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Konkordat über die gemeinsame Pädagogische Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg

Bern · 439.28-1 · intercantonal agreement

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Contents: 73 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36 Lehrerbildung
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73

73 provisions

Art. 41

Aufgaben 1 Die Personalkommission wird vom Rektorat konsultiert. Sie nimmt zu allen wichtigen Dossiers der HEP Stellung, namentlich zu den Bestimmungen in Bezug auf Stellung, Anstellungsverfahren und Ausbildung des Personals. 2 Sie kann weitere Aufgaben wahrnehmen, die ihr vom Rektorat übertragen werden.

Art. 42

Organisation 1 Zusammensetzung und Organisation der Personalkommission sind Gegenstand eines separaten Reglements. 4.3.2 Weitere Mitwirkungsorgane

Art. 43

Weitere verfasste Körperschaften 1 Das Rektorat trifft organisatorische Massnahmen, damit die weiteren verfassten Körperschaften ihr Mitwirkungsrecht in Bezug auf Betrieb und Weiterentwicklung der HEP angemessen und unabhängig ausüben können. 4.4 Revisionsstelle

Art. 44

Grundsatz 1 Die HEP unterzieht ihre Jahresrechnung einer ordentlichen Revision nach Artikel 728a des Obligationenrechts (OR)4).

Art. 45

Anforderungen an die Revisionsstelle 1 Die strategische Leitung bezeichnet als Revisionsstelle eine nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG)5) zugelassene Revisionsstelle. 4) SR 220 5) SR 221.302 439.28-1 14 2 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf gemäss Artikel 728 OR weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.

Art. 46

Auftrag 1 Die Revisionsstelle erstattet der strategischen Leitung einen umfassenden Bericht im Sinne von Artikel 728b OR. 5 Personal

Art. 47

Grundsätze 1 Die Stellung des HEP-Personals ist öffentlich-rechtlicher Natur. Privatrechtliche Anstellungen für befristetes Personal bleiben vorbehalten. 2 Die Stellung des HEP-Personals lehnt sich an das jurassische Staatspersonalgesetz vom 22. September 20106) an. 3 Das allgemeine Personalstatut umfasst namentlich Vorschriften über die fachlichen Qualifikationen, die Anstellungsmodalitäten, die Arbeitsorganisation und den Ferienanspruch. 4 Die strategische Leitung kann im allgemeinen Personalstatut die Kompetenz, für jede Kategorie des HEP-Personals eigene Regelungen sowie Regelungen über die berufliche Entwicklung zu beschliessen, an das Rektorat delegieren.

Art. 48

Akademisches Personal 1 Das akademische Personal umfasst die Personen, die hauptsächlich Lehr- und Forschungsaufgaben wahrnehmen. 2 Als verfasste Körperschaft übt es seine Mitwirkungsrechte in allen Fragen aus, die es spezifisch betreffen.

Art. 49

Administratives und technisches Personal 1 Das administrative und technische Personal umfasst alle anderen Personen, die keine akademische Funktion wahrnehmen. 2 Als verfasste Körperschaft übt es seine Mitwirkungsrechte in allen Fragen aus, die es spezifisch betreffen. 6) RSJU 173.11 15 439.28-1 6 Studentinnen und Studenten

Art. 50

Zulassung 1 Das Studienreglement legt in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht die Zulassungsbedingungen für die Studentinnen und Studenten fest.

Art. 51

Regulierungsmassnahmen 1 Um die Qualität der Ausbildung zu gewährleisten, kann die strategische Leitung je nach Aufnahmekapazitäten der HEP und je nach verfügbaren Plätzen für die betriebliche Praxisausbildung mit Regulierungsmassnahmen die Zulassungszahl begrenzen. 2 Im Falle einer Studienplatzbegrenzung werden die Kandidatinnen und Kandidaten aufgrund ihrer Eignung zum Studium ausgewählt. 3 Für das im Hinblick auf die Zulassung durchgeführte Verfahren zur Evaluation der Studieneignung kann von den Kandidatinnen und Kandidaten eine Gebühr von 100 bis 500 Franken verlangt werden.

