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Verordnung über den Zivilschutz

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Contents: 115 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Medizinische Beurteilung
  4. Art. 4 Zuständigkeiten
  5. Art. 5 Medizinisch zu beurteilende Personen
  6. Art. 6 Entscheide
  7. Art. 7 Eröffnung des Entscheids
  8. Art. 8 Gesuch um erneute medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit
  9. Art. 9 Gesuchsverfahren
  10. Art. 10 Medizinisch zu beurteilende Schutzdienstpflichtige
  11. Art. 11 Untersuchung durch den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin
  12. Art. 12 Entscheide
  13. Art. 13 Kostentragung
  14. Art. 14 Rechte und Pflichten der Schutzdienstpflichtigen
  15. Art. 15 Verschwiegenheitspflicht
  16. Art. 16 Datenbearbeitung
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 Vorzeitige Entlassung
  21. Art. 21 Verfahren
  22. Art. 22 Wiedereinteilung
  23. Art. 23
  24. Art. 24 Wiederzulassung
  25. Art. 25 Meldepflicht
  26. Art. 26 Anspruch auf Sold
  27. Art. 27 Berechnung des Solds
  28. Art. 28 Rekrutierungstage
  29. Art. 29 Verpflegung
  30. Art. 30 Funktionen und Grade
  31. Art. 31 Kader, Spezialisten und Spezialistinnen
  32. Art. 32 Umteilung in eine andere Funktion
  33. Art. 33
  34. Art. 34 Rekrutierungsbestände
  35. Art. 35 Absolvierung von Ausbildungsdiensten
  36. Art. 36 Verschiebung von Ausbildungsdiensten
  37. Art. 37 Kontrollführung im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes
  38. Art. 38 Richtigkeit der Daten im PISA
  39. Art. 39 Übertragung von Daten in das PISA
  40. Art. 40 Aufgebot für Ausbildungsdienste nach der Grundausbildung und für Einsätze
  41. Art. 41 Dienstleistungen zugunsten des Arbeitgebers
  42. Art. 42 Einrückungspflicht
  43. Art. 43 Meldung von Erkrankungen und Unfällen vor dem Einrücken
  44. Art. 44 Urlaub
  45. Art. 45 Definitionen
  46. Art. 46 Voraussetzungen
  47. Art. 47 Gesuch
  48. Art. 48 Personelle Ressourcen
  49. Art. 49 Prüfung und Entscheid
  50. Art. 50 Koordination und Leitung
  51. Art. 51 Armeematerial
  52. Art. 52 Überweisung eines Gewinnanteils an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung
  53. Art. 53 Versicherungsnachweis
  54. Art. 54 Kostentragung
  55. Art. 55 Gesuch
  56. Art. 56 Meldung an das BABS
  57. Art. 57 Entscheid
  58. Art. 58 Inhalt der Verfügung
  59. Art. 59 Bedingungen und Auflagen betreffend die Durchführung der Einsätze
  60. Art. 60 Einsatzort
  61. Art. 61 Besondere Ereignisse
  62. Art. 62 Kaderausbildung
  63. Art. 63 Zusatzausbildung
  64. Art. 64 Weiterbildung
  65. Art. 65 Veranstaltungsadministratorsystem
  66. Art. 66 Eignungsbeurteilung
