden, in dem insbesondere Folgendes besprochen wird: a. Zweck, Art und Aussagekraft der Untersuchung; b. die psychischen, sozialen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft; c. allfällige Folgemassnahmen nach der Abklärung und Möglichkeiten der Unterstützung; d. das Verbot nach Absatz 3, über das Geschlecht des Embryos oder des Fötus zu informieren. 2 Das Beratungsgespräch ist zu dokumentieren. 3 Wird im Rahmen einer pränatalen Vaterschaftsabklärung das Geschlecht des Embryos oder des Fötus festgestellt, so darf das Resultat der schwangeren Frau nicht vor Ablauf der zwölften Woche nach Beginn der letzten Periode mitgeteilt werden. 4 Die Mitteilung darf auch nach Ablauf der zwölften Woche nicht erfolgen, wenn aus der Sicht der Ärztin oder des Arztes die Gefahr besteht, dass die Schwangerschaft aufgrund des Geschlechts abgebrochen wird.

Art. 53 Anerkennung zur Erstellung von DNA-Profilen

1 Wer DNA-Profile nach diesem Gesetz erstellt, benötigt eine Anerkennung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. 2 Eine Anerkennung wird erteilt, wenn: a. die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind; b. ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem vorhanden ist. 3 Der Bundesrat nimmt folgende Aufgaben wahr: a. Er regelt die Anforderungen an die Qualifikation der leitenden Person, an das Qualitätsmanagementsystem und die betrieblichen Voraussetzungen. b. Er umschreibt die Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Anerkennung. c. Er regelt das Anerkennungsverfahren. d. Er regelt die Aufsicht und sieht insbesondere die Möglichkeit unangemeldeter Inspektionen vor. e. Er kann nach Anhörung der Kommission einzelne Arbeitsschritte, die von Einrichtungen ohne Anerkennung nach Absatz 1 angeboten werden, der Anerkennungspflicht unterstellen.

Art. 54

1 Der Bundesrat setzt eine Eidgenössische Kommission für genetische Untersuchungen beim Menschen ein. 2 Die Kommission nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Sie gibt Empfehlungen für die Aufklärung (Art. 6), die genetische Beratung (Art. 21 und 22) und die Aufklärung bei pränatalen Risikoabklärungen (Art. 23) ab. b. Sie gibt Empfehlungen zur Weiterbildung und zur Qualifikation nach Artikel 20 Absatz 1 ab. c. Sie nimmt auf Anfrage des BAG zu Bewilligungsgesuchen Stellung (Art. 28 Abs. 1) und wirkt bei Aufsichtsmassnahmen mit. d. Sie erarbeitet Massstäbe für die Qualitätskontrolle genetischer Untersuchungen zuhanden des Bundesrates. e. Sie gibt Empfehlungen zur Erstellung von DNA-Profilen ab. f. Sie verfolgt die wissenschaftliche und praktische Entwicklung der genetischen Untersuchungen, gibt Empfehlungen dazu ab und zeigt regulatorischen Handlungsbedarf auf. 3 Sie ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig.

Art. 55

1 Das BAG sorgt für die Überprüfung der Zweckmässigkeit und Wirksamkeit dieses Gesetzes. 2 Das Eidgenössische Departement des Innern erstattet dem Bundesrat Bericht über die Ergebnisse der Evaluation und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.

