St. Gallen · 951.12 · ordinance
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8 provisions
Art. 1 als Verordnung:2
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen
einer Partei und dem Migrationsamt.
2 Sie ist anwendbar auf:
a) die elektronische Einreichung von Eingaben einschliesslich Beilagen an das
Migrationsamt;
b) die elektronische Gewährung der Akteneinsicht durch das Migrationsamt;
c) den elektronischen Abruf von Informationen zum Verfahrensstand.
Art. 2
Plattformen für die sichere Übermittlung
1 Der elektronische Verkehr zwischen einer Partei und dem Migrationsamt erfolgt
über Plattformen für die sichere Übermittlung, die den Vorgaben nach Art. 7 des
Gesetzes über E-Government vom 20. November 20183, dem Datenschutzgesetz
vom 20. Januar 20094 und der Verordnung über die Informatiksicherheit vom
24. Februar 20045 genügen.
2 Das Migrationsamt legt fest, welche Plattformen für die sichere Übermittlung
verwendet werden.
1 sGS 951.1; abgekürzt VRP.
2 In Vollzug ab 1. Oktober 2023.
3 sGS 142.3.
4 sGS 142.1.
5 sGS 142.21.
nGS 2023-043
951.12
Art. 3
Elektronische Einreichung von Eingaben
a) Grundsatz
1 Eingaben können dem Migrationsamt über eine Plattform nach Art. 2 dieses Erlasses elektronisch eingereicht werden.
2 Für die Bestätigung des Eingangs wird eine elektronische Quittung ausgestellt.
Art. 4
b) Format der Übermittlung
1 Das Format der Übermittlung wird durch das Migrationsamt festgelegt.
2 Kann das Migrationsamt eine Eingabe oder einen Teil davon nicht lesen oder ergeben sich anderweitige technische Schwierigkeiten, räumt es der Partei unter
Hinweis auf die Säumnisfolgen eine kurze Frist ein, damit diese:
a) die Eingabe oder einen Teil davon erneut im festgelegten Format einreichen
kann oder
b) die Eingabe oder einen Teil davon physisch nach Art. 11 VRP einreichen
kann.
Art. 5
c) Signatur
1 Als anerkannte elektronische Signatur nach Art. 11bis Abs. 2 VRP gilt die qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 2 Bst. e des Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen
digitaler Zertifikate vom 18. März 20166.
2 Die anerkannte elektronische Signatur kann ersetzt werden durch die handschriftliche Unterzeichnung der ausgedruckten elektronischen Quittung nach
Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses. Die unterzeichnete Quittung wird dem Migrationsamt per Postsendung oder durch Abgabe am Schalter nachgereicht.
Art. 6
d) Fristwahrung
1 Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die elektronische Quittung für die Eingabebestätigung nach Art. 3 Abs. 2 ausgestellt wird.
2 Sofern die Eingabe ohne anerkannte elektronische Signatur nach Art. 5 Abs. 1
dieses Erlasses erfolgt, wird die unterzeichnete Quittung dem Migrationsamt innert zehn Tagen nachgereicht. Wird die Frist nicht eingehalten, setzt das Migrationsamt eine angemessene Nachfrist verbunden mit der Androhung, dass im
Säumnisfall die Eingabe als nicht erfolgt gilt.
6 SR 943.03.
951.12
Art. 7
Elektronische Akteneinsicht
1 Das Migrationsamt kann einer Partei Akten über eine Plattform nach Art. 2 dieses Erlasses elektronisch zustellen, wenn die Partei schriftlich ihre Zustimmung erteilt hat.
2 Der Antrag auf Akteneinsicht über eine Plattform nach Art. 2 dieses Erlasses gilt
als schriftliche Zustimmung für die elektronische Akteneinsicht.
3 Sobald Akten im elektronischen Postfach der Partei zur Verfügung stehen, gelten
diese als zugestellt.
Art. 8
Abruf von Informationen zum Verfahrensstand
1 Eine Partei kann über eine Plattform nach Art. 2 dieses Erlasses Informationen
zum Stand eines sie betreffenden Verfahrens abrufen.
951.12
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2023-043 27.06.2023 01.10.2023
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.06.2023 01.10.2023 Erlass Grunderlass 2023-043