  67. Art. 67 Einsatzmaterial im Zuständigkeitsbereich des Bundes
  68. Art. 68 Standardisiertes Einsatzmaterial des Zivilschutzes
  69. Art. 69 Einsatzmaterial im Zuständigkeitsbereich der Kantone
  70. Art. 70 Anzahl der Schutzplätze
  71. Art. 71 Ausnahmen
  72. Art. 72 Gemeinsame Schutzräume
  73. Art. 73 Ausrüstung der Schutzräume
  74. Art. 74 Steuerung des Schutzraumbaus und Zuweisung der Bevölkerung
  75. Art. 75 Ersatzbeiträge
  76. Art. 76 Verwendung der Ersatzbeiträge
  77. Art. 77 Verjährung der Erhebung von Ersatzbeiträgen
  78. Art. 78 Verjährung von Ersatzbeitragsforderungen
  79. Art. 79 Genehmigung von Schutzraumprojekten
  80. Art. 80 Schlusskontrollen
  81. Art. 81 Periodische Kontrollen der bestehenden Schutzräume
  82. Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen
  83. Art. 83 Projektprüfung und Genehmigung
  84. Art. 84 Mindestanforderungen an Kulturgüterschutzräume
  85. Art. 85 Einrichtung von Kulturgüterschutzräumen
  86. Art. 86 Übernahme der anerkannten Mehrkosten
  87. Art. 87 Schlusskontrollen
  88. Art. 88 Periodische Kontrollen
  89. Art. 89 Aufhebung
  90. Art. 90 Zweck und Nutzung der Schutzanlagen
  91. Art. 91 Kantonale Bedarfsplanung
  92. Art. 92 Bedarfsplanung für Schutzanlagen der Zivilschutzorganisationen und Führungsorgane
  93. Art. 93 Bedarfsplanung für die sanitätsdienstlichen Schutzanlagen
  94. Art. 94 Genehmigung der Bedarfsplanung der Kantone
  95. Art. 95 Erstellung und Erneuerung von Schutzanlagen
  96. Art. 96 Genehmigung von Schutzanlagenprojekten
  97. Art. 97 Ausrüstung der Schutzanlagen
  98. Art. 98 Übernahme der anerkannten Mehrkosten
  99. Art. 99 Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall eines bewaffneten Konflikts
  100. Art. 100 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzanlagen
  101. Art. 101 Periodische Kontrollen der bestehenden Schutzanlagen
  102. Art. 102 Aufhebung, Umnutzung und Stilllegung von einzelnen Schutzanlagen
  103. Art. 102a Aufhebung, Umnutzung und Stilllegung von Schutzanlagen im Rahmen der Genehmigung der Bedarfsplanung
  104. Art. 103 Rückbau der technischen Schutzbausysteme
  105. Art. 104 Mindestanforderungen an Schutzbauten
  106. Art. 105 Unterhalt und Betriebsbereitschaft von Schutzbauten
  107. Art. 105a Werterhalt
  108. Art. 106 Zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten
  109. Art. 107 Rechtsetzungsdelegationen betreffend Schutzbauten
  110. Art. 108 Zulassungsverfahren für prüfpflichtige Komponenten
  111. Art. 109
  112. Art. 110 Vollzug und Aufsicht
  113. Art. 111 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  114. Art. 112 Übergangsbestimmungen
  115. Art. 113 Inkrafttreten