Art. 56 Vergehen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich: a. ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Zustimmung der betroffenen Person eine genetische Untersuchung veranlasst, in Auftrag gibt oder durchführt oder ein DNA-Profil erstellt oder in Auftrag gibt; b. im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einer Person gegen ihren Willen Informationen über ihr Erbgut mitteilt; c. bei einer urteilsunfähigen Person eine genetische Untersuchung veranlasst oder in Auftrag gibt, die weder für den Schutz von deren Gesundheit notwendig ist noch die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 erfüllt; d. pränatale genetische Untersuchungen veranlasst oder in Auftrag gibt, die weder zur Abklärung von Eigenschaften dienen, welche die Gesundheit des Embryos oder des Fötus direkt beeinträchtigen, noch zur Abklärung von Blutgruppen oder Blutmerkmalen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b, noch zur Abklärung der Gewebemerkmale nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c; e. bei Arbeits- und Versicherungsverhältnissen die Durchführung genetischer Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs verlangt, nach medizinisch nicht relevanten genetischen Daten fragt oder solche Daten verwertet; f. bei Arbeitsverhältnissen entgegen Artikel 39 Buchstabe a die Durchführung von präsymptomatischen genetischen Untersuchungen verlangt oder solche veranlasst, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 40 erfüllt sind; g. bei Arbeitsverhältnissen entgegen Artikel 39 Buchstabe b nach genetischen Daten aus früheren präsymptomatischen genetischen Untersuchungen fragt oder solche Daten verwertet; h. bei Versicherungsverhältnissen entgegen Artikel 42 präsymptomatische oder pränatale genetische Untersuchungen oder Untersuchungen zur Familienplanung verlangt; i. bei Versicherungsverhältnissen entgegen Artikel 43 nach genetischen Daten aus früheren präsymptomatischen oder pränatalen genetischen Untersuchungen oder Untersuchungen zur Familienplanung fragt oder solche Daten verwertet. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer gewerbsmässig und vorsätzlich: a. Proben oder genetische Daten aus Untersuchungen nach Artikel 31 Absatz 2 nach zwei Jahren nicht vernichtet, obwohl für die Verwendung zu einem anderen Zweck keine ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person vorliegt (Art. 11 Abs. 2); b. Proben oder genetische Daten entgegen Artikel 12 oder 44 Absatz 3 zu einem anderen Zweck verwendet; c. genetische Tests zur Eigenanwendung entgegen Artikel 13 betroffenen Personen für Untersuchungen im medizinischen Bereich, zur Abklärung besonders schützenswerter Eigenschaften der Persönlichkeit ausserhalb des medizinischen Bereichs oder zur Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung abgibt; d. eine genetische Untersuchung im medizinischen Bereich veranlasst, ohne die Anforderungen nach Artikel 20 zu erfüllen; e. eine genetische Untersuchung zur Abklärung besonders schützenswerter Eigenschaften veranlasst, ohne dazu nach Artikel 34 Absätze 1, 2 und 4 berechtigt zu sein.

Art. 57 Übertretungen

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: a. gegen das Verbot der Publikumswerbung nach Artikel 14 Absatz 1 verstösst oder Publikumswerbung macht, bei der die nach Artikel 14 Absatz 3 oder 47 Absatz 4 erforderlichen Angaben zu den Vorgaben des Gesetzes falsch sind oder fehlen; b. einer schwangeren Frau vor Ende der zwölften Schwangerschaftswoche entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a oder 52 Absatz 3 das Geschlecht des Embryos oder des Fötus oder entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b das Ergebnis der Untersuchung der Gewebemerkmale mitteilt; c. die genetische Untersuchung des Erbguts einer Drittperson durchführt, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen; d. ein DNA-Profil einer Drittperson erstellt, ohne über die erforderliche Anerkennung zu verfügen.

Art. 58 Zuständige Behörde und Verwaltungsstrafrecht

1 Die Verfolgung und die Beurteilung von Straftaten nach diesem Gesetz obliegen den Kantonen. 2 Die Artikel 6 und 7 zu Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben sowie Artikel 15 zur Urkundenfälschung und zum Erschleichen einer falschen Beurkundung des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar. SR 313.0

Art. 59 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 60 Übergangsbestimmung

1 Für die Durchführung von genetischen Untersuchungen, die bisher nicht bewilligungspflichtig waren und die neu bewilligt werden müssen, ist das Gesuch dem BAG innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen. Wird das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht, so muss die Tätigkeit eingestellt werden. 2 Bewilligungen für die Durchführung genetischer Untersuchungen sowie Anerkennungen zur Erstellung von DNA-Profilen nach bisherigem Recht sind weiterhin gültig. 3 Für Anwendungskonzepte für Reihenuntersuchungen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen bereits durchgeführt wurden, ist keine Bewilligung erforderlich. 4 Bewilligungen von Anwendungskonzepten nach bisherigem Recht sind weiterhin gültig. AS 2007 635; 2013 3215

Art. 61 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Dezember 2022 BRB vom 23. Sept. 2022

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