Art. 52

Grundsätze 1 Die Stellung der Studierenden ist im Studienreglement festgelegt. 2 Die akademischen Aspekte, namentlich die Zulassungs-, Studien- und Prüfungsbedingungen, werden in Übereinstimmung mit den interkantonalen, eidgenössischen und internationalen Bestimmungen durch die internen Reglemente der HEP geregelt. 3 Die Abschlussdiplome werden durch die HEP ausgestellt.

Art. 53

Mitwirkungsrecht 1 Als verfasste Körperschaft üben die Studentinnen und Studenten ihre Mitwirkungsrechte in allen Fragen aus, die sie spezifisch betreffen. 2 Das angemessene Mitwirkungsrecht der Studentinnen und Studenten in Bezug auf Betrieb und Weiterentwicklung der HEP wird über anerkannte Studentenvereinigungen oder Studentenräte ausgeübt. 3 Zwei Vertreterinnen und Vertreter der Studentenschaft haben in der BEJUNE- Kommission Einsitz. 439.28-1 16 7 Haftung

Art. 54

Verantwortlichkeit 1 Die HEP haftet für den Schaden, den ihre Organe oder ihr Personal in Ausübung ihrer Funktion Dritten widerrechtlich zufügen. 2 Der geschädigten Person steht gegenüber der fehlbaren Person kein Anspruch zu. 3 Muss die HEP für widerrechtlich verursachten Schaden aufkommen, steht ihr auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses der Rückgriff auf die fehlbare Person zu. 4 Das Personal haftet gegenüber der HEP für Schäden, die ihr durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflichten entstanden sind. 5 Des Weiteren ist das jurassische Staatspersonalgesetz sinngemäss anwendbar. 8 Finanzbestimmungen

Art. 55

Ressourcen der HEP 1 Die Ressourcen der HEP bestehen im Wesentlichen aus den Finanzbeiträgen der Unterzeichnerkantone. Diese umfassen: a die von den Unterzeichnerkantonen gemäss Verteilschlüssel bezahlten Jahresbeiträge, b die Entgelte für von den Unterzeichnerkantonen in Auftrag gegebene Dienstleistungen und Weiterbildungen. 2 Weitere Einnahmen der HEP sind: a von den Studentinnen und Studenten bezahlte Studiengebühren und Studienkostenbeteiligungen, b Einnahmen aus Drittmitteln oder Verträgen mit externen Auftraggebern, c Einnahmen aus Dienstleistungen oder Verkäufen, d Beiträge des Bundes, weiterer Körperschaften oder Dritter, e Schenkungen und Vermächtnisse, Mäzenatentum und Sponsoring.

Art. 56

Betriebskosten 1 Die Unterzeichnerkantone finanzieren die Betriebskosten der Institution, einschliesslich der Infrastrukturkosten. 17 439.28-1

Art. 57

Beiträge der Kantone an die Betriebskosten 1 Die strategische Leitung legt die finanzielle Beteiligung der Unterzeichnerkantone an den Betriebskosten fest. 2 Die finanzielle Beteiligung beruht im Wesentlichen auf der Zahl der zum Grundstudium zugelassenen Studentinnen und Studenten pro Unterzeichnerkanton; sie kann auch der Wohnbevölkerung und der Schülerpopulation in jedem Unterzeichnerkanton Rechnung tragen.

Art. 58

Beiträge der Kantone an die Infrastrukturkosten 1 Die Unterzeichnerkantone stellen der HEP die Infrastruktur zur Verfügung, die den ihren Aufgaben entsprechenden Qualitätsstandards genügt. 2 Die Infrastrukturkosten umfassen namentlich Gebäudemieten, Energie-, Unterhalts- und Hauswartkosten. 3 Diese Kosten werden nach einem von der strategischen Leitung festgelegten Verteilschlüssel finanziert.

Art. 59

Finanzrahmen 1 Der im Leistungsvertrag definierte vierjährige Finanzrahmen bestimmt sich nach den Budgetverfahren der Unterzeichnerkantone.