115 provisions

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt den Zivilschutz als Teil des Bevölkerungsschutzes. 2 Sie regelt insbesondere: a. die Schutzdiensttauglichkeit und die Schutzdienstfähigkeit; b. die Schutzdienstpflicht und die Schutzdienstleistung; c. die Schutzbauten; d. die Ausbildung; e. das Material.

Art. 2 Begriffe

1 Wer aus medizinischer Sicht körperlich, intellektuell und psychisch den Anforderungen des Schutzdienstes genügt, gilt als schutzdiensttauglich. 2 Wer schutzdiensttauglich und aus medizinischer Sicht in der Lage ist, einen bevorstehenden Schutzdienst zu leisten, gilt als schutzdienstfähig.

Art. 3 Medizinische Beurteilung

Die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit und der Schutzdienstfähigkeit erfolgt aufgrund von ärztlichen Untersuchungsresultaten, Arztzeugnissen sowie weiteren relevanten Berichten.

Art. 4 Zuständigkeiten

1 Für die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit sind die medizinischen Untersuchungskommissionen (UC) nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und Militärdienstfähigkeit (VMBM) zuständig. Soweit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorsehen, richtet sich das Verfahren nach der VMBM. 2 Für die medizinische Beurteilung der Schutzdienstfähigkeit ist die aufbietende Stelle zuständig. SR 511.12

Art. 5 Medizinisch zu beurteilende Personen

1 Die UC beurteilt anlässlich der Rekrutierung aus medizinischer Sicht die Schutzdiensttauglichkeit von: a. militärdienstuntauglichen Männern mit Schweizer Bürgerrecht; b. Männern, die bei ihrer Einbürgerung älter als 24 sind; c. Personen, deren Gesuch um Zulassung zum freiwilligen Schutzdienst angenommen wurde und die noch an keiner Rekrutierung teilgenommen haben. 2 Sie beurteilt im Rahmen des medizinischen Untersuchungs- und Beurteilungstags (MUB) die Schutzdiensttauglichkeit von: a. Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten wollen, deren Gesuch angenommen wurde und die bereits an einer Rekrutierung teilgenommen haben; b. Personen, die sich freiwillig für ein Care-Team melden. 3 Sie beurteilt zudem die Schutzdiensttauglichkeit von: a. Schutzdienstpflichtigen, wenn Zweifel an ihrer Schutzdiensttauglichkeit bestehen; b. schutzdienstuntauglichen Personen, die eine Neubeurteilung ihrer Schutzdiensttauglichkeit wünschen; c. Personen, die für den Militärdienst rekrutiert wurden und nach der Rekrutierung, aber vor Absolvierung der Rekrutenschule für militärdienstuntauglich erklärt werden.

Art. 6 Entscheide

1 Die Entscheide der UC lauten: a. schutzdiensttauglich; b. schutzdiensttauglich ohne Führen von Motorfahrzeugen des Zivilschutzes; c. zurückgestellt bis …; d. schutzdienstuntauglich. 2 Personen, deren Schutzdiensttauglichkeit im Zeitpunkt der Beurteilung unklar ist oder nicht abschliessend beurteilt werden kann, werden zurückgestellt. Die Gesamtdauer der Zurückstellung darf nicht mehr als zwei Jahre betragen.

Art. 7 Eröffnung des Entscheids

1 Die UC teilt der zu beurteilenden Person den Entscheid mündlich mit, erläutert ihn und eröffnet ihn zusätzlich schriftlich. Erfolgt die Beurteilung im Abwesenheitsverfahren, so wird der Entscheid nur schriftlich eröffnet. 2 Der Entscheid wird der Stelle, die das Gesuch gestellt oder weitergeleitet hat, sowie der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons mitgeteilt.

Art. 8 Gesuch um erneute medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit

1 Ein Gesuch um erneute medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit können folgende Personen und Stellen einreichen: a. Schutzdienstpflichtige, die im betreffenden Zeitpunkt nicht im Schutzdienst stehen; b. der Zivilschutzkommandant oder die Zivilschutzkommandantin; c. die zuständigen Vertrauensärzte oder Vertrauensärztinnen; d. Ärzte und Ärztinnen für Schutzdienstpflichtige, die im betreffenden Zeitpunkt nicht im Schutzdienst stehen; e. die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht; f. die Militärversicherung für ihre Versicherten; g. der Militärärztliche Dienst. 2 Die Personen nach Absatz 1 Buchstaben a–d reichen ihr begründetes Gesuch bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons zuhanden des Militärärztlichen Diensts ein. 3 Dem Gesuch sind gegebenenfalls die Arztzeugnisse beizulegen. 4 Bis zum Entscheid über ihre Schutzdiensttauglichkeit darf die zu überprüfende Person zu keinen Schutzdienstleistungen aufgeboten werden. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).

Art. 9 Gesuchsverfahren

1 Der Militärärztliche Dienst leitet die erneute medizinische Beurteilung mittels Aufgebot ein und bestimmt die zuständige UC. 2 Reichen die Arztzeugnisse und die weiteren relevanten Berichte für die Beurteilung aus, so kann die UC im Einverständnis mit der betroffenen Person im Abwesenheitsverfahren entscheiden. Andernfalls wird die betroffene Person zu einer medizinischen Beurteilung aufgeboten. 3 Die Eröffnung des Entscheids richtet sich nach Artikel 7.

