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Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz

Zürich · 930.1 · statute

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Contents: 11 provisions
  1. § 1 und Ziele
  2. § 2 Zusammenarbeit
  3. § 3 Staatsbeiträge
  4. § 4 Berichterstattung
  5. § 5 Ziele
  6. § 6 Rechtsetzung
  7. § 7 Vollzug
  8. § 8 Unternehmensentlastung
  9. § 9 C. Unterstützungsmassnahmen in wirtschaftlichen Krisen
  10. § 10 Aufhebung bisherigen Rechts
  11. § 11 Änderung bisherigen Rechts

11 provisions

§ 1 und Ziele

1 Die Standortförderung umfasst alle Massnahmen, die den Wirtschafts-, Forschungs- und Innovationsstandort Zürich stärken und bekannt machen. 2 Sie ist auf die Entwicklung von wettbewerbsfähigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der Standortattraktivität ausgerichtet und zielt auf einen wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Wirtschafts-, Forschungs- und Innovationsstandort. 3 Sie umfasst insbesondere: a. Standortentwicklung, b. Innovationsförderung, c. Pflege ansässiger Unternehmen, d. Standortbekanntmachung, e. Ansiedlung von Unternehmen, f. wirtschaftliche Aussenbeziehungen.

§ 2 Zusammenarbeit

1 Der Kanton arbeitet bei der Standortförderung zusammen mit: a. dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden, b. regionalen Standortförderungsorganisationen, Wirtschaftsverbänden und Tourismusorganisationen, c. weiteren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Organisationen. 930.1 Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz (SFUEG) 2 Der Kanton kann sich zur Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Standortförderung an öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Organisationen beteiligen. 3 Die zuständige Direktion koordiniert die Standortförderungstätigkeiten innerhalb und ausserhalb der kantonalen Verwaltung. 4 Bei Bedarf vermittelt sie den Kontakt zwischen Unternehmen und Verwaltung und unterstützt ihre Zusammenarbeit.

§ 3 Staatsbeiträge

1 Staatsbeiträge an Dritte können gewährt werden für: a. die Erfüllung von Aufgaben der Standortförderung, die den Zielen dieses Gesetzes dienen, b. Projekte und Vorhaben, deren Ergebnisse verschiedenen Unternehmen zur Verfügung stehen und die insbesondere die Innovationskraft des Standorts stärken, c. Massnahmen im Rahmen von Programmvereinbarungen mit dem Bund zur Umsetzung der Neuen Regionalpolitik. 2 Die zuständige Direktion informiert die Öffentlichkeit jährlich über die nach diesem Gesetz gewährten Staatsbeiträge. Dabei sind die Empfängerinnen und Empfänger und die gewährten Beiträge über Fr. 10 000 auszuweisen.

§ 4 Berichterstattung

1 Die zuständige Direktion erstattet dem Regierungsrat mindestens einmal pro Legislatur Bericht über die Entwicklung der Rahmenbedingungen und der Standortattraktivität aus volkswirtschaftlicher Sicht. 2 Der Bericht ist öffentlich und enthält: a. einen internationalen Vergleich, b. einen Vergleich mit anderen Kantonen, c. Empfehlungen für die Weiterentwicklung des Standorts. B. Unternehmensentlastung

§ 5 Ziele

Die Unternehmensentlastung zielt darauf ab, die Belastung der Unternehmen, die durch Personal- und Sachaufwand infolge von Regulierungen des Kantons und beim Vollzug durch den Kanton entsteht, möglichst gering zu halten. Dabei sind insbesondere die Anliegen der kleinen und mittleren Unternehmen zu berücksichtigen. Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz (SFUEG) 930.1

