Law

Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor dem Migrationsamt

St. Gallen · 951.12 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of St. GallenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 6edfe57b808ead37f671358be2b5c00c31a3121e7f000e5e781c0b0c4fea0aad

Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 als Verordnung:2
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1 als Verordnung:2

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen einer Partei und dem Migrationsamt. 2 Sie ist anwendbar auf: a) die elektronische Einreichung von Eingaben einschliesslich Beilagen an das Migrationsamt; b) die elektronische Gewährung der Akteneinsicht durch das Migrationsamt; c) den elektronischen Abruf von Informationen zum Verfahrensstand.

Art. 2

Plattformen für die sichere Übermittlung 1 Der elektronische Verkehr zwischen einer Partei und dem Migrationsamt erfolgt über Plattformen für die sichere Übermittlung, die den Vorgaben nach Art. 7 des Gesetzes über E-Government vom 20. November 20183, dem Datenschutzgesetz vom 20. Januar 20094 und der Verordnung über die Informatiksicherheit vom 24. Februar 20045 genügen. 2 Das Migrationsamt legt fest, welche Plattformen für die sichere Übermittlung verwendet werden. 1 sGS 951.1; abgekürzt VRP. 2 In Vollzug ab 1. Oktober 2023. 3 sGS 142.3. 4 sGS 142.1. 5 sGS 142.21. nGS 2023-043 951.12

Art. 3

Elektronische Einreichung von Eingaben a) Grundsatz 1 Eingaben können dem Migrationsamt über eine Plattform nach Art. 2 dieses Erlasses elektronisch eingereicht werden. 2 Für die Bestätigung des Eingangs wird eine elektronische Quittung ausgestellt.

Art. 4

b) Format der Übermittlung 1 Das Format der Übermittlung wird durch das Migrationsamt festgelegt. 2 Kann das Migrationsamt eine Eingabe oder einen Teil davon nicht lesen oder ergeben sich anderweitige technische Schwierigkeiten, räumt es der Partei unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine kurze Frist ein, damit diese: a) die Eingabe oder einen Teil davon erneut im festgelegten Format einreichen kann oder b) die Eingabe oder einen Teil davon physisch nach Art. 11 VRP einreichen kann.

Art. 5

c) Signatur 1 Als anerkannte elektronische Signatur nach Art. 11bis Abs. 2 VRP gilt die qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 2 Bst. e des Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate vom 18. März 20166. 2 Die anerkannte elektronische Signatur kann ersetzt werden durch die handschriftliche Unterzeichnung der ausgedruckten elektronischen Quittung nach Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses. Die unterzeichnete Quittung wird dem Migrationsamt per Postsendung oder durch Abgabe am Schalter nachgereicht.

Art. 6

d) Fristwahrung 1 Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die elektronische Quittung für die Eingabebestätigung nach Art. 3 Abs. 2 ausgestellt wird. 2 Sofern die Eingabe ohne anerkannte elektronische Signatur nach Art. 5 Abs. 1 dieses Erlasses erfolgt, wird die unterzeichnete Quittung dem Migrationsamt innert zehn Tagen nachgereicht. Wird die Frist nicht eingehalten, setzt das Migrationsamt eine angemessene Nachfrist verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall die Eingabe als nicht erfolgt gilt. 6 SR 943.03. 951.12

Art. 7

Elektronische Akteneinsicht 1 Das Migrationsamt kann einer Partei Akten über eine Plattform nach Art. 2 dieses Erlasses elektronisch zustellen, wenn die Partei schriftlich ihre Zustimmung erteilt hat. 2 Der Antrag auf Akteneinsicht über eine Plattform nach Art. 2 dieses Erlasses gilt als schriftliche Zustimmung für die elektronische Akteneinsicht. 3 Sobald Akten im elektronischen Postfach der Partei zur Verfügung stehen, gelten diese als zugestellt.

Art. 8

Abruf von Informationen zum Verfahrensstand 1 Eine Partei kann über eine Plattform nach Art. 2 dieses Erlasses Informationen zum Stand eines sie betreffenden Verfahrens abrufen. 951.12 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2023-043 27.06.2023 01.10.2023 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 27.06.2023 01.10.2023 Erlass Grunderlass 2023-043

← Find another law