Art. 10 Medizinisch zu beurteilende Schutzdienstpflichtige

Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin beurteilt aus medizinischer Sicht zu einer Schutzdienstleistung aufgebotene Schutzdienstpflichtige, die: a. aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken können; b. bei der sanitarischen Eintritts- oder Austrittsbefragung gesundheitliche Probleme melden; c. während der Dienstleistung ärztliche Behandlung benötigen.

Art. 11 Untersuchung durch den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin

1 Kann der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin aufgrund der Unterlagen nicht über die Schutzdienstfähigkeit entscheiden, so wird die betreffende Person von der für den Dienstanlass verantwortlichen Stelle zur Untersuchung aufgeboten. 2 Kann sie aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken, so kann sie von der aufbietenden Stelle angewiesen werden, sich zur ärztlichen Untersuchung verfügbar zu halten.

Art. 12 Entscheide

1 Die Entscheide der Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen lauten: a. schutzdienstfähig; b. aus gesundheitlichen Gründen dispensiert; c. beim Einrücken aus gesundheitlichen Gründen entlassen; d. in ärztliche Behandlung entlassen. 2 Ist eine erneute Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit nötig, so stellt der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons zuhanden des Militärärztlichen Diensts ein entsprechendes Gesuch und legt die relevanten Berichte und ärztlichen Dokumente bei.

Art. 13 Kostentragung

Die aufbietende Stelle trägt die Kosten der Beurteilung durch den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin sowie der von diesem oder dieser veranlassten fachärztlichen Untersuchungen.

Art. 14 Rechte und Pflichten der Schutzdienstpflichtigen

1 Die medizinisch zu beurteilenden Schutzdienstpflichtigen haben sich vertrauens- und fachärztlichen Untersuchungen nach Anordnung der aufbietenden Stelle zu unterziehen. 2 Sie müssen die erforderlichen Arztzeugnisse beibringen und die Kosten dafür tragen. 3 Vertrauens- und fachärztliche Untersuchungen ausserhalb einer Dienstleistung begründen keinen Anspruch auf Sold, Erwerbsausfallentschädigung, Rückerstattung von Auslagen und Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung. SR 833.1

Art. 15 Verschwiegenheitspflicht

Die an der medizinischen Untersuchung oder Beurteilung beteiligten und anwesenden Personen sind verpflichtet, das Dienst-, Amts- und Berufsgeheimnis zu wahren.

Art. 16 Datenbearbeitung

1 Daten nach Artikel 26 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIG), die aufgrund der medizinischen Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit erfasst werden, werden im Medizinischen Informationssystem der Armee bearbeitet. 2 Die sanitätsdienstlichen Daten im Zusammenhang mit der Schutzdienstfähigkeit werden von den Vertrauensärzten und Vertrauensärztinnen aufbewahrt. 3 Die zur Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit erforderlichen sanitätsdienstlichen Daten sind dem Militärärztlichen Dienst zur Verfügung zu stellen. 4 Die Bearbeitung der sanitätsdienstlichen Daten richtet sich nach den Artikeln 24–29 MIG. SR 510.91 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).

Art. 17

Die Dauer der Schutzdienstpflicht beträgt 14 Jahre.

Art. 18

1 Auslandschweizer, die ihren Wohnsitz im grenznahen Ausland und den Arbeitsort in der Schweiz haben, sind meldepflichtig und können zum Schutzdienst verpflichtet werden. 2 Die ans Ausland angrenzenden Kantone entscheiden, ob sie Auslandschweizer nach Absatz 1 zum Schutzdienst aufbieten. Zuständig ist der Kanton, in dem sich der Arbeitsort des Schutzdienstpflichtigen befindet.