Art. 60

Budget und Jahresrechnung 1 Die strategische Leitung genehmigt in der ersten Hälfte des Kalenderjahres das Budget für das folgende Jahr. 2 Im selben Zeitraum genehmigt die strategische Leitung die vierjährige Budgetplanung. 3 Die strategische Leitung genehmigt im Laufe des ersten Halbjahres nach dem Datum des Jahresabschlusses die Jahresrechnung der Institution. 4 Die Beschlüsse der strategischen Leitung sind unter Vorbehalt von Artikel 59 für die Unterzeichnerkantone verbindlich.

Art. 61

Gebühren 1 Die HEP erhebt bei den Studierenden Gebühren für die Grundausbildungen, für die Vorbereitungskurse auf die Grundausbildungen und für die Prüfungen. 2 Die Studiengebühren für die Grundausbildungen betragen zwischen 500 und 1000 Franken pro Semester. 439.28-1 18 3 Es können Prüfungsgebühren zwischen 150 und 500 Franken erhoben werden. 4 Die HEP erhebt eine Gebühr für die von ihr organisierten Weiterbildungskurse. Diese ist grundsätzlich kostendeckend und marktgerecht festzulegen. 5 Die HEP erhebt für Auskultantinnen und Auskultanten Gebühren. Die Gebühren betragen zwischen 100 und höchstens 1000 Franken pro Semester. 6 Die HEP legt das Entgelt für ihre Dienstleistungen so fest, dass es kostendeckend und marktgerecht ist. 9 Anwendbares Recht, Streitigkeiten und Schiedsgerichtsbarkeit

Art. 62

Anwendbares Recht 1 Die Organisation und der Betrieb der HEP werden durch dieses Konkordat, die entsprechenden Reglemente und die Anwendungsbestimmungen geregelt. 2 Das Recht des Sitzkantons ist subsidiär anwendbar.

Art. 63

Streitigkeiten 1 Gegen Verfügungen der HEP kann bei der Verfügungsbehörde Einsprache und dann beim Rektorat Beschwerde erhoben werden. 2 Die Entscheidungen des Rektorats können bei der verwaltungsrechtlichen Abteilung des jurassischen Kantonsgerichts angefochten werden. 3 Das Einspracheverfahren ist kostenlos. 4 Des Weiteren ist das jurassische Gesetz vom 30. November 1978 «Loi de procédure et de juridiction administrative et constitutionnelle (Code de procédure administrative)»7) sinngemäss anwendbar.

Art. 64

Schiedsgerichtsbarkeit 1 Die Unterzeichnerkantone legen Differenzen möglichst auf dem Schlichtungs- oder Mediationsweg bei. 2 Können sie sich nicht einigen, unterbreiten sie die Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung dieses Konkordats einem aus drei Richterinnen und Richtern zusammengesetzten Schiedsgericht. 3 Jede Partei bestimmt eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter, die beide gemeinsam die dritte Schiedsrichterin oder den dritten Schiedsrichter wählen, die oder der den Vorsitz innehat und Juristin oder Jurist sein muss. 7) RSJU 175.1 19 439.28-1 4 Können sich die beiden Parteien auf kein Schiedsgerichtspräsidium einigen, wird dieses von der Präsidentin oder vom Präsidenten der verwaltungsrechtlichen Abteilung des jurassischen Kantonsgerichts bestimmt. 5 Das Schiedsgericht kann nach Billigkeit entscheiden, wenn eine rechtliche Grundlage oder eine anwendbare Regel fehlt. 6 Es verfährt unter Vorbehalt der zwingenden Schiedsgerichtsbarkeitsbestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO)8) nach der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Jura. Es kann den Parteien eine Schiedsvereinbarung vorschlagen. 7 Die Unterzeichnerkantone sind an den begründeten Entscheid des Schiedsgerichts gebunden. 8 Im Übrigen wird auf die Bestimmungen der sinngemäss anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung verwiesen. 10 Dauer, Evaluation, Kündigung

Art. 65

Dauer 1 Dieses Konkordat wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

Art. 66

Evaluation 1 Die strategische Leitung lädt das Rektorat nach Inkrafttreten dieses Konkordats ein, innerhalb von vier Jahren eine erste Evaluation seiner Anwendung vorzunehmen. 2 Die strategische Leitung lädt das Rektorat gestützt auf den Evaluationsbericht gegebenenfalls ein, innerhalb von zwölf Monaten die nötigen Massnahmen zu treffen.

