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Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Psychischkranken aus dem Kanton Obwalden in die Psychiatrische Klinik Oberwil

Obwalden · 833.12 · other

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Leistungsangebot Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Obwalden, die nach einer schweizerischen Sozialversicherung obligatorisch kranken- oder unfallversichert sind und für welche gemäss Art. 41a KVG6 eine Aufnahmepflicht besteht, steht grundsätzlich das ganze Leistungsangebot der Psychiatrischen Klinik Zugersee zur Verfügung.

Art. 2

Aufnahme 1 Sofern die Behandlungskapazität der Psychiatrischen Klinik Zugersee nicht durch Patientinnen und Patienten aus den Konkordatskantonen Uri, Schwyz und Zug beansprucht wird, werden auch ausserkantonale Patientinnen und Patienten aufgenommen. 2 Gegenüber Nichtvertragskantonen haben Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden Vorrang. 3 Kann eine Aufnahme aus betrieblichen Gründen nicht unverzüglich erfolgen, so gelten die Patientinnen und Patienten als angemeldet. 5 OGS 2012, 3 6 SR 832.10 833.12

Art. 3

Finanzierung 1 Für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden muss vom Kanton keine Kostengutsprache eingeholt werden. 2 Für Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden gilt der gleiche Preis wie für Patientinnen und Patienten aus den drei Konkordatskantonen Uri, Schwyz und Zug. Handelt es sich um Patientinnen und Patienten mit Fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) wird zum festgelegten Tagespreis eine zusätzliche Pauschale als gemeinwirtschaftliche Leistung in Rechnung gestellt. Diese Pauschale ist gleich hoch wie die Pauschale für Patientinnen und Patienten aus den Konkordatskantonen.

Art. 4

Abrechnungs- und Auszahlungsmodalitäten Die Psychiatrische Klinik Zugersee stellt dem Finanzdepartement7 Obwalden monatlich Rechnung.

Art. 5

Vereinbarungsdauer Diese Vereinbarung gilt ab dem 1. Januar 2012 für unbestimmte Zeit. Sie ersetzt die Vereinbarung vom 22. Dezember 2003/13. Januar 20048.

Art. 6

Auflösung/Kündigung Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Wahrung einer sechsmonatigen Frist auf den 31. Dezember gekündigt werden. 7 Die Aufgaben des Finanzdepartements wurden auf den 1. Juli 2022 dem Sicherheits- und Sozialdepartement übertragen (OGS 2022, 20) 8 OGS 2004, 9

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