Art. 19

1 Wer freiwillig Schutzdienst leisten will, muss bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons ein schriftliches Gesuch einreichen. 2 Personen, deren Gesuch angenommen wurde, müssen an einer Rekrutierung teilnehmen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt rekrutiert worden sind. 3 Die Aufnahme in den Zivilschutz gilt nur in dem Kanton, der über das Gesuch entschieden hat. 4 Freiwillige können vom Kanton zu einem Orientierungstag eingeladen werden. 5 Wer für schutzdienstuntauglich erklärt wurde, kann nicht freiwillig Schutzdienst leisten.

Art. 20 Vorzeitige Entlassung

1 Aus der Schutzdienstpflicht können auf Gesuch einer Partnerorganisation vorzeitig entlassen werden: a. hauptberufliche Angehörige der Partnerorganisationen, die für diese unentbehrlich sind; b. für den Einsatz in Katastrophen und Notlagen unentbehrliche weitere Angehörige der Partnerorganisation. 2 Als Partnerorganisation gelten: a. kantonale und kommunale Polizeikorps; b. Feuerwehren und Schadenwehren; c. Organisationen des Gesundheitswesens, insbesondere öffentliche und private Spitäler und Kliniken, Pflegeanstalten und Pflegeheime, Anstalten und Heime zum Vollzug von Freiheitsstrafen sowie Rettungsdienste; d. technische Betriebe, die den Betrieb kritischer Infrastrukturen sicherstellen. 3 Eine vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht wird nur bewilligt, wenn: a. die Ausübung der betreffenden Tätigkeit bei der Partnerorganisation nicht anders sichergestellt werden kann und die betreffende Funktion nicht durch eine andere Person besetzt werden kann; und b. der oder die betroffene Schutzdienstpflichtige damit einverstanden ist.

Art. 21 Verfahren

1 Das Gesuch um vorzeitige Entlassung ist der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons einzureichen. Dem Gesuch ist die Bestätigung des oder der Schutzdienstpflichtigen beizulegen, dass er oder sie mit der vorzeitigen Entlassung einverstanden ist. 2 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons verfügt die vorzeitige Entlassung und meldet dies unverzüglich: a. der betroffenen Person, mit Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsprache; b. der betroffenen Partnerorganisation; c. der am Wohnort des oder der Schutzdienstpflichtigen für den Zivilschutz zuständigen Stelle.

Art. 22 Wiedereinteilung

1 Entfällt der Grund für die vorzeitige Entlassung, so muss die Partnerorganisation dies der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons melden. Diese leitet die Meldung an die für den Zivilschutz am Wohnort des oder der Schutzdienstpflichtigen zuständige Stelle weiter. 2 In der Meldung ist anzugeben, warum die betreffende Person bei der Partnerorganisation nicht mehr benötigt wird. Entfällt der Grund nur vorübergehend, so ist dies in der Meldung anzugeben. 3 Als Grund gilt insbesondere: a. Versetzung in eine andere Funktion, die nicht zur vorzeitigen Entlassung berechtigt; b. Gewährung von unbezahltem Urlaub von mehr als sechs Monaten; c. Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 4 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons verfügt die Wiedereinteilung und meldet dies unverzüglich: a. der betroffenen Person, mit Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsprache; b. der betroffenen Partnerorganisation; c. der am Wohnort des oder der Schutzdienstpflichtigen für den Zivilschutz zuständigen Stelle.

Art. 23

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).

Art. 24 Wiederzulassung

1 Bei einwandfreier Lebensführung kann eine nach Artikel 38 BZG vom Schutz-dienst ausgeschlossene Person auf Gesuch hin frühestens vier Jahre nach dem Vollzug der Strafe wieder zum Schutzdienst zugelassen werden, bei teilbedingtem oder bedingtem Vollzug frühestens nach der Probezeit. 2 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons kann für die Wiederzulassung polizeiliche Führungsberichte über die betroffene Person einholen.