Art. 67

Kündigung 1 Die Partnerkantone können dieses Konkordat unter Einhaltung einer Frist von vier Jahren schriftlich auf Beginn eines Studienjahres kündigen.

Art. 68

Kündigungsfolgen 1 Während der Kündigungsfrist bleiben die finanziellen Verpflichtungen der Kantone bestehen. 2 Das Konkordat bleibt in Kraft, solange ihm mindestens zwei Kantone angeschlossen sind. 8) SR 272 439.28-1 20 3 Die Studierenden des kündenden Kantons, die ihr Studium vor der formellen Kündigung dieses Konkordats begonnen haben, können dieses gemäss Konkordat und dessen Ausführungsbestimmungen zu Ende führen.

Art. 69

Weiterführung der Tätigkeiten 1 Wird das Konkordat durch mindestens zwei Kantone aufgelöst, nehmen die Parteien Verhandlungen auf, um die Weiterführung der Tätigkeiten der HEP vertraglich zu regeln. 2 Sollten die Verhandlungen scheitern, bestimmen die Kantone eine Kommissärin oder einen Kommissär, die oder der den Auftrag hat, die Fortsetzung der Tätigkeiten der HEP solange sicherzustellen, bis sie eine Einrichtung gefunden haben, die diese Tätigkeiten übernimmt. Können sie sich nicht einigen, wird die Kommissärin oder der Kommissär durch die Präsidentin oder den Präsidenten der verwaltungsrechtlichen Abteilung des jurassischen Kantonsgerichts bestimmt. 3 Die finanziellen Verpflichtungen der Unterzeichnerkantone bleiben trotz der Kündigung so lange bestehen, bis eine oder mehrere andere Einrichtungen die Tätigkeiten der HEP übernehmen. 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 70

Übernahme der Vollzugsgesetzgebung 1 Die Ausführungsgesetzgebung zum Interkantonalen Konkordat zur Schaffung einer gemeinsamen Pädagogischen Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (Haute Ecole Pédagogique, HEP-BEJUNE)9), das 2000 von den Kantonsparlamenten genehmigt wurde, wird vollständig übernommen. 2 Dasselbe gilt für die unter dem besagten Konkordat eingegangenen Verpflichtungen und Pflichten. 3 Die Ausführungsgesetzgebung wird innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Konkordats von den zuständigen Konkordatsorganen angepasst.

Art. 71

Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen 1 Die Unterzeichnerkantone haben ab Inkrafttreten dieses Konkordats zwei Jahre Zeit, um gegebenenfalls ihre Gesetzgebung anzupassen. 9) BSG 439.28-1 21 439.28-1

Art. 72

Kündigung des bisherigen Konkordats 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats wird das am 1. August 2001 in Kraft getretene Interkantonale Konkordat zur Schaffung einer gemeinsamen Pädagogischen Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (Haute Ecole Pédagogique, HEP-BEJUNE) aufgehoben.

Art. 73

Inkrafttreten 1 Dieses Konkordat tritt nach der Genehmigung durch die Unterzeichnerkantone am von der strategischen Leitung festgelegten Datum10) in Kraft. Delsberg, 14. November 2019 Im Namen der strategischen Leitung der HEP-BEJUNE: Monika Maire-Hefti, Präsidentin Maxime Zuber, Rektor 10) 1. August 2021 439.28-1 22 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 14.11.2019 01.08.2021 Erlass Erstfassung 21-063 23 439.28-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 14.11.2019 01.08.2021 Erstfassung 21-063

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