§ 6 Rechtsetzung

1 Neue und zu ändernde Gesetze und Verordnungen werden einer Regulierungsfolgenabschätzung unterzogen. Ausgenommen sind Erlasse, soweit sie sich auf den Vollzug von Bundesrecht beschränken. 2 Die Regulierungsfolgenabschätzung zeigt die zu erwartenden Auswirkungen auf die Unternehmen und den Wirtschaftsstandort Zürich auf. 3 Sie wird von der für die Unternehmensentlastung zuständigen Direktion unter Mitwirkung der fachlich zuständigen Direktion möglichst früh im Rechtsetzungsverfahren durchgeführt, spätestens aber vor der Eröffnung der Vernehmlassung. 4 Ihre Ergebnisse werden in den Anträgen zu den betreffenden Erlassen dargestellt. 5 Die für die Regulierungsfolgenabschätzung zuständige Direktion kann externe Sachverständige beiziehen, wenn sie die Regulierungsfolgen nicht hinreichend beurteilen kann. 6 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 7 Vollzug

1 Der Vollzug durch den Kanton erfolgt dienstleistungsorientiert und mittels einfacher und effizienter Verfahren. Die Bearbeitungsfristen sind kurz und die Zahl der anzusprechenden Stellen ist gering zu halten. Bei unterschiedlichen Zuständigkeiten sind die Verfahren zu koordinieren. 2 Der Vollzug durch den Kanton ist so auszugestalten, dass a. Unternehmen mit Behörden und Verwaltungseinheiten elektronisch verkehren können, b. die Angebote einheitlich und einfach ausgestaltet sind, c. die benötigten Daten möglichst einheitlich definiert werden, d. Unternehmen möglichst über eine einheitliche elektronische Schnittstelle mit Behörden und Verwaltungseinheiten verkehren können, e. einmal erhobene Daten mit Zustimmung der Unternehmen auch weiteren Behörden oder Verwaltungseinheiten, die sie benötigen, zur Verfügung stehen, f. Unternehmen grundsätzlich risikobasiert kontrolliert werden, soweit der Kanton für die Regelung zuständig ist. 3 Der Kanton stellt ein bedarfsgerechtes elektronisches Informations- und Leistungsangebot für Unternehmen zur Verfügung. 4 Abs. 1–3 gelten sinngemäss auch für selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen. 930.1 Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz (SFUEG) Fachstelle

§ 8 Unternehmensentlastung

Die für die Unternehmensentlastung zuständige Direktion führt eine Fachstelle Unternehmensentlastung. Diese ist Ansprechpartnerin für Unternehmen und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Sie unterstützt Behörden und Verwaltungseinheiten bei der Prüfung, ob bestehende Regulierungen und Vollzugsprozesse mit den Zielen der Unternehmensentlastung übereinstimmen, und kann zuhanden des Regierungsrates Empfehlungen abgeben. b. Sie erteilt Auskünfte an Unternehmen und ermittelt bei Bedarf die für ein Anliegen zuständigen Behörden und Verwaltungseinheiten. c. Sie wirkt auf die Koordination der Verfahren bei unterschiedlichen Zuständigkeiten hin. d. Sie nimmt Hinweise auf Anpassungsbedarf bei Vorschriften und Verfahren entgegen, prüft sie und regt Verbesserungen an, die zur Unternehmensentlastung beitragen. e. Sie informiert die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Tätigkeit. f. Sie führt jährlich einen Austausch mit interessierten Verbänden und Unternehmen durch.

§ 9 C. Unterstützungsmassnahmen in wirtschaftlichen Krisen

1 Der Kantonsrat beschliesst abschliessend über die Finanzierung von Unterstützungsmassnahmen zugunsten von Unternehmen, wenn ein Programm des Bundes zur Bewältigung wirtschaftlicher Krisen eine kantonale Beteiligung vorsieht. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. D. Schlussbestimmungen

§ 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom 5. Januar 2009 wird aufgehoben. Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz (SFUEG) 930.1

§ 11 Änderung bisherigen Rechts

Das Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 wird wie folgt geändert: . . .5 1 OS 81, 319. 2 Inkrafttreten: 1. Juli 2026. 3 ABl 2023-05-26. 4 ABl 2024-08-16. 5 Text siehe OS 81, 319.

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