Art. 25 Meldepflicht

1 Schutzdienstpflichtige müssen der kantonalen Militärverwaltung ihres Wohnsitzkantons unaufgefordert innerhalb der nachstehenden Fristen Folgendes melden: a. Namensänderungen: innerhalb von zwei Wochen; b. Änderungen von Wohnadresse oder Postadresse: innerhalb von zwei Wochen; c. Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland: zwei Monate vor der Abreise; d. ununterbrochene Auslandaufenthalte von mindestens zwölf Monaten: zwei Monate vor der Abreise; e. Verlegung des Arbeitsorts ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz: innerhalb von zwei Wochen. 2 Schutzdienstpflichtige, die ihren Wohnsitz im grenznahen Ausland und ihren Arbeitsort in der Schweiz haben, müssen die Angaben nach Absatz 1 der zuständigen kantonalen Militärverwaltung melden. 3 Widerhandlungen gegen die Meldepflicht sind nach Artikel 89 BZG strafbar.

Art. 26 Anspruch auf Sold

1 Anspruch auf Sold besteht für: a. die Rekrutierungstage; b. Aus- und Weiterbildungsdienste nach den Artikeln 49–53 BZG; c. Einsätze aufgrund eines Aufgebots nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 BZG. 2 Anspruch auf Sold für einen Diensttag besteht, wenn mindestens acht Stunden Dienst geleistet wurden. 3 Der Anspruch besteht bis und mit dem Tag der Entlassung, ungeachtet der am Entlassungstag geleisteten Stunden. 4 Er verjährt ein Jahr nach dem Ende der betreffenden Dienstleistung. 5 Beurlaubte nach Artikel 44 sind am Anreise- und am Abreisetag soldberechtigt. 6 Während eines Urlaubs Entlassene sind bis und mit dem Tag des Urlaubsantritts soldberechtigt. 7 Für das Wochenende Beurlaubte sind soldberechtigt, sofern die Dienstleistung zusammenhängend absolviert wird und mindestens acht Tage, abzüglich der zwei Tage Wochenendurlaub, dauert.

Art. 27 Berechnung des Solds

1 Die Soldansätze richten sich, entsprechend dem Grad, nach Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung vom 21. Februar 2018 über die Verwaltung der Armee. 2 Dienstleistungen, die der Funktion in einem höheren Grad entsprechen, berechtigen nicht zu einem höheren Sold. 3 Dienstleistungen, die mindestens zwei, aber weniger als acht Stunden dauern, werden am Ende des Kalenderjahrs zusammengerechnet und vergütet; je acht Stunden und ein Rest von mindestens zwei Stunden geben Anrecht auf einen Tagessold. SR 510.301 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 647).

Art. 28 Rekrutierungstage

Die Rekrutierungstage gelten für Schutzdiensttaugliche als Schutzdiensttage.

Art. 29 Verpflegung

Die aufbietende Stelle sorgt für eine dem Dienstanlass angemessene Verpflegung.

Art. 30 Funktionen und Grade

1 Schutzdienstpflichtigen wird entsprechend ihrer Ausbildung und ihrer Funktion im Zivilschutz ein Grad zugewiesen. 2 Die Funktionen und Grade sind in Anhang 1 festgelegt. 3 Die Kantone weisen den Kommandanten und Kommandantinnen sowie den Stellvertretern und Stellvertreterinnen auf Basis der Formationsgrösse einen Grad nach Anhang 1 zu. 4 Die Kommandanten und Kommandantinnen können nach Weisungen der Kantone Leutnants zu Oberleutnants, Korporale zu Wachtmeistern und Soldaten zu Gefreiten befördern.

Art. 31 Kader, Spezialisten und Spezialistinnen

1 Schutzdienstpflichtige ab dem Grad eines Korporals bilden das Kader. 2 Kader können erst nach der Absolvierung der Ausbildung, die für die Ausübung der neuen Funktion erforderlich ist, befördert werden. 3 Spezialisten und Spezialistinnen können erst nach dem Abschluss der erforderlichen Zusatzausbildung ihre Funktion übernehmen.

