Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 2806ace6947c73ffe2d67a857c4167dedcf09a4a4197db59e9c21995a6308901
6 provisions
Art. 1
Leistungsangebot
Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Obwalden, die
nach einer schweizerischen Sozialversicherung obligatorisch kranken-
oder unfallversichert sind und für welche gemäss Art. 41a KVG6 eine
Aufnahmepflicht besteht, steht grundsätzlich das ganze Leistungsangebot
der Psychiatrischen Klinik Zugersee zur Verfügung.
Art. 2
Aufnahme
1 Sofern die Behandlungskapazität der Psychiatrischen Klinik Zugersee
nicht durch Patientinnen und Patienten aus den Konkordatskantonen Uri,
Schwyz und Zug beansprucht wird, werden auch ausserkantonale
Patientinnen und Patienten aufgenommen.
2 Gegenüber Nichtvertragskantonen haben Patientinnen und Patienten mit
zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden Vorrang.
3 Kann eine Aufnahme aus betrieblichen Gründen nicht unverzüglich
erfolgen, so gelten die Patientinnen und Patienten als angemeldet.
5 OGS 2012, 3
6 SR 832.10
833.12
Art. 3
Finanzierung
1 Für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem
Wohnsitz im Kanton Obwalden muss vom Kanton keine
Kostengutsprache eingeholt werden.
2 Für Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton
Obwalden gilt der gleiche Preis wie für Patientinnen und Patienten aus
den drei Konkordatskantonen Uri, Schwyz und Zug. Handelt es sich um
Patientinnen und Patienten mit Fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE)
wird zum festgelegten Tagespreis eine zusätzliche Pauschale als
gemeinwirtschaftliche Leistung in Rechnung gestellt. Diese Pauschale ist
gleich hoch wie die Pauschale für Patientinnen und Patienten aus den
Konkordatskantonen.
Art. 4
Abrechnungs- und Auszahlungsmodalitäten
Die Psychiatrische Klinik Zugersee stellt dem Finanzdepartement7
Obwalden monatlich Rechnung.
Art. 5
Vereinbarungsdauer
Diese Vereinbarung gilt ab dem 1. Januar 2012 für unbestimmte Zeit. Sie
ersetzt die Vereinbarung vom 22. Dezember 2003/13. Januar 20048.
Art. 6
Auflösung/Kündigung
Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Wahrung einer
sechsmonatigen Frist auf den 31. Dezember gekündigt werden.
7 Die Aufgaben des Finanzdepartements wurden auf den 1. Juli 2022 dem Sicherheits-
und Sozialdepartement übertragen (OGS 2022, 20)
8 OGS 2004, 9