Art. 32 Umteilung in eine andere Funktion

Schutzdienstpflichtige, die von einer höheren in eine tiefer eingereihte Funktion umgeteilt werden, erhalten den für die neue Funktion vorgesehenen Grad.

Art. 33

1 Die Kantone stellen nach ihren Möglichkeiten dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) Schutzdienstpflichtige zu Erfüllung von Bundesaufgaben zur Verfügung. Dazu kann das BABS mit einem oder mehreren Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. 2 In den Leistungsvereinbarungen werden insbesondere die Ausbildung, die Kontrollführung, das Aufgebot, die Ausrüstung, die Führung und die Kostentragung geregelt.

Art. 34 Rekrutierungsbestände

Jeder Kanton meldet dem für ihn zuständigen Kommando des Rekrutierungszentrums jährlich, wie viele Schutzdienstpflichtige er pro Grundfunktion benötigt.

Art. 35 Absolvierung von Ausbildungsdiensten

Die Grundausbildung, Zusatzausbildung oder Kaderausbildung gilt als absolviert, wenn der oder die Schutzdienstpflichtige die im Ausbildungsprogramm festgelegte Ausbildungszeit zu 90 Prozent besucht hat.

Art. 36 Verschiebung von Ausbildungsdiensten

1 Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens drei Wochen vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung von Ausbildungsdiensten besteht nicht. 2 Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch. 3 Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.

Art. 37 Kontrollführung im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes

1 Die Kontrollführung durch den Zivilschutz im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA) umfasst insbesondere: a. Planung, Bewirtschaftung und Kontrolle der Ist- und Sollbestände des Personals; b. Kontrolle, ob die Schutzdienstpflicht erfüllt wird; c. Kontrolle der zeitlichen Obergrenzen; d. Erstellung von Dienstvoranzeigen und Aufgeboten; e. Korrespondenzverwaltung; f. Erfassung der geleisteten Schutzdiensttage; g. Verwaltung von freiwilligen Schutzdienstleistenden sowie der übrigen Personen nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2009 über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIV); h. Ablage der im Zusammenhang mit Schutzdienstpflichtigen, Schutzdiensttauglichen, Schutzdienstleistenden oder einer Schutzdienstleistung erstellten oder erhaltenen Dokumente. 2 Die Kontrollführung ist Sache der zuständigen Stellen der Kantone. 3 Das Kommando Ausbildung ist für die im PISA enthaltenen Daten verantwortlich (Art. 2a und Anhang 1 MIV). Für den Bereich Zivilschutz ist das BABS für die im PISA enthaltenen Daten verantwortlich. Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133). SR 510.911 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 66 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 38 Richtigkeit der Daten im PISA

1 Das Kommando Ausbildung überprüft regelmässig die Richtigkeit der Daten im PISA. Ist eine Berichtigung notwendig, so meldet es dies dem BABS. 2 Das BABS erteilt den Kantonen den Auftrag zur Berichtigung.

Art. 39 Übertragung von Daten in das PISA

1 Die kontrollführende Stelle sorgt dafür, dass die Daten über die geleisteten Schutz-diensttage aus den jeweiligen Systemen für die Anlassverwaltung in das PISA übertragen werden. Dies muss nach Möglichkeit innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ende der betreffenden Schutzdienstleistung erfolgen. 2 Die kontrollführende Stelle sorgt dafür, dass die Daten sämtlicher Schutzdienstleistungen, die in einem Kalenderjahr stattgefunden haben, bis spätestens am 31. Januar des darauffolgenden Jahres im PISA vollständig erfasst sind.

Art. 40 Aufgebot für Ausbildungsdienste nach der Grundausbildung und für Einsätze

Für Ausbildungsdienste nach der Grundausbildung sowie für Einsätze dürfen nur Schutzdienstpflichtige aufgeboten werden, die mindestens die Grundausbildung nach Artikel 49 BZG absolviert